Der Bundesrat hat am Freitag die geplante EEG-Novelle 2026/27 umfassend kritisiert und zahlreiche Korrekturen gefordert. Im Mittelpunkt stehen dabei die dauerhafte Wirkleistungsbegrenzung für kleine Dachanlagen, das geplante Reduzieren des Ausschreibungsvolumens im zweiten Segment sowie die Regelungen zur Direktvermarktung kleiner Photovoltaik-Anlagen. Die Entscheidungen des Bundesrats könnten die Investitionssicherheit, die Akzeptanz bei Bürger:innen und den Ausbau erneuerbarer Energien in den nächsten zehn Jahren entscheidend beeinflussen.
Kernforderungen des Bundesrats zur EEG-Novelle
- Streichung der dauerhaft geltenden Wirkleistungsbegrenzung von 50 % für Anlagen unter 100 kW.
- Ablehnung der geplanten Senkung der jährlichen Ausschreibungsmenge für Dachanlagen (Segment 2) von 2,3 GW auf 1,5 GW.
- Verlängerung der Übergangszahlung für Kleinanlagen unter 25 kW bis zur nachweislichen Vermarktungssicherheit.
- Kritik am geplanten Redispatch-Vorbehalt und an der Reduktion des gesetzlichen Netzanschlussanspruchs in Engpassgebieten.
- Forderung nach einem eigenen Ausschreibungsuntersegment für Agri-Photovoltaik und andere besondere Solaranlagen mit erhöhtem Ausschreibungswert von 2,5 Cent/kWh.
Streichung der 50-Prozent-Wirkleistungsbegrenzung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Dachanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW dauerhaft nur bis zu 50 % ihrer Wirkleistung einspeisen dürfen. Der Bundesrat fordert die Abschaffung dieser Regel, weil sie technische Flexibilitätslösungen wie Batteriespeicher oder bidirektionale Elektrofahrzeuge behindere. Laut BDEW-Position (2026) behindert die Begrenzung die Nutzung von Speichern und die Netzentlastung durch bidirektionale Fahrzeuge.
Erhalt des Ausschreibungsvolumens für Dachanlagen (Segment 2)
Im Entwurf der EEG-Novelle soll das jährliche Ausschreibungsvolumen für das zweite Segment von bisher 2,3 GW auf 1,5 GW reduziert werden. Der Bundesrat lehnt diese Kürzung ab und argumentiert, dass sie die Fördersicherheit für Investitionen in Dachanlagen verringern und den Ausbau stärker auf Freiflächen verlagern würde – ein Szenario, das nicht mit den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes vereinbar sei. Die aktuelle Zielvorgabe, dass der Zubau auf Gebäuden mindestens dem Zubau auf Freiflächen entsprechen soll, soll beibehalten werden.
Verlängerung der Übergangszahlung für Kleinanlagen
Für Anlagen unter 25 kW fordert der Bundesrat eine verlängerte und finanziell angehobene Übergangszahlung, bis die Bundesnetzagentur bestätigt, dass eine wirtschaftliche Direktvermarktung massengeschäftstauglich und digitalisiert ist. Für Anlagen unter sieben Kilowatt soll zudem eine mit dem Marktwert vergütete Netzbetreiberabnahme eingeführt werden. Ziel ist, die wirtschaftliche Tragfähigkeit kleiner Anlagen zu sichern, solange keine flächendeckende Direktvermarktung möglich ist.
Hintergrund: Aktuelle Photovoltaik-Entwicklung und Systembelastungen
Der aktuelle EEG-Förderansatz hat in den letzten Jahren zu einem massiven Photovoltaik-Ausbau geführt. Laut BSW-Solar stieg die installierte PV-Leistung in Deutschland bis 2025 auf über 116 GW (62 % Zuwachs). Gleichzeitig haben die Differenzkosten des EEG-Kontos im selben Jahr 13,6 Mrd. € erreicht, was auf Engpässe im Ausgleichssystem und eine Überforderung der Netze hinweist.
- Installierte PV-Leistung (2025): 116 GWp (BSW-Solar)
- Differenzkosten des EEG-Kontos (2025): 13,6 Mrd. € (BMWK)
- Zertifizierte bidirektionale E-Fahrzeuge (2025): über 250 000 Einheiten (BMVI)
Auswirkungen der geplanten Wirkleistungsregelung auf Flexibilität und E-Mobilität
Die pauschale Begrenzung auf 50 % Wirkleistung behindert die Steigerung von Flexibilisierungspotenzialen. Branchenverbände wie der BDEW betonen, dass bidirektionale Elektrofahrzeuge – bereits 2025 mit mehr als 250 000 zertifizierten Einheiten – zur Netzentlastung beitragen können, jedoch durch die Wirkleistungsbegrenzung in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt würden.
Risiken und Gegenargumente
- Rechtsunsicherheit durch verzögerten Verordnungsersatz: Sollte die EEG-Novelle nicht fristgerecht in Kraft treten, müssten die Förderregeln über § 11 EEG-Kompensation aufrechterhalten werden, was zu rechtlicher Unsicherheit und Investitionsverzögerungen führen kann (Quelle: Bundesrat-Stellungnahme).
- Langfristig steigende Ausbaukosten: Eine Verlagerung des PV-Ausbaus auf Freiflächen kann die Kosten um bis zu 20 % erhöhen (LBBW 2025) und damit die Klimaneutralziele 2045 gefährden.
- Erhöhte Subventionsbelastungen für Steuerzahler: Die Durchsetzung des Redispatch-Vorbehalts auf Kosten privater Speicher würde die Abhängigkeit von Steuergeldsubventionen für Energieflexibilität verstärken (UWE 2026).
FAQ zur EEG-Novelle 2026/27
- Warum ist die Begrenzung der Wirkleistung auf 50 % besonders umstritten?
Sie behindert technische Flexibilitätslösungen wie Batteriespeicher oder bidirektionale Elektroautos, die für die Netzstabilität im Zukunftsbetrieb entscheidend sind (BDEW Position, 2026). - Was sind die Konsequenzen, wenn die EEG-Novelle nicht bis 1. Januar 2027 beschlossen wird?
Die Fördersysteme könnten durch das Auslaufen der Beihilfegenehmigung der EU-Kommission rechtswirksam außer Kraft gesetzt werden – was Projektstabilität und Investitionen gefährdet (BMWK 2026). - Welche Rolle spielt die Bundesnetzagentur im EEG-Novelle-Verfahren?
Sie soll als Schlüsselakteur für Markttransparenz insbesondere bei der Übergangszahlung entscheiden und die Marktreife für die Direktvermarktung von Kleinanlagen prüfen.
Kritik an Zeitdruck und Redispatch-Vorbehalt
Schleswig-Holsteins Energieminister Tobias Goldschmidt (Grüne) kritisierte den hohen Zeitdruck bei der Novelle und bezeichnete den geplanten Redispatch-Vorbehalt als „völlig falsch und toxisch“. Er warnt, dass die pauschale Regelung einen Investitionsstopp für dezentrale Anlagen auslösen könnte, die für die lokale Akzeptanz und die Diversifizierung des Stromsystems wichtig sind. Der Bundesrat fordert daher, dass die Regelungen erst nach einer umfassenden Folgenabschätzung und intensiven Beteiligung der betroffenen Akteure umgesetzt werden.
Fazit
Der Bundesrat stellt mit seinen umfangreichen Änderungswünschen sicher, dass die geplante EEG-Novelle nicht zu einer Verdrängung von Dach-Photovoltaik zugunsten von Freiflächen führt, die technische Flexibilität einschränkt und die Kosten der Energiewende erhöht. Die geforderten Maßnahmen – Abschaffung der 50-Prozent-Wirkleistungsbegrenzung, Beibehaltung des Ausschreibungsvolumens von 2,3 GW für Segment 2 und die Verlängerung der Übergangszahlung für Kleinanlagen – zielen darauf ab, Investitionssicherheit zu schaffen, die Akzeptanz bei Bürger:innen zu stärken und die langfristigen Klimaziele zu unterstützen. Ohne diese Korrekturen drohen Rechtsunsicherheit, steigende Ausbaukosten und eine höhere Subventionsbelastung für Steuerzahler.

