Photovoltaikrechner
Das Erneuerbare Energie Gesetz ist ein Gesetz, welches im Jahr 2000 verabschiedet wurde und die bevorzugte Einspeisung von elektrischem Strom aus erneuerbaren Energiequellen regelt. Das Gesetz garantiert Eigentümern von nachhaltigen Stromerzeugungsanlagen, wie etwa Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen, feste Einspeisevergütungen, um die Energiewende von konventionellem Strom hin zu nachhaltigen und erneuerbaren Energiequellen.
Ziele
Das Gesetz verfolgt drei Grundprinzipien und ist so ausgerichtet, dass es per Legaldefinition im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
- eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen,
- die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern,
- fossile Energieressourcen schonen und
- die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern.
Um dem Klimawandel entgegenzusetzen, soll der Anteil an erzeugten Strom in der Bundesrepublik zum Jahr 2030 bei 65 % sein. Im Jahr 2050 soll dann der komplette Strom in dem öffentlichen Versorgungsnetz aus nachhaltigen, und treibhausneutralen Quellen kommen.
Um diese Grundforderungen zu erfüllen, sind kleinere Mindest- sowie Oberziele eingeführt worden. Oberziele sind dazu gesteckt worden, um die Energiewende in einem geordneten Rahmen zu vollziehen sowie das bestehende Versorgungsnetz nicht zu überlasten. Um diese Ziele zu erfüllen, wurden drei elementare Grundsätze entworfen.
- Die vorrangige Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien.
- Garantierte Vergütungssätze für den eingespeisten Strom in Form von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig ist.
- Es gibt kein Einführungslimit, also eine Beschränkung beim Zubau.
Förderbar ist die Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie sowie Energie aus Biomasse. Den prozentual größten Faktor macht die Windenergie mit circa 47 %, gefolgt von der Energieproduktion anhand von Biomasse mit 27 % und der Solarkraft, welche knapp ein Fünftel der produzierten Energie ausmacht.
Normalerweise wird nicht genutzter Strom in das Stromnetz verkauft. Im Winter produziert eine PV-Anlage meist wesentlich weniger Strom, sodass hier Strom um den Faktor 4-5 teurer nachgekauft werden muss. Die Lösung schafft die herstellerunabhängige StromCloud.
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Entwicklung
Der Vorläufer des heutigen EEG war das Stromeinspeisungsgesetz, lang Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz. Es wurde am 07. Dezember 1990 verabschiedet und war damit das erste Ökostrom-Einspeisegesetz weltweit. Mit diesem Gesetz wurde die Ökostromeinspeisung erstmals gesetzlich geregelt und somit der Zugang zum Verteilernetz von größeren Energieanbietern erleichtert. Durch das Stromeinspeisungsgesetz wurden die Netzbetreiber zur Abnahme verpflichtet und Mindestvergütungen für die Erzeuger zu gesichert.
Zu Beginn betrug diese Vergütung für Wasser- und Solarkraft 90 % und Energie aus Wasserkraft sowie Biogas 75 % des Durchschnittserlöses der letzten zwei Jahre. Durch diese Regelungen wurden sämtliche privat betriebenen Anlagen rentabel und man bemerkte als Konsequenz einen klaren Anstieg der Neuanschaffungen und Inbetriebnahmen. Durchschnittlich betrugen Vergütungen für Strom aus Photovoltaik und Wind circa 8,23 ct/kWh und 7,23ct/kWh für Wasserkraft sowie Biogas.
Mit der Einführung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im März 2000 wurde neben der Einführung des Vorrangprinzips, ein bundesweiter Wälzungsmechanismus implementiert sowie die Grenze für Wasserkraft und Biogas auf 20 Megawatt angehoben. Durch den Wälzungsmechanismus wurde der erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien an Übertragungsnetzbetreiber verkauft, anstatt direkt an die Versorgungsunternehmen. Gründe hierfür sind hauptsächlich die erheblichen Mehraufwände der Versorgungsunternehmen, zu denen es aufgrund mangelnder Prognostizierbarkeit kam.
Weiterhin wurde hier auch dann die Geothermie gefördert, um dieser Technologie einen Anschub zu gewähren. Die Vergütungssätze wurden stärker differenziert, um dem Grundsatz der kostendeckenden Vergütung Genüge zu tun. So wurden unter anderem die Vergütungssätze für Solarenergie stark angehoben und betrugen dann mindestens 48,1 ct/kWh, beziehungsweise 50,6 ct/kWh für Anlagen, welche bereits im Jahr 2001 in Betrieb gegangen sind. Für Strom anhand von Photovoltaik wurde eine jährliche Degression von 5 % eingeführt.
Über die letzten Jahre wurde neben einer Anpassung an Richtlinien der Europäischen Union nur kleinere Änderungen vorgenommen. Da zum Ende 2020 die ersten EEG-Umlagen auslaufen würden, wurde ein Systemwechsel eingeführt, welcher vom Modell der Einspeisevergütungen zum wettbewerbspolitischen Ausschreibungsverfahren geht. Dieser Wechsel brachte ebenso eine erstmalige Deckelung für den Ausbau erneuerbarer Energien mit sich.