Rund 22 % der Landesfläche von Baden-Württemberg sind als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen – ein enormes Potenzial, das im Zuge der Energiewende genutzt werden könnte, wenn die rechtlichen Spielräume klar definiert sind. Die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) hat deshalb einen 25-seitigen Leitfaden mit dem Titel “ Rechtliche Zulässigkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Landschaftsschutzgebieten “ erstellt. Der Leitfaden erklärt die geltenden naturschutz- und baurechtlichen Bedingungen, zeigt Wege zu Befreiungen und Anpassungen von Verordnungen auf und richtet sich an Behörden, Projektentwickler und Flächeneigentümer, die Photovoltaik-Projekte im Schutzgebiet planen.
Umfang und Autorenschaft des KEA-BW-Leitfadens
Der Leitfaden wurde von der Stuttgarter Wirtschaftskanzlei Menold Bezler erarbeitet. Federführend waren die Fachanwältinnen für Umwelt- und Planungsrecht Verena Rösner und Kaja Rothfuß. Mit 25 Seiten bietet das Dokument einen kompakten, aber umfassenden Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Landschaftsschutzgebieten. Er erschien im Jahr 2026 im Auftrag der KEA-BW.
Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete in Baden-Württemberg
Die Angabe von 22 % entspricht einer Fläche von rund 802.000 Hektar. Diese absolute Zahl verdeutlicht das enorme Flächenpotenzial, das bei pauschalen Ausschlüssen für Freiflächen-PV verloren gehen würde.
In absoluten Zahlen entspricht dieser Flächenanteil rund 802.000 Hektar, die bislang in vielen Planungsverfahren vorschnell als Tabuflächen eingestuft wurden (KEA-BW 2026). Die nun veröffentlichte 25-seitige Handreichung trägt den Titel „Rechtliche Zulässigkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Landschaftsschutzgebieten“ und wurde von der Stuttgarter Kanzlei Menold Bezler ausgearbeitet. Sie differenziert klar zwischen streng geschützten Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, die vorrangig der Erholung und dem Landschaftsbild dienen.
Rechtliche Grundpfeiler: § 67 BNatSchG und § 2 EEG
Der zentrale juristische Hebel für Ausnahmen ist § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Dieser ermöglicht Befreiungen von naturschutzrechtlichen Vorgaben, wenn das öffentliche Interesse überzeugt. Das Überragende öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien ist im § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verankert. Die Kombination dieser beiden Normen führt bei behördlichen Ermessensentscheidungen zu einer gewichteten Abwägung zugunsten von Solarenergie, sofern der Eingriff mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
Befreiungen und Anpassungen von Verordnungen
- Gebietsbezogene Ausnahmen gemäß der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung.
- Naturschutzrechtliche Befreiungen nach § 67 BNatSchG, gestützt durch das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG.
- Teilweise Anpassung oder Zonierung der Schutzgebietsverordnung, um Photovoltaik-Flächen gezielt zu ermöglichen.
Praxisorientierte Standortanalyse: Infrastrukturflächen
Entlang bereits genutzter Infrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken oder Autobahnen gibt es weniger Eingriffe in den Landschaftscharakter. Laut einer Pilotanalyse des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) entfallen etwa 9 % der gesamten Schutzgebietsfläche auf solche vorbelasteten Flächen. Diese eignen sich besonders für Photovoltaik, weil der Eingriffspunktschärfe geringer ist und die baurechtliche Bewertung positiv beeinflusst werden kann.
„Ein Landschaftsschutzgebiet ist kein grundsätzliches Ausschlusskriterium für einen Solarpark. Ob sich eine Photovoltaik-Freiflächenanlage in einem Landschaftsschutzgebiet realisieren lässt, entscheidet der konkrete Standort“, erklärt Tamara Fischer, Fachreferentin Erneuerbare Energien bei der KEA-BW.
Risiken und Gegenargumente im Genehmigungsverfahren
Trotz der rechtlichen Grundlagen gibt es wesentliche Hürden, die Projektträger beachten müssen:
- Verfahrensdauer und Rechtsrisiken bei Verordnungsanpassungen: Formale Änderungen von Schutzgebietsverordnungen erfordern Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung, was Projekte um Monate bis Jahre verzögern kann.
- Kein Automatismus trotz § 2 EEG: Das überragende öffentliche Interesse bricht Schutzgebietsverordnungen nicht per se. Bei sensiblen Schutzgütern wie wertvollen Offenland-Biotopen oder Erholungsschwerpunkten kann der Naturschutz weiterhin überwiegen.
- Begrenzungen der Verfahrbarkeit von Infrastrukturflächen: Auch vorbelastete Flächen können hohe ökologische Wertigkeit besitzen (z. B. Biotopverbund oder besondere Erholungsfunktion) und daher abgelehnt werden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Leitfaden
- Wer hat den KEA-BW-Leitfaden juristisch ausgearbeitet? Die Ausarbeitung übernahm die Stuttgarter Wirtschaftskanzlei Menold Bezler unter Federführung der im Umwelt- und Planungsrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen Verena Rösner und Kaja Rothfuß.
- Wie viele Hektar Fläche umfasst der Landschaftsschutz in Baden-Württemberg? Rund 802.000 Hektar, das entspricht knapp 22 % des gesamten Landesgebiets.
- Welche juristischen Instrumente ermöglichen PV in Landschaftsschutzgebieten? Gebietsbezogene Ausnahmen, naturschutzrechtliche Befreiungen nach § 67 BNatSchG (unterstützt durch das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG) sowie Anpassungen oder Zonierungen der Schutzgebietsverordnung.
- Sind Infrastruktur-Flächen in Schutzgebieten automatisch förderlich für Solarparks? Nein. Ca. 9 % der Schutzgebietsfläche sind entlang bestehender Infrastruktur genutzt. Diese Flächen können günstiger sein, erfordern jedoch eine detaillierte Prüfung auf Schutzwert und mögliche Eingriffe.
Fazit
Der 25-seitige Leitfaden der KEA-BW liefert ein klares, praxisnahes Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in den rund 802.000 Hektar Landschaftsschutzgebiet von Baden-Württemberg. Durch die Kombination von § 67 BNatSchG und dem „überragenden öffentlichen Interesse“ nach § 2 EEG ergeben sich konkrete Hebel für Befreiungen und Verordnungsanpassungen. Vorbelastete Infrastrukturflächen stellen dabei ein besonders attraktives, wenn auch nicht automatisch akzeptiertes, Standortkriterium dar. Gleichzeitig verdeutlichen die Gegenargumente – lange Verfahrenszeiten, fehlender Automatismus und mögliche ökologische Einschränkungen – die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfall-Prüfung. Mit diesem Leitfaden erhalten Behörden, Projektentwickler und Flächeneigentümer ein wertvolles Instrument, um die Flächenziele der Energiewende ohne langwierige Rechtsstreitigkeiten zu erreichen.

