04343 4 33 94 21 info@photovoltaik.sh
Beratung. Planung. Projektierung. Aufbau.

Einspeisevergütung

Ab August 2026 erhalten neue PV-Anlagen bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Mit dem geplanten EEG 2027 soll die langfristige Einspeisevergütung für Neuanlagen schrittweise durch eine begrenzte Übergangszahlung von zunächst rund 5,2 ct/kWh und anschließend stärkere Direktvermarktung ersetzt werden. Zusätzlich ist für neue Dachanlagen unter 100 kW eine dauerhafte Begrenzung der Netzeinspeisung auf 50 % der installierten Leistung vorgesehen. Bestandsanlagen sollen ihre zugesagte Vergütung behalten. Das EEG 2027 ist Stand August 2026 noch nicht endgültig beschlossen.
Zum Inhalt springen

[formidable id=2]

In 1 Minute die Ersparnisse mit einer PV-Anlage berechnen (klicken)

    kWh
    Wir empfehlen: kWp Anlage sowie einen kWp Speicher.
    €/kWh
    Hinweis: Dies ist eine Beispielrechnung die bis 5000 kWh optimiert ist.
    Jetzt unverbindliches Angebot erhalten


    Mit dem Absenden erklären Sie sich mit der Datenverarbeitung einverstanden. Wir geben Ihre Daten nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung an Dritte weiter. Wir verwenden Ihre Daten nicht zu Werbezwecken in Form von Newslettern oder sonstigen Werbeformaten.

    REGIONAL. PERSÖNLICH. TYPISCH NORDDEUTSCH.

    Sie erhalten einen Anruf von uns innerhalb von 48 Stunden. Getreu unser Markenpersönlichkeit behandeln wir Ihr Anliegen von der ersten Minute an mit den altbewährten norddeutschen kaufmännischen Tugenden.

    Aus der Region, für die Region. Daher arbeiten wir nur mit regionalen Partnern und exklusiv für unsere Kunden in Schleswig-Holstein.

    Ihre Daten in guten Händen:

    • keine Weitergabe an Dritte

    • sichere Datenübertragung

    • Datenlöschung nach Art. 17 DSGVO

    • Keine Newsletter oder Spam

    Wer mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und nicht vollständig selbst verbraucht, kann überschüssigen Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Dafür erhalten Betreiber bislang eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Wie hoch diese ausfällt, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Leistung der Anlage und davon ab, ob der Strom vollständig oder nur teilweise eingespeist wird.

    Für neue Photovoltaikanlagen gelten seit dem 1. August 2026 erneut leicht niedrigere Vergütungssätze. Gleichzeitig steht mit dem geplanten EEG 2027 eine wesentlich größere Änderung bevor: Die Bundesregierung möchte die klassische, über rund 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung für Neuanlagen schrittweise beenden und Betreiber stärker in die Direktvermarktung führen. Auch eine dauerhafte Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent ist vorgesehen.

    Wichtig: Die Änderungen des EEG 2027 sind Stand August 2026 noch nicht endgültig beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 29. Juli 2026 verabschiedet. Bundestag und weitere Schritte des Gesetzgebungsverfahrens stehen noch aus. Für bereits bestehende Anlagen ist ein Bestandsschutz vorgesehen.

    Einspeisevergütung 2026 berechnen

    Mit unserem Einspeisevergütungsrechner können Sie berechnen, welche Vergütung Sie für den eingespeisten Solarstrom Ihrer Photovoltaikanlage erhalten können. Entscheidend sind insbesondere das Datum der Inbetriebnahme, die Leistung der Anlage sowie die gewählte Art der Einspeisung.

    Bitte beachten Sie, dass alle gemachten Angaben ohne Gewähr sind.

    Hinweis zum EEG 2027: Die geplanten Änderungen für Neuanlagen ab 2027 sind noch nicht endgültig verabschiedet. Eine mögliche Übergangszahlung oder spätere Erlöse aus der Direktvermarktung lassen sich deshalb derzeit noch nicht genauso verlässlich berechnen wie die bestehende Einspeisevergütung.

    Funktionsweise des Rechners

    Die Höhe der Einspeisevergütung wird von mehreren Faktoren beeinflusst:

    1. Datum der Inbetriebnahme: Für die Höhe der Vergütung ist maßgeblich, wann die Photovoltaikanlage erstmals in Betrieb genommen wurde. Nach dem derzeit geltenden EEG sinken die Vergütungssätze für neue Anlagen regelmäßig.
    2. Art der Einspeisung:
      • Teileinspeisung beziehungsweise Überschusseinspeisung: Der erzeugte Solarstrom wird zunächst selbst verbraucht. Nur der nicht benötigte Überschuss wird in das öffentliche Netz eingespeist.
      • Volleinspeisung: Nahezu der gesamte erzeugte Solarstrom wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Dafür gelten derzeit höhere Vergütungssätze.
    3. Vergütungsart: Kleine Anlagen können derzeit meist die klassische Einspeisevergütung nutzen. Bei größeren Anlagen beziehungsweise bei einer freiwilligen Direktvermarktung kann stattdessen das Marktprämienmodell relevant sein.
    4. Größe der PV-Anlage: Die Einspeisevergütung ist nach Leistungsstufen gestaffelt. Für die ersten 10 kWp einer Anlage gilt beispielsweise ein anderer Satz als für den Leistungsanteil zwischen 10 und 40 kWp.

    Aktuelle Einspeisevergütung ab August 2026

    Zum 1. August 2026 ist die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen turnusgemäß um rund ein Prozent gesunken. Für eine typische Dachanlage mit bis zu 10 kWp beträgt die Vergütung seitdem 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung.

    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsanteil der Anlage. Eine 15-kWp-Anlage erhält deshalb nicht für sämtliche eingespeisten Kilowattstunden den Satz der Klasse über 10 kWp. Stattdessen werden die einzelnen Leistungsstufen anteilig berücksichtigt.

    AnlagenteilTeileinspeisungVolleinspeisung
    bis 10 kWp7,70 ct/kWh12,22 ct/kWh
    über 10 bis 40 kWp6,66 ct/kWh10,24 ct/kWh
    über 40 bis 100 kWp5,44 ct/kWh10,24 ct/kWh
    Einspeisevergütung für neue Dachanlagen ab 1. August 2026 nach dem derzeit geltenden EEG. Maßgeblich sind die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Fördersätze.

    Die aktuellen Fördersätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Für Betreiber bereits bestehender Anlagen führt die Absenkung nicht zu einer nachträglichen Kürzung. Für sie gilt grundsätzlich weiterhin der Vergütungssatz, der sich aus dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme ergibt.

    Beispielrechnung zur Einspeisevergütung

    Wie die gestaffelte Einspeisevergütung funktioniert, zeigt eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 15 kWp.

    Beispiel Teileinspeisung

    Bei einer 15-kWp-Anlage mit Eigenverbrauch werden die ersten 10 kWp mit 7,70 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt. Für die verbleibenden 5 kWp gilt ein Satz von 6,66 Cent pro Kilowattstunde.

    Rechnerisch ergibt sich damit ein durchschnittlicher Vergütungssatz von rund 7,35 Cent pro eingespeister Kilowattstunde.

    Beispiel Volleinspeisung

    Bei der Volleinspeisung werden die ersten 10 kWp der gleichen Anlage mit 12,22 Cent pro Kilowattstunde und die weiteren 5 kWp mit 10,24 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt.

    Damit ergibt sich für die 15-kWp-Anlage rechnerisch eine durchschnittliche Vergütung von rund 11,56 Cent pro eingespeister Kilowattstunde.

    So funktioniert die Einspeisevergütung bisher

    Die Einspeisevergütung war über viele Jahre einer der wichtigsten Treiber für den Ausbau privater Photovoltaikanlagen in Deutschland. Betreiber erhalten für Strom, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, einen gesetzlich bestimmten Betrag pro Kilowattstunde.

    Die Höhe wird bei der Inbetriebnahme der Anlage festgelegt. Der Vergütungsanspruch besteht nach dem bisherigen System für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Kalenderjahre. Dadurch wissen Anlagenbetreiber bereits zum Zeitpunkt der Investition, mit welcher Mindestvergütung sie für den eingespeisten Strom rechnen können.

    Wie hoch der Satz ausfällt, hängt unter anderem von der Anlagengröße, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und davon ab, ob eine Teil- oder Volleinspeisung gewählt wurde.

    Genau dieses über viele Jahre etablierte System soll mit dem EEG 2027 für neue Anlagen grundlegend verändert werden.

    EEG 2027: Einspeisevergütung soll grundlegend geändert werden

    Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für eine umfangreiche Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spricht von einem Paradigmenwechsel: Erneuerbare Energien sollen stärker auf Marktpreise, Netzkapazitäten und den tatsächlichen Strombedarf reagieren.

    Die Bundesregierung hält zwar weiterhin am Ziel fest, bis 2030 rund 80 Prozent des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien zu decken. Die Förderung neuer Anlagen soll jedoch deutlich stärker marktwirtschaftlich organisiert werden.

    Für Betreiber neuer Photovoltaikanlagen sind dabei insbesondere folgende Punkte relevant:

    • Die klassische langfristige Einspeisevergütung für Neuanlagen soll schrittweise entfallen.
    • Für kleinere Neuanlagen ist zunächst eine zeitlich begrenzte Übergangszahlung vorgesehen.
    • Die Direktvermarktung von Solarstrom soll zum Regelfall werden.
    • Neue Dachanlagen unter 100 kW sollen am Netzanschlusspunkt dauerhaft höchstens 50 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen dürfen.
    • Eigenverbrauch und Stromspeicher werden dadurch wirtschaftlich noch wichtiger.
    • Bestehende Anlagen sollen ihre bereits zugesicherte Förderung behalten.

    Die Bundesregierung beschreibt die geplanten Änderungen auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

    50-Prozent-Regel: Neue Solaranlagen sollen dauerhaft begrenzt werden

    Eine der wichtigsten Änderungen des geplanten EEG 2027 betrifft die maximale Einspeiseleistung von Photovoltaikanlagen. Neue Dachanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW sollen künftig am Netzverknüpfungspunkt maximal 50 Prozent ihrer installierten Leistung gleichzeitig in das öffentliche Netz einspeisen dürfen.

    Bei einer Photovoltaikanlage mit 10 kWp wären damit maximal 5 kW Netzeinspeisung gleichzeitig zulässig.

    Das bedeutet allerdings nicht, dass die Photovoltaikanlage grundsätzlich nur noch mit halber Leistung arbeiten darf. Entscheidend ist die Einspeisung in das öffentliche Netz.

    Eine 10-kWp-Anlage kann beispielsweise weiterhin 8 kW Solarstrom erzeugen. Verbraucht das Haus davon gleichzeitig 2 kW und werden weitere 2 kW in einen Batteriespeicher geladen, müssten nur 4 kW in das öffentliche Netz eingespeist werden. Die vorgesehene Grenze von 5 kW würde in diesem Beispiel überhaupt nicht erreicht.

    Erzeugt dieselbe Anlage dagegen 8 kW, während im Haushalt lediglich 1 kW verbraucht wird und kein Speicher Strom aufnehmen kann, könnten nach der geplanten Regelung höchstens 5 kW ins Netz fließen. Die verbleibenden 2 kW müssten anderweitig genutzt oder abgeregelt werden.

    Was bedeutet die 50-Prozent-Regel konkret?

    BeispielLeistung
    Installierte PV-Leistung10 kWp
    Aktuelle Solarproduktion8 kW
    Direkter Hausverbrauch2 kW
    Ladung Batteriespeicher2 kW
    Verbleibende Netzeinspeisung4 kW
    Geplante maximale Netzeinspeisung5 kW
    Abregelung notwendigNein

    Wie viel Solarstrom durch die Begrenzung tatsächlich verloren geht, hängt daher stark vom Verbrauchsprofil, der Größe der Anlage, der Dachausrichtung und insbesondere von einem vorhandenen Batteriespeicher ab.

    Warum soll die Einspeisung auf 50 Prozent begrenzt werden?

    Hinter der geplanten Begrenzung steht vor allem die Belastung der Stromnetze durch hohe Einspeisespitzen. An sonnigen Tagen erreichen sehr viele Photovoltaikanlagen ungefähr zur gleichen Zeit ihre höchste Produktion.

    Verteilnetze müssen deshalb teilweise für Leistungsspitzen ausgelegt werden, die nur während vergleichsweise weniger Stunden im Jahr auftreten. Die Bundesregierung möchte die vorhandenen Netzkapazitäten stärker anhand typischer Einspeiseprofile nutzen und so zusätzliche Kosten für den Netzausbau reduzieren.

    Gleichzeitig soll die Begrenzung einen zusätzlichen Anreiz schaffen, Solarstrom direkt vor Ort zu verbrauchen oder zunächst in einem Batteriespeicher zwischenzuspeichern.

    50-Prozent-Grenze soll dauerhaft gelten

    Besonders relevant ist der Unterschied zur derzeitigen Regelung. Nach geltendem Recht müssen bestimmte neue Photovoltaikanlagen zunächst ihre maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

    Diese Regel hängt jedoch mit der Steuerbarkeit der Anlage zusammen. Nach Einbau eines intelligenten Messsystems und der erforderlichen Steuerungstechnik kann die Begrenzung unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder entfallen.

    Die im EEG 2027 vorgesehene Grenze von 50 Prozent ist grundlegend anders. Sie soll nach aktuellem Entwurf dauerhaft gelten und nicht allein eine Übergangslösung bis zur Herstellung der intelligenten Steuerbarkeit darstellen.

    Kritik: Auch Batteriespeicher könnten von der Grenze betroffen sein

    Die geplante Regelung wird deshalb auch innerhalb der Energiewirtschaft kritisiert. Der Grund: Die Begrenzung bezieht sich auf die maximale Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt und nicht ausschließlich auf die unmittelbare Erzeugung der Solarmodule.

    Damit kann die Regel beispielsweise auch dann relevant werden, wenn ein Batteriespeicher am frühen Abend gezielt Strom in das Netz einspeisen soll. Gerade zu dieser Zeit kann Strom wertvoller sein als während einer sonnigen Mittagsstunde.

    Die Bundesregierung möchte mit der Reform eigentlich erreichen, dass Strom stärker dann eingespeist wird, wenn er am Markt benötigt wird. Eine starre Begrenzung am Netzanschlusspunkt könnte gleichzeitig jedoch verhindern, dass ein Batteriespeicher in solchen Stunden seine vollständige Leistung für die Einspeisung nutzen kann.

    Dieser Punkt gehört deshalb zu den besonders diskutierten Details der EEG-Novelle und könnte im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändert werden.

    Einspeisevergütung soll für neue Anlagen ab 2027 auslaufen

    Noch größer als die technische Änderung bei der Einspeiseleistung ist die geplante Reform der Vergütung selbst.

    Das bisherige Prinzip ist einfach: Wird eine kleine Photovoltaikanlage in Betrieb genommen, erhält ihr Betreiber für den eingespeisten Strom eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Diese bleibt für einen langen Zeitraum bestehen und schafft damit Planungssicherheit.

    Genau dieses Modell möchte die Bundesregierung für neue Anlagen schrittweise beenden. Künftig sollen Anlagenbetreiber ihren Strom stärker selbst verbrauchen oder eigenverantwortlich vermarkten.

    Für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bedeutet das allerdings nicht, dass ab dem 1. Januar 2027 sofort sämtliche Zahlungen entfallen. Der Regierungsentwurf sieht eine Übergangsregelung vor.

    Übergangszahlung: Rund 5,2 Cent pro Kilowattstunde geplant

    Für bestimmte kleine Neuanlagen soll vorübergehend eine sogenannte befristete Übergangszahlung möglich sein. Sie soll maximal 36 Monate ab Inbetriebnahme gezahlt werden.

    Nach dem aktuellen Regierungsentwurf ist für Photovoltaik ein einheitlicher anzulegender Wert von zunächst 6,2 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Bei der Übergangszahlung wird davon ein Cent abgezogen. Daraus ergibt sich zum Start rechnerisch eine Zahlung von etwa 5,2 Cent pro Kilowattstunde.

    Damit liegt die vorgesehene Übergangszahlung deutlich unter den heute für kleine Dachanlagen geltenden 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung. Noch deutlicher ist der Unterschied gegenüber der derzeit höheren Vergütung für Volleinspeiser.

    Zudem soll die Übergangszahlung nur für einen schrittweise kleiner werdenden Kreis neuer Anlagen zur Verfügung stehen:

    Jahr der InbetriebnahmeGeplante Grenze für die Übergangszahlung
    2027Anlagen unter 50 kW
    2028Anlagen unter 25 kW
    2029Anlagen unter 7 kW
    ab 2030Keine Übergangszahlung für neue Anlagen vorgesehen

    Auch diese Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand der EEG-Novelle und können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

    Direktvermarktung soll zum neuen Normalfall werden

    Langfristig sollen auch Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen ihren eingespeisten Strom stärker direkt vermarkten. Dabei verkauft der private Anlagenbetreiber seinen Strom normalerweise nicht selbst an einer Strombörse. Diese Aufgabe übernimmt ein Direktvermarkter.

    Der Direktvermarkter bündelt den Strom vieler Anlagen und verkauft ihn am Markt. Der Erlös kann dadurch vom aktuellen Strompreis und vom Zeitpunkt der Einspeisung abhängen.

    Genau darin liegt ein wesentliches Ziel des neuen Systems: Solarstrom soll nicht mehr unabhängig vom Bedarf möglichst vollständig eingespeist werden. Strompreissignale sollen dafür sorgen, dass Betreiber und Speicher stärker darauf reagieren, wann Strom im Netz benötigt wird.

    Für eine private Photovoltaikanlage kann das beispielsweise bedeuten, Solarstrom mittags zunächst in einem Speicher zwischenzulagern und ihn erst später selbst zu verbrauchen oder – soweit technisch und regulatorisch möglich – zu einem günstigeren Zeitpunkt zu vermarkten.

    Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent geplant

    Damit auch für kleine Photovoltaikanlagen entsprechende Angebote entstehen, sieht die Bundesregierung einen zusätzlichen Direktvermarktungsbonus vor.

    Für geeignete neue Anlagen unter 25 kW ist nach dem derzeitigen Entwurf ein Bonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen. Er soll für einen begrenzten Zeitraum von bis zu 48 Monaten beim erstmaligen Wechsel in die Direktvermarktung gezahlt werden.

    Damit soll insbesondere der Aufbau eines massentauglichen Marktes für die Direktvermarktung kleiner Dachanlagen unterstützt werden. Denn bislang ist die Direktvermarktung vor allem bei größeren Photovoltaikanlagen etabliert.

    Eigenverbrauch wird mit dem EEG 2027 noch wichtiger

    Schon heute ist selbst verbrauchter Solarstrom für viele Haushalte wirtschaftlich interessanter als die Einspeisung. Für eine eingespeiste Kilowattstunde erhält ein Betreiber einer neuen kleinen Anlage aktuell 7,70 Cent. Eine Kilowattstunde, die im Haushalt selbst erzeugt und verbraucht wird, ersetzt dagegen den Bezug einer Kilowattstunde vom Stromversorger.

    Je höher der Strompreis des Haushalts ist, desto größer kann deshalb der wirtschaftliche Vorteil des Eigenverbrauchs ausfallen.

    Mit einer niedrigeren Übergangszahlung und der geplanten 50-Prozent-Grenze dürfte sich dieses Verhältnis weiter zugunsten des Eigenverbrauchs verschieben. Besonders interessant wird deshalb die Kombination verschiedener Verbraucher und Speicher:

    • Photovoltaikanlage
    • Batteriespeicher
    • Wärmepumpe
    • Wallbox beziehungsweise Elektroauto
    • Energiemanagementsystem
    • intelligentes Messsystem

    Die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage wird damit künftig noch weniger allein vom Preis der eingespeisten Kilowattstunde abhängen. Entscheidend wird zunehmend, welcher Anteil des erzeugten Solarstroms sinnvoll selbst genutzt oder zeitlich verschoben werden kann.

    Sollten Photovoltaikanlagen künftig kleiner dimensioniert werden?

    Aus der geplanten 50-Prozent-Grenze folgt nicht automatisch, dass eine Photovoltaikanlage nur noch halb so groß geplant werden sollte.

    Eine größere Anlage produziert nicht ausschließlich während der Leistungsspitze mehr Strom. Sie liefert auch morgens, abends, im Winter und bei bewölktem Himmel höhere Erträge. Gerade in diesen Situationen wird die maximale Einspeisegrenze häufig überhaupt nicht erreicht.

    Auch ein Batteriespeicher, eine Wärmepumpe oder ein Elektroauto können dafür sorgen, dass ein größerer Anteil der erzeugten Energie direkt genutzt wird.

    Die optimale Größe einer Anlage sollte daher weiterhin anhand der verfügbaren Dachfläche, der Ausrichtung, des Jahresstromverbrauchs und geplanter zusätzlicher Verbraucher berechnet werden. Eine pauschale Halbierung der Anlagenleistung aufgrund der geplanten 50-Prozent-Regel wäre in vielen Fällen nicht sinnvoll.

    Was gilt für bestehende Photovoltaikanlagen?

    Für Betreiber bestehender Photovoltaikanlagen enthält der Regierungsentwurf eine besonders wichtige Aussage: Die zugesagte Förderung soll geschützt werden.

    Wer seine Anlage vor Inkrafttreten der neuen Regelungen in Betrieb genommen hat und bereits einen Anspruch auf Einspeisevergütung besitzt, soll diesen grundsätzlich für die vorgesehene Laufzeit behalten.

    Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass die neuen Förderregeln auf Neuanlagen ausgerichtet sind. Eine bereits zugesicherte Einspeisevergütung soll also nicht nachträglich von beispielsweise 7,70 Cent auf 5,2 Cent reduziert oder vollständig gestrichen werden.

    Damit bleibt für Bestandsanlagen weiterhin hauptsächlich das EEG maßgeblich, das zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme beziehungsweise für den jeweiligen Förderanspruch galt.

    Lohnt sich eine Inbetriebnahme noch 2026?

    Wer bereits konkret eine Photovoltaikanlage plant, sollte den Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Blick behalten.

    Eine nach derzeit geltendem Recht noch 2026 in Betrieb genommene kleine Dachanlage kann sich die aktuell geltenden Vergütungsbedingungen grundsätzlich für den vorgesehenen Förderzeitraum sichern. Bei einer typischen Teileinspeisung bis 10 kWp sind dies derzeit 7,70 Cent pro Kilowattstunde.

    Bei einer Neuanlage im Jahr 2027 soll dagegen nach dem aktuellen Regierungsentwurf grundsätzlich bereits das neue System greifen. Für geeignete kleine Anlagen wäre dann zunächst nur noch die auf maximal 36 Monate begrenzte Übergangszahlung vorgesehen.

    Allein wegen der gesetzlichen Änderung sollte jedoch keine schlecht geplante oder unnötig teure Photovoltaikanlage gekauft werden. Anlagenpreis, Qualität der Komponenten, Dachbelegung, Stromverbrauch und Speicherdimensionierung haben erheblichen Einfluss auf die tatsächliche Wirtschaftlichkeit.

    Wer ohnehin eine Installation für Ende 2026 plant, sollte die mögliche Änderung zum Jahreswechsel aber bei der Terminplanung berücksichtigen.

    Vor- und Nachteile der Einspeisevergütung

    Die klassische Einspeisevergütung hat den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland über viele Jahre unterstützt. Ihr größter Vorteil besteht in der Planungssicherheit: Betreiber wissen bereits beim Kauf einer Anlage, welchen Mindestbetrag sie für eingespeisten Solarstrom erhalten.

    Gleichzeitig berücksichtigt eine feste Vergütung kaum, ob der eingespeiste Strom zu diesem Zeitpunkt tatsächlich benötigt wird. An sonnigen Mittagen erhalten viele Anlagenbetreiber deshalb grundsätzlich dieselbe Vergütung, obwohl sehr viel Solarstrom gleichzeitig am Markt verfügbar sein kann.

    Die Bundesregierung möchte diese Systematik verändern. Flexible Verbraucher, Batteriespeicher und Direktvermarktung sollen künftig stärker auf die tatsächliche Situation im Stromnetz und am Strommarkt reagieren.

    Bisheriges SystemGeplantes System ab 2027
    Feste EinspeisevergütungSchrittweiser Übergang zur Direktvermarktung
    Langfristige Vergütung für NeuanlagenÜbergangszahlung maximal 36 Monate
    Vergütung weitgehend unabhängig vom Zeitpunkt der EinspeisungStärkere Orientierung an Marktpreisen
    Eigenverbrauch wirtschaftlich attraktivEigenverbrauch wird noch wichtiger
    60-Prozent-Grenze bei bestimmten Anlagen vorübergehend50-Prozent-Grenze für neue Dachanlagen unter 100 kW dauerhaft geplant
    Volleinspeisung mit höherem VergütungssatzBisheriger Volleinspeiser-Bonus soll für Neuanlagen entfallen

    Direktvermarktung als Alternative zur Einspeisevergütung

    Bereits heute können Anlagenbetreiber ihren Solarstrom direkt vermarkten. Dabei übernimmt in der Regel ein spezialisierter Direktvermarkter den Verkauf des eingespeisten Stroms.

    Bei größeren Photovoltaikanlagen gehört dieses Modell längst zum Standard. Für typische private Dachanlagen existieren dagegen deutlich weniger Angebote. Technische Anforderungen, Messkonzepte und laufende Kosten haben die Direktvermarktung kleiner Anlagen bisher häufig unattraktiv gemacht.

    Das EEG 2027 soll genau diesen Markt verändern. Wenn immer mehr kleine Neuanlagen nach Ablauf der Übergangsregelungen keine feste Einspeisevergütung mehr erhalten, entsteht für Energieversorger, Speicheranbieter und Direktvermarkter ein deutlich größerer Markt.

    Für Anlagenbetreiber wird damit künftig neben dem Kaufpreis der Solaranlage auch entscheidend, welche laufenden Kosten ein Direktvermarkter verlangt und zu welchen Konditionen der Solarstrom tatsächlich verkauft werden kann.

    Häufige Fragen zur Einspeisevergütung und zum EEG 2027

    Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?

    Für eine neue Dachanlage bis 10 kWp beträgt die Einspeisevergütung seit dem 1. August 2026 bei Teileinspeisung 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung sind es 12,22 Cent pro Kilowattstunde. Für größere Leistungsanteile gelten niedrigere Vergütungssätze.

    Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

    Nach dem aktuellen Regierungsentwurf soll die klassische langfristige Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen schrittweise beendet werden. Kleine Neuanlagen sollen zunächst für maximal 36 Monate eine niedrigere Übergangszahlung nutzen können. Anschließend sollen Eigenverbrauch und Direktvermarktung stärker in den Mittelpunkt rücken. Das Gesetz ist Stand August 2026 jedoch noch nicht endgültig beschlossen.

    Verlieren bestehende Anlagen ihre Einspeisevergütung?

    Nein. Für bereits bestehende Anlagen ist Bestandsschutz vorgesehen. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass bereits zugesicherte Förderungen für ihre vorgesehene Laufzeit erhalten bleiben sollen.

    Werden Solaranlagen ab 2027 auf 50 Prozent ihrer Leistung gedrosselt?

    Nicht die gesamte Erzeugungsleistung soll auf 50 Prozent begrenzt werden. Nach dem aktuellen Entwurf soll bei neuen Dachanlagen unter 100 kW die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Der Strom kann weiterhin direkt im Haushalt verbraucht oder beispielsweise in einem Batteriespeicher gespeichert werden.

    Gilt die 50-Prozent-Regel nur so lange, bis ein Smart Meter eingebaut wurde?

    Nach dem derzeitigen Entwurf des EEG 2027 nicht. Anders als die heutige 60-Prozent-Regel soll die neue Begrenzung grundsätzlich dauerhaft gelten. Genau dieser Punkt wird von Teilen der Energiewirtschaft kritisiert.

    Lohnt sich ein Batteriespeicher durch das EEG 2027 stärker?

    Ein Batteriespeicher kann durch die geplanten Änderungen an Bedeutung gewinnen. Strom, der wegen der 50-Prozent-Grenze nicht unmittelbar in das Netz eingespeist werden kann, lässt sich grundsätzlich speichern und später selbst verbrauchen. Ob sich ein Speicher wirtschaftlich lohnt, hängt allerdings weiterhin von Anschaffungskosten, Kapazität, Stromverbrauch und Nutzungsprofil ab.

    Wie hoch soll die Übergangszahlung ab 2027 sein?

    Nach dem aktuellen Regierungsentwurf ergibt sich zum Start rechnerisch eine Übergangszahlung von etwa 5,2 Cent pro Kilowattstunde. Sie soll höchstens 36 Monate gelten. Die konkreten Beträge können sich aufgrund der vorgesehenen Degression und durch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren noch verändern.

    Was ist der Unterschied zwischen Eigenverbrauch und Einspeisung?

    Beim Eigenverbrauch wird der erzeugte Solarstrom direkt im eigenen Haushalt oder Gebäude verwendet. Bei der Einspeisung wird überschüssiger Strom an das öffentliche Netz abgegeben. Da selbst verbrauchter Solarstrom den Kauf von Strom beim Energieversorger ersetzt, ist Eigenverbrauch häufig deutlich mehr wert als eine eingespeiste Kilowattstunde.

    Fazit: Das EEG 2027 verändert die Wirtschaftlichkeit neuer Photovoltaikanlagen

    Für neue Photovoltaikanlagen gelten 2026 noch die bekannten Regeln der Einspeisevergütung. Seit dem 1. August erhalten kleine Dachanlagen bis 10 kWp bei Teileinspeisung 7,70 Cent pro Kilowattstunde und bei Volleinspeisung 12,22 Cent pro Kilowattstunde.

    Mit dem geplanten EEG 2027 steht jedoch ein grundlegender Systemwechsel bevor. Die über viele Jahre garantierte Einspeisevergütung soll bei neuen Anlagen schrittweise durch eine zeitlich begrenzte Übergangszahlung und anschließend stärker durch Direktvermarktung ersetzt werden.

    Gleichzeitig sollen neue Photovoltaik-Dachanlagen unter 100 kW dauerhaft maximal 50 Prozent ihrer installierten Leistung gleichzeitig am Netzanschlusspunkt einspeisen dürfen. Das bedeutet nicht, dass nur noch die Hälfte des erzeugten Solarstroms genutzt werden kann. Eigenverbrauch und Speicherladung bleiben möglich und werden wirtschaftlich sogar noch wichtiger.

    Für bestehende Anlagen ist dagegen Bestandsschutz vorgesehen. Betreiber sollen ihre bereits zugesicherte Vergütung weiterhin erhalten.

    Da Bundestag und weitere Schritte des Gesetzgebungsverfahrens noch ausstehen, sind die Regelungen für 2027 derzeit nicht endgültig. Wer eine neue Photovoltaikanlage plant, sollte deshalb zwischen den heute bereits geltenden EEG-Regeln und den für 2027 geplanten Änderungen unterscheiden.

    Carsten Steffen
    Autor: Carsten Steffen
    Carsten Steffen, Gründer von photovoltaik.sh, bringt sein tiefes Verständnis für Photovoltaik und seine Begeisterung für erneuerbare Energien ein, um Kunden in Schleswig-Holstein seit 2021 schneller und kostengünstiger zu ihrer eigenen Photovoltaikanlage zu verhelfen. Ermöglicht wird das Dank der Zusammenarbeit mit lokalen Solarteuren. Regelmäßige Schulungen runden unsere Expertise ab. Mit der Gründung von photovoltaik.sh sind wir Ihr vertrauenswürdigen Partner für alle, die ihren Stromverbrauch nachhaltig gestalten möchten.
    Beratung
    Anrufen