Ab dem 1. April 2027 müssen Netzbetreiber die ZEREZ-ID für alle Stromerzeugungseinheiten, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden, im Marktstammdatenregister (MaStR) hinterlegen. Die Regelung schließt eine bislang bestehende Lücke zwischen den energiewirtschaftlichen Stammdaten und den elektrotechnischen Eigenschaften dezentraler Erzeuger und ermöglicht eine digitale, automatisierte Abfrage technischer Parameter. Dieser Beitrag erklärt die rechtliche Einbettung, die praktischen Konsequenzen für Netz- und PV-Betreiber sowie Chancen und Risiken der neuen Verpflichtung.
Rechtliche Einbettung: Zusammenspiel von MaStRV, NELEV und EnWG
Die Verpflichtung zur Eintragung der ZEREZ-ID beruht auf der “Dritten Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung” (BGBl. 2026 I Nr. 291, veröffentlicht am 14. Oktober 2026). Sie knüpft an § 49d EnWG sowie an die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) an. Letztere verpflichtet seit dem 1. Februar 2025 Hersteller, Betreiber und Verteilnetzbetreiber, Nachweise über technische Eigenschaften ausschließlich digital über das FGW-Register (ZEREZ) abzuwickeln (vgl. § 7 Abs. 4 NELEV).
Verpflichtung zur Hinterlegung der ZEREZ-ID im MaStR
- Betroffene Anlagen: Stromerzeugungseinheiten mit Inbetriebnahmedatum ≥ 01.01.2026.
- Verpflichtungszeitpunkt für Netzbetreiber: Eintragung bis zum 01.04.2027.
- Kein zusätzlicher Aufwand für PV-Anlagenbetreiber: Die ZEREZ-ID wird bereits seit Februar 2025 im Rahmen des Netzanschlussverfahrens an den Netzbetreiber übermittelt.
- Ausnahme: Steckerfertige Solaranlagen bis 800 W (Balkonkraftwerke) sind ausdrücklich von der Erfassung ausgenommen.
Damit müssen die rund 800 Verteilnetzbetreiber ihre internen Netzanmeldeportale so anpassen, dass die bereits im NELEV-Prozess erhobenen ZEREZ-IDs medienbruchfrei ins MaStR übertragen werden.
Ausnahmen: Balkonkraftwerke und Bestandsanlagen
Die Neuregelung sieht explizit vor, dass steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 800 W Wechselrichterleistung – also die gängigen Balkonkraftwerke – nicht im MaStR mit ZEREZ-ID versehen werden müssen. Ebenso gelten für Anlagen, die bereits vor dem 01.01.2026 in Betrieb waren, keine Nachmeldepflichten. Betreiber von Bestandsanlagen müssen also keine Rückmeldungen vornehmen.
Technische Daten für die Netzstabilität verfügbar machen
Die Verknüpfung beider Systeme schließt eine bisherige Schwachstelle in der Netzbetriebsführung: Bislang waren Zertifikatsnachweise nach VDE-AR-N 4105 (Niederspannung) oder VDE-AR-N 4110 (Mittelspannung) dezentral als unstrukturierte Dokumente bei den jeweiligen Netzbetreibern abgelegt. Durch die einheitliche Identifikationsnummer im MaStR können Netz- und Systembetreiber nun die exakten elektrotechnischen Kennlinien – etwa das Durchfahren von Netzfehlern (Fault-Ride-Through) oder Blindleistungsfähigkeiten – automatisiert abrufen (BNetzA 2025). Dies gewinnt durch die zunehmende Einspeisung netzbildender Wechselrichter im Verteilnetz erhebliche Bedeutung.
Die rechtliche Vorarbeit dafür leistete bereits die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV), nach der Hersteller und Netzbetreiber seit dem 1. Februar 2025 zum Datenaustausch über das von der FGW e.V. betriebene ZEREZ verpflichtet sind (BMWK 2024). Für die rund 800 deutschen Verteilnetzbetreiber bedeutet die nun verabschiedete Verordnung (BGBl. 2026 I Nr. 291) dennoch Anpassungsbedarf: Sie müssen ihre internen Netzanmeldeportale so mit dem MaStR koppeln, dass die beim Anschluss erhobenen ZEREZ-IDs für alle Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2026 spätestens zum Stichtag am 1. April 2027 vollständig und medienbruchfrei synchronisiert sind.
Praktische Umsetzung für Netzbetreiber
- Bestandsaufnahme: Identifizieren aller Erzeugungseinheiten mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2026.
- Datenabgleich: Überführen der bereits im ZEREZ-Register hinterlegten IDs in das MaStR-System.
- IT-Schnittstellen: Schaffen oder anpassen von Schnittstellen, um einen automatisierten Datenfluss zwischen FGW-Register und MaStR zu gewährleisten.
- Qualitätssicherung: Prüfen, ob für jede Einheit eine gültige ZEREZ-ID vorliegt; bei fehlenden IDs Hersteller kontaktieren.
- Fristen-Management: Sicherstellen, dass die vollständige Erfassung bis zum 01.04.2027 abgeschlossen ist.
Durch die Nutzung bereits vorhandener Daten aus dem NELEV-Prozess entsteht für Betreiber von PV-Anlagen kein zusätzlicher Mehraufwand – sie übermitteln die ZEREZ-ID wie gewohnt im Netzanschlussverfahren.
Vorteile für die Systemstabilität und Netzführung
- Automatisierte Abfrage technischer Parameter (Fault-Ride-Through, Blindleistungsbereitstellung, netzbildende Fähigkeiten).
- Verbesserte Auswertungen zur Systemsicherheit und Systemstabilität, da technische Eigenschaften zentral und strukturiert vorliegen.
- Reduzierter manueller Aufwand bei der Prüfung von Zertifikatsnachweisen – ehemals unstrukturierte PDF-Dateien entfallen.
- Erhöhte Transparenz: Mehr als 14.000 Erzeugungseinheiten und Komponenten sind bereits im ZEREZ registriert (Stand 2026).
Risiken und Herausforderungen
- Rückwirkender Erfassungsaufwand: Netzbetreiber müssen für alle zwischen 01.01.2026 und 31.03.2027 installierten Anlagen die ZEREZ-ID nachträglich ins MaStR einpflegen. Bei fehlender IT-Schnittstelle kann dies zu erheblichem manuellen Nachbesserungsaufwand führen.
- Gefahr von Anschlussverzögerungen: Wenn ausländische Hersteller neue Wechselrichtermodelle oder Firmware-Updates nicht rechtzeitig im FGW-Register eintragen, kann der Netzanschluss trotz vorhandener Hardware stocken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Müssen private Solaranlagenbetreiber ihr MaStR-Konto nun aktualisieren?Nein. Die Erfassungspflicht liegt ausschließlich beim zuständigen Netzbetreiber. Betreiber geben die ZEREZ-ID beim Netzanschlussantrag an.Gilt die ZEREZ-Pflicht auch für Balkonkraftwerke?Nein. Steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 800 W Wechselrichterleistung sind ausdrücklich ausgenommen.Was passiert bei Bestandsanlagen vor 2026?Für Erzeugungseinheiten, die vor dem 01.01.2026 in Betrieb genommen wurden, besteht keine Nachmeldepflicht einer ZEREZ-ID im MaStR.
Fazit
Durch die verpflichtende Hinterlegung der ZEREZ-Identifikationsnummer im MaStR werden energiewirtschaftliche Stammdaten und elektrotechnische Betriebseigenschaften nun nahtlos verknüpft. Die Regelung, die am 14. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, stärkt die Systemstabilität, ermöglicht automatisierte technische Abfragen und reduziert den administrativen Aufwand bei Zertifikatsnachweisen. Während Netzbetreiber einen klaren Umsetzungsweg und bis zum 01.04.2027 die Einhaltung der Frist sicherstellen müssen, entstehen für PV-Betreiber keine zusätzlichen Meldepflichten, da die ZEREZ-ID bereits seit Februar 2025 über das NELEV-Verfahren bereitgestellt wird. Die Ausnahmen für Balkonkraftwerke und Bestandsanlagen mindern den bürokratischen Aufwand, während die Digitalisierung der Datenbasis langfristig zu einer effizienteren und sichereren Stromnetzführung beiträgt.

