Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen feiern die seit 2023 geltende Ertragssteuerbefreiung und den Nullsteuersatz als erledigte Sache. Dabei entstehen bei nachträglichen Maßnahmen – etwa dem Einbau von Batteriespeichern, der Erweiterung der Anlage oder dem Verkauf von Altanlagen – schnell neue steuerliche Pflichten. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Regelungen, Fallstricke und Praxis-Tipps ausschließlich anhand der aktuellen Gesetze und BMF-Schreiben zusammen.
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG – Grenzen und Voraussetzungen
Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einnahmen aus kleineren Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kW je Einheit und einer Gesamtgrenze von 100 kW pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft einkommensteuerfrei. Diese Freigrenzen gelten seit dem 31. Dezember 2024 für Neuinstallationen sowie für nachträgliche Erweiterungen, solange die Summe die genannten Grenzen nicht überschreitet.
Verzicht auf Anzeige nach § 138 AO und Wegfall des steuerlichen Erfassungsbogens
Seit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 entfällt für Betreiber, die ausschließlich eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlage betreiben und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, die Pflicht zur Anzeige einer Betriebseröffnung (§ 138 AO) sowie zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Der Befreiungs- und Entfall-Prozentsatz liegt dabei bei 100 % für das Jahr 2023, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
Keine Betriebsausgaben bei steuerfreien PV-Anlagen (§ 3c Abs. 1 EStG)
Der Betriebsausgabenabzug entfällt für steuerfreie Anlagen gemäß § 3c Abs. 1 EStG. Das bedeutet, Aufwendungen, die unmittelbar mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängen – etwa Wartungs- und Instandhaltungskosten – sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG – Welche Produkte sind begünstigt?
Der Nullsteuersatz deckt nicht nur die Solarmodule selbst, sondern auch wesentliche Komponenten und Speicher. Konkret umfasst er:
- Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagement-Systeme und Solarkabel
- Installations- und Anschlussarbeiten, die im engen Zusammenhang mit der PV-Anlage stehen
- Batteriespeicher mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh
- Erneuerungen oder Ertüchtigungen von Zählerschränken, sofern sie der PV-Anlage zugeordnet werden können
Allgemeine Elektroinstallationen ohne direkten Bezug zur PV-Anlage fallen nicht unter den Nullsteuersatz.
Erweiterungen und Nachrüstungen – Gefahr des Überschreitens der 30-kW-Grenze
Bei einer nachträglichen Erweiterung muss die Leistung der bestehenden Anlage mit der zusätzlichen Leistung kumuliert werden. Wird die 30-kW-Grenze überschritten, gilt die Vereinfachungsregelung für den neuen Teil nicht mehr. Die bereits installierte Anlage verliert jedoch ihre frühere Befreiung nicht rückwirkend.
Altanlagen, Vorsteuerkorrektur und Eigenverbrauch
Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 zur Regelbesteuerung optierten und Vorsteuer geltend machten, müssen bei Änderungen des Verwendungszwecks die Vorgaben des § 15a UStG beachten. Der Berichtigungszeitraum beträgt dabei:
- 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter
- 10 Jahre für wesentliche Gebäudebestandteile
Für den Eigenverbrauch besteht seit den BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 und 30. November 2023 die Möglichkeit, die Anlage umsatzsteuerneutral zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen, sobald mehr als 90 % des erzeugten Stroms privat genutzt werden (z. B. über Wärmepumpe, E-Auto oder Batteriespeicher). Die Entnahme muss schriftlich erklärt und dem Finanzamt angezeigt werden. Die Bindungsfrist an die Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 UStG) und etwaige Berichtigungsfristen bleiben formal bestehen.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung – Ausschluss für begünstigte PV-Anlagen
Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 72 EStG vom 17. Juli 2023 stellt klar, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2022 kein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG mehr für begünstigte PV-Anlagen gebildet werden darf, weil kein steuerlicher Gewinn ermittelt wird. Vor 2022 gebildete, noch nicht hinzugerechnete IABs mussten rückabgewickelt werden – ein Umstand, der bei manchen Betreibern zu Steuernachforderungen führte. Der maximale IAB-Abzug beträgt ab 2022 0 %.
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG – Auch für Nebengebäude
Das BMF hat Ende 2023 bestätigt, dass Handwerkerleistungen für die Montage und Wartung von Solaranlagen auf Garagen, Carports oder sonstigen Nebengebäuden steuerlich absetzbar sind, sofern das Nebengebäude zum selbstgenutzten Haushalt gehört. Der Steuerbonus beträgt 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, maximal 1.200 Euro (bei einem Aufwand bis zu 6.000 Euro). Voraussetzung ist eine unbare Zahlung (Banküberweisung) und die klare Trennung von Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung.
Praktische Tipps und häufige Fragen (FAQ)
- Muss eine neue PV-Anlage auf dem privaten Einfamilienhaus beim Finanzamt angemeldet werden? In der Regel nein. Bei einer Anlage bis 30 kW, Nutzung der Kleinunternehmerregelung und nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigter Ertragsteuerbefreiung verzichtet die Finanzverwaltung seit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 auf die Anzeige (§ 138 AO) und den Erfassungsbogen.
- Wie können Betreiber von Altanlagen die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch rechtssicher vermeiden? Durch eine schriftliche Entnahmeerklärung zum Nullsteuersatz gemäß den BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 und 30. November 2023 bei einer privaten Nutzungsquote von über 90 %.
- Gilt der Handwerkerbonus nach § 35a EStG auch für Solaranlagen auf Carports oder Garagen? Ja. Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2023 bestätigt, dass Nebengebäude, die zum Haushalt gehören, ebenfalls förderfähig sind.
Fazit
Die steuerliche Erleichterung für kleine Photovoltaikanlagen hat viele Betreiber entlastet, wirft jedoch bei nachträglichen Änderungen, Speicher-Nachrüstungen und dem Umgang mit Altanlagen neue Fragen auf. Entscheidend ist, die jeweiligen Schwellenwerte (30 kW, 100 kW, 5 kWh Speicher), Fristen (5- bzw. 10-jährige Berichtigungszeiträume) und formalen Vorgaben (schriftliche Entnahme, Dokumentation von Handwerkerrechnungen) zu kennen und konsequent zu beachten. Nur so bleibt die ursprünglich beabsichtigte Steuerbefreiung wirksam, ohne dass unerwartete Nachzahlungen oder fehlende Betriebsausgaben entstehen.

