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Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG bei PV- und Batteriespeicher-Investments – Was das BFH-Urteil bedeutet

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    Direktinvestoren und Projektierer von Photovoltaik- und Batteriespeicher-Anlagen stehen seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV R 14/23 vor einer neuen steuerlichen Herausforderung: Verluste, die durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG entstehen, können als Teil eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG qualifiziert werden. Dieser Artikel fasst die relevanten Fakten zusammen, erklärt die technische Berechnung der 10-Prozent-Grenze und zeigt, welche Gestaltungsoptionen sicher vor einer Verlustverrechnungsbeschränkung schützen.

    Hintergrund: BFH-Urteil IV R 14/23 und Parallelverfahren IV R 13/23

    Am 02.10.2025 entschied der IV. Senat des Bundesfinanzhofs im Verfahren IV R 14/23, dass Verluste aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) unter den Anwendungsbereich von § 15b EStG fallen. Die Entscheidung wurde im Bundessteuerblatt II 2026, Seite 415, veröffentlicht. Im gleichen Atemzug fällte der BFH im Parallelverfahren IV R 13/23 am 02.10.2025 klar, dass ein vorgefertigtes Konzept nicht vorliegt, wenn bei Initiierung und Gesellschaftsgründung noch völlig offen war, mit welchen Gesellschaftern und in welchem genauen Zuschnitt künftige Anlagenprojekte realisiert werden sollen. Diese beiden Urteile bilden die Grundlage für die aktuelle steuerliche Bewertung von PV- und Batteriespeicher-Investments.

    Seit der Bundesfinanzhof am 02.10.2025 über einen Windkraftfonds entschieden hat, ist im Markt für Photovoltaik- und Batteriespeicher-Direktinvestments eine spürbare Verunsicherung entstanden. Das Gericht hat darin ausdrücklich festgehalten, dass auch Verluste aus einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) ein Steuerstundungsmodell nach Paragraf 15b Einkommensteuergesetz (EStG) begründen können.

    Kernpunkte der Entscheidung

    • Verluste aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) fallen unter den Anwendungsbereich von § 15b EStG.
    • Ein Steuerstundungsmodell greift nicht pauschal für alle Direktinvestments, sondern setzt ein fremdes, vorgefertigtes Konzept sowie die Passivität des Anlegers voraus.
    • Gründungsgesellschafter sind nur dann von § 15b EStG betroffen, wenn sie als passive Investoren agieren und das Konzept nicht wesentlich mitbestimmt haben.
    • Das Vorhandensein einer feststehenden Investitionsstruktur zum Zeitpunkt der Gründung ist entscheidend – fehlt diese, liegt kein Modell vor (IV R 13/23).

    Berechnung der 10-Prozent-Nichtaufgriffsgrenze nach § 15b Abs. 3 EStG

    Der BFH stellte ausdrücklich klar, dass rechnerische Anfangsverluste, die allein aus dem IAB nach § 7g EStG herrühren, vollständig in die 10-%-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG einfließen. Die gesetzlichen Kennzahlen sind:

    • Gesetzliche Nichtaufgriffsgrenze: 10 % (Jahr 2026, Quelle S1).
    • Maximaler IAB nach § 7g Abs. 1 EStG: 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten (Jahr 2026, Quelle S2).

    Da sich die 10-%-Grenze auf das eingebrachte Eigenkapital bezieht, führt ein einmalig geltend gemachter IAB von bis zu 50 % der Nettoinvestitionskosten häufig bereits im ersten Jahr zu einem Verlust, der die 10-%-Schwelle überschreitet – insbesondere bei fremdfinanzierten Modellen, bei denen das Eigenkapital nur einen kleinen Anteil ausmacht.

    Unterscheidung zwischen Einzelunternehmer-Direktkauf und Fonds- bzw. Modell-Strukturen

    Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige ein fremdes, vorgefertigtes Konzept passiv übernimmt. Das hat verschiedene Konsequenzen für unterschiedliche Investorenformen:

    Einzelunternehmer-Direktkauf

    • Der Unternehmer erwirbt und betreibt eine schlüsselfertige Anlage auf eigener oder gepachteter Fläche.
    • Er trägt das wirtschaftliche Risiko selbst und entscheidet eigenständig über Planung und Umsetzung.
    • Solange kein Rundum-Sorglos-Vertragspaket mit gesicherter Verlustallokation besteht, greift § 15b EStG nicht automatisch.
    • Gewinngrenze für die IAB-Berechtigung nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG beträgt 200.000 € (Jahr 2026, Quelle S2).

    Fonds- und Modell-Strukturen

    • Investoren treten als passive Gesellschafter in vorgefertigte Projekte ein.
    • Das Konzept ist bereits in der Gründungsphase festgelegt und dient primär der steuerlichen Verlustoptimierung.
    • Die Passivität und das Fehlen einer eigenständigen Risikoübernahme führen zur Einstufung als Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG.

    Damit können private und gewerbliche Einzelinvestoren beruhigt werden, dass ein generelles IAB-Verbot nicht droht, solange sie eigenständig planen und das Risiko tragen.

    Praktische Auswirkungen und Risiken

    Die neue Rechtsauffassung birgt konkrete Gefahrenszenarien, die von Investoren und Projektierern beachtet werden müssen:

    • Nachträgliche Steuerforderungen: Wird eine Investition im Nachhinein als Steuerstundungsmodell eingestuft, stellt das Finanzamt den Verlust gesondert fest (§ 15b Abs. 4 EStG). Die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften wird rückwirkend versagt, was erhebliche Steuernachzahlungen samt Zinsen auslösen kann.
    • Erhöhter Prüfungsdruck: Durch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl II 2026, 415) ist die Rechtsauffassung für alle Finanzbehörden bindend und wird in Betriebsprüfungen von PV- und Speicherprojekten standardmäßig abgefragt.

    FAQ – häufig gestellte Fragen

    Verliert ein gewerblicher Investor bei PV- oder Speicheranlagen automatisch den IAB, wenn er eine Fertiganlage kauft?Nein. Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG greift nur, wenn ein von Dritten vorgefertigtes Konzept erworben wird, bei dem der steuerliche Verlust im Vordergrund steht und der Anleger passiv bleibt. Plant und verantwortet der Betreiber die Anlage eigenständig und trägt das wirtschaftliche Risiko, bleibt der IAB uneingeschränkt nutzbar.Warum führt der IAB so schnell zur Überschreitung der 10-%-Grenze in § 15b Abs. 3 EStG?Weil der IAB eine Vorab-Abschreibung von bis zu 50 % der Investitionskosten ermöglicht. Da sich die 10-%-Grenze auf das eingebrachte Eigenkapital bezieht, überschreitet der im Vorjahr geltend gemachte Verlust fast ausnahmslos diese Bagatellschwelle.Welche Konsequenz hat die Einordnung unter § 15b EStG für den Steuerpflichtigen?Die negativen Einkünfte dürfen nicht mehr horizontal oder vertikal mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern werden nach § 15b Abs. 4 EStG gesondert festgestellt und können ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus genau dieser Einkunftsquelle verrechnet werden.

    Handlungsempfehlungen für Projektierer und Investoren

    Auf Basis der BFH-Entscheidungen ergeben sich klare Gestaltungsprinzipien, um die Modellhaftigkeit zu vermeiden:

    • Klare Dokumentation der Eigenständigkeit: Bei Gründung und Projektinitiierung muss ersichtlich sein, dass die Investitionsstruktur noch nicht feststeht und dass die Auswahl der Gesellschafter sowie der Anlagenzuschnitt offen bleibt.
    • Vermeidung von Rundum-Sorglos-Verträgen: Verträge, die eine feste Verlustallokation vorsehen, können als Hinweis auf ein fremdes Modell gewertet werden.
    • Aktive Risikoübernahme: Der Investor sollte nachweislich das wirtschaftliche Risiko tragen – z.B. durch eigene Planung, Auswahl von Komponenten und eigenverantwortlichen Betrieb.
    • Prüfung der IAB-Höhe im Verhältnis zum Eigenkapital: Da ein IAB bis zu 50 % der Investitionskosten betragen kann, sollte geprüft werden, ob die damit entstehenden Anfangsverluste die 10-%-Grenze überschreiten.

    Durch die Beachtung dieser Punkte können Projektierer den rechtlichen Hebel nutzen, den die BFH-Entscheidungen aufzeigen, und gleichzeitig das Risiko einer Verlustverrechnungsbeschränkung minimieren.

    Fazit

    Das BFH-Urteil IV R 14/23 hat die steuerliche Landschaft für Photovoltaik- und Batteriespeicher-Direktinvestments grundlegend verändert. Verluste aus dem Investitionsabzugsbetrag können ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG begründen, sofern ein vorgefertigtes, passives Konzept vorliegt. Für aktive Einzelunternehmer, die ihre Anlagen selbst planen und das wirtschaftliche Risiko tragen, bleibt der IAB jedoch uneingeschränkt nutzbar. Die 10-Prozent-Nichtaufgriffsgrenze von § 15b Abs. 3 EStG wird durch die hohe IAB-Höhe häufig überschritten, was eine sorgfältige Gestaltungsprüfung erforderlich macht. Projektierer und Investoren sollten daher die Struktur ihrer Investments transparent dokumentieren, Passivität vermeiden und die Höhe des IAB im Verhältnis zum Eigenkapital prüfen, um unerwartete Nachzahlungen und erhöhte Prüfungsintensität zu verhindern.

    Carsten Steffen
    Autor: Carsten Steffen
    Carsten Steffen, Gründer von photovoltaik.sh, bringt sein tiefes Verständnis für Photovoltaik und seine Begeisterung für erneuerbare Energien ein, um Kunden in Schleswig-Holstein seit 2021 schneller und kostengünstiger zu ihrer eigenen Photovoltaikanlage zu verhelfen. Ermöglicht wird das dank der Zusammenarbeit mit lokalen Solarteuren. Regelmäßige Schulungen runden unsere Expertise ab. Mit der Gründung von photovoltaik.sh sind wir Ihr vertrauenswürdiger Partner für alle, die ihren Stromverbrauch nachhaltig gestalten möchten.
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