Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Februar 2026 entschieden (Az. XIII ZR 3/25), dass der Anspruch auf die EEG-Vergütung rechtlich erst mit der Jahresendabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres fällig wird. An den monatlichen Abschlägen ändert das nichts: Netzbetreiber müssen nach § 26 Abs. 1 EEG weiterhin jeweils bis zum 15. eines Monats Abschläge für den Vormonat zahlen. Für Betreiber von Photovoltaikanlagen bleibt die gewohnte monatliche Zahlung also erhalten; das Urteil betrifft vor allem die Frage, wann der volle Anspruch fällig ist und ab wann Verzugszinsen verlangt werden können.
Hintergrund der EEG-Vergütung in Deutschland
Einspeisevergütung ist ein zentrales Element des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und dient dem Ausbau von Photovoltaikanlagen. Seit ihrer Einführung wurde das EEG mehrfach angepasst, um Marktbedingungen zu optimieren. Ende 2025 waren in Deutschland rund 117 Gigawatt (GW) Photovoltaikleistung installiert (Stand Oktober 2026: im August 2026 bereits mehr als 128 GW). 2025 erzeugten Solaranlagen rund 92 Terawattstunden Strom, rund 17 Prozent (Bundesnetzagentur, Fraunhofer ISE).
Gesetzliche Grundlage
Das EEG unterscheidet zwei Dinge: Nach § 26 Abs. 1 EEG muss der Netzbetreiber auf die zu erwartende Vergütung monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zahlen. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung ausgeglichen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG wird der Anspruch selbst fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Datenübermittlung nach § 71 EEG erfüllt hat.
BGH-Entscheidung zur Zahlungsmodalität
Der BGH hat klargestellt, dass die EEG-Vergütung als Ganzes erst mit der Jahresendabrechnung nach Abschluss des Kalenderjahres fällig wird. Betreiber können also nicht verlangen, dass die vollständige Vergütung Monat für Monat auf Rechnung abgerechnet und bezahlt wird. Die gesetzliche Pflicht des Netzbetreibers zu monatlichen Abschlägen nach § 26 Abs. 1 EEG bleibt davon unberührt.
Details zum Rechtsstreit
- Der Kläger betreibt vier Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von jeweils unter 100 kW, die zwischen Februar 2020 und Mai 2021 in Betrieb genommen wurden.
- Die Anlagen speisten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz ein.
- Der Messstellenbetreiber übermittelte die monatlich eingespeisten Strommengen teilweise automatisch.
- Der Betreiber lehnte einen von der Netzgesellschaft angebotenen Jahresabrechnungsvertrag ab und stellte monatlich Rechnungen für die Einspeisevergütung.
- Der Netzbetreiber zahlte zunächst monatliche Abschläge, forderte jedoch nach Rückzahlung der Abschläge eine Endabrechnung für die Jahre 2021 und 2022.
- Der Kläger verlangte weiterhin die monatliche Auszahlung der gesetzlichen Vergütung sowie Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
- Das Landgericht Jena und das Oberlandesgericht Thüringen wiesen das Begehren zurück; der BGH bestätigte die Jahres-Endabrechnung.
Auswirkungen auf Betreiber von Photovoltaikanlagen
Die Entscheidung des BGH hat für die Betreiber von PV-Anlagen weniger Folgen, als es zunächst scheint. Die Fachpresse betont, dass das Urteil keinen Paradigmenwechsel bei der Auszahlung der EEG-Vergütung bringt (pv magazine, 8. Mai 2026):
- Liquidität: Die monatlichen Abschläge nach § 26 Abs. 1 EEG bleiben Pflicht des Netzbetreibers. Wer bisher monatlich Geld erhalten hat, bekommt es weiterhin, zum 15. für den Vormonat.
- Planungssicherheit: Die Abschläge sind Vorauszahlungen. Den genauen Betrag für das Jahr legt erst die Endabrechnung fest; zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden dann ausgeglichen. Das war auch vor dem Urteil so.
- Verzug und Nachforderungen: Wer meint, die Abschläge seien zu niedrig, kann nicht ohne Weiteres auf Grundlage monatlicher Rechnungen Verzugszinsen auf die volle Vergütung verlangen. Wichtig bleibt, die eigenen Datenpflichten nach § 71 EEG pünktlich zu erfüllen, denn davon hängt die Fälligkeit ab.
Der BGH stützt seine Entscheidung auf § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG sowie § 71 Nr. 1 EEG.
Zahlen und Fakten zur Photovoltaik (Stand 2026)
- Installierte Gesamtleistung: rund 117 GW (Ende 2025), mehr als 128 GW (August 2026)
- Zubau 2025: 16,4 GW
- Stromerzeugung aus Photovoltaik 2025: rund 92 TWh, rund 17 Prozent
Wie oft wird die Einspeisevergütung gezahlt?
Monatlich als Abschlag: Der Netzbetreiber muss nach § 26 Abs. 1 EEG jeweils bis zum 15. eines Monats einen angemessenen Abschlag für den Vormonat zahlen. Nach Ablauf des Kalenderjahres folgt die Endabrechnung, mit der die Abschläge ausgeglichen werden. Daran hat die BGH-Entscheidung vom Februar 2026 nichts geändert.
Fazit
Die BGH-Entscheidung vom Februar 2026 klärt eine Detailfrage der EEG-Praxis: Fällig im rechtlichen Sinn wird die Vergütung als Ganzes erst mit der Jahresendabrechnung. Für Betreiber von Photovoltaikanlagen bedeutet das keinen Wegfall der monatlichen Zahlungen, denn die Netzbetreiber bleiben nach § 26 Abs. 1 EEG zu monatlichen Abschlägen verpflichtet. Wer seine Datenpflichten erfüllt und die Endabrechnung prüft, muss seine Finanzplanung nicht umstellen. Die Entscheidung zeigt zugleich, wie wichtig klare Abrechnungsprozesse zwischen Betreibern und Netzbetreibern sind, gerade bei inzwischen mehr als 128 GW installierter Photovoltaikleistung (Stand Oktober 2026).
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. Februar 2026, XIII ZR 3/25; § 26 EEG (gesetze-im-internet.de); pv magazine, 8. Mai 2026.

