Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit der Festlegung „Marktintegration Speicher und Ladepunkte“ (MiSpeL) neue Spielregeln für die Nutzung von Photovoltaik-Stromspeichern und von bidirektionalen Elektro-Auto-Ladepunkten geschaffen. Die Regelungen ermöglichen eine Doppelnutzung von PV-Stromspeichern und E-Auto-Akkus, vereinfachen die Förderungszuordnung und stärken damit die Flexibilität kleiner PV-Anlagen bis 30 kWp. Gleichzeitig wird das bidirektionale Laden (Vehicle-to-Grid, V2G) wirtschaftlich attraktiv, weil ab dem 01.01.2026 die doppelte Netzentgeltbelastung für rückgespeisten Speicherstrom entfällt.
Was ist die MiSpeL-Festlegung?
MiSpeL steht für „Marktintegration Speicher und Ladepunkte“ und definiert, wie Betreiber von PV-Anlagen ihre Speicher und Ladepunkte am Strommarkt nutzen können. Kernpunkt ist die Möglichkeit, sowohl erneuerbaren Strom als auch Netzstrom in Speicher zu laden und wieder ins Netz einzuspeisen. Die Abgrenzung von förderfähigem (grünem) und saldierungsfähigem (grauem) Strom erfolgt auf Basis viertelstündlicher Messwerte an der Einspeisestelle.
Pauschaloption für kleine PV-Anlagen bis 30 kWp
Für Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp bietet die MiSpeL-Festlegung eine Pauschaloption. Sie erlaubt eine besonders einfache Zuordnung von Strommengen zu „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Grenze für förderfähige Netzeinspeisung: 500 kWh pro kWp installierter PV-Leistung im Kalenderjahr.
- Beispiel: Bei einer 10-kWp-Anlage sind maximal 5.000 kWh pro Jahr förderfähig.
- Alle PV-Anlagen hinter einer gemeinsamen Einspeisestelle (inkl. Steckersolar) werden zusammengezählt.
- Keine zusätzlichen Zähler nötig.
- Die Pauschaloption kann alternativ zur bisherigen Ausschließlichkeits- und Abgrenzungsoption gewählt werden, sobald die EU-Kommission die gesetzliche Grundlage beihilferechtlich genehmigt hat. Bis dahin bleibt sie gesperrt.
Durch die Pauschaloption entfällt die Notwendigkeit, Speicherverluste exakt zu bestimmen. Die Zuordnung erfolgt im Rückblick für das abgelaufene Abrechnungsjahr.
Bidirektionale Ladepunkte werden wie Speicher behandelt
Ein weiterer Meilenstein der MiSpeL-Festlegung ist die Gleichstellung von bidirektionalen E-Auto-Ladepunkten mit stationären Stromspeichern. Das bedeutet:
- Ladepunkte können sowohl Solarstrom als auch Netzstrom zwischenspeichern.
- Sie profitieren von den gleichen Förder- und Saldierungsregeln wie PV- Stromspeicher (§ 19 Abs. 3 S. 5 EEG, § 21 Abs. 4a EnFG).
- Die Zuordnung erfolgt auf Ebene des Ladepunkts, nicht einzelner Fahrzeuge. Ein Wechsel der angeschlossenen Elektro-Autos hat keinen Einfluss auf die Berechnung.
- Damit wird Vehicle-to-Grid (V2G) wirtschaftlich machbar.
Nach Einwänden der Automobilindustrie hat die Bundesnetzagentur zudem die messtechnischen Vorgaben für Vehicle-to-Grid (V2H/V2G) abgesenkt. In vielen Standardkonstellationen reicht der vorhandene Hauptzähler (Smart Meter Gateway) am Netzanschlusspunkt, ein Unterzähler an der Wallbox ist nicht nötig. Über ein Home Energy Management System (HEMS) können bidirektionale Ladepunkte an Flexibilitäts- und Arbitragemärkten teilnehmen.
Verknüpfung mit Direktvermarktung und Marktprämie
Die MiSpeL-Regeln sind an die Veräußerungsform der Direktvermarktung (§§ 21b, 21c EEG) gekoppelt. Wer seinen Speicher bislang mit fester Einspeisevergütung betreibt, muss für MiSpeL in das Marktprämienmodell wechseln. Das ist die Voraussetzung für die flexible Teilnahme nach § 19 in Verbindung mit § 85d EEG und soll das Fördersystem vor Fehlallokationen schützen. Für private Haushalte heißt das: Wer in der festen EEG-Vergütung bleibt, kann den Speicher nicht im MiSpeL-Rahmen mit Netzstrom beladen. Für die viertelstundengenaue Abgrenzung sind außerdem ein intelligentes Messsystem (iMSys) und ein Aggregator nötig.
Zusammenhang mit der EEG-Novelle 2025 und der EnWG-Novelle
Die EEG-Novelle 2025 (oft als Solarspitzengesetz bezeichnet) erweitert § 19 Abs. 3a-3c EEG und erlaubt das Zwischenspeichern von Netzstrom in PV-Speichern. Damit können Betreiber von kleinen PV-Anlagen nicht mehr nur Eigenverbrauch, sondern auch Marktpartizipation realisieren. Gleichzeitig sorgt die EnWG-Novelle dafür, dass ab dem 01.01.2026 die doppelte Netzentgeltbelastung für rückgespeisten Strom aus Speichern und E-Auto-Akkus (§ 118 Abs. 6 EnWG) entfällt. MiSpeL ergänzt diese Änderungen durch eine klare Abgrenzungs- und Pauschaloption für die EEG-Förderung.
Zeitplan und rechtlicher Status
Die BNetzA hat die Entwürfe zur MiSpeL-Festlegung am 19.09.2025 veröffentlicht. Stand Oktober 2026: Die Festlegung (Aktenzeichen 618-25-02) hat sie laut ihrer Pressemitteilung vom 1. Oktober 2026 beschlossen. Sie stützt sich auf die Ermächtigungen in § 85d EEG und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG und beendet das bisherige Ausschließlichkeitsprinzip, nach dem ein PV-Speicher seinen Förderanspruch dauerhaft verlor, sobald er auch nur mit einer Kilowattstunde Netzstrom geladen wurde.
Für die Umsetzung bei Netz- und Messstellenbetreibern gilt nach Tenorziffer 9 eine Übergangszeit von zwölf Monaten bis zum 30. September 2027. In dieser Zeit besteht kein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch auf automatisierte Marktkommunikation. Wer MiSpeL schon jetzt nutzen will, braucht die Zustimmung des Verteilnetz- und Messstellenbetreibers und muss das Mess- und Abrechnungskonzept bilateral mit ihm abstimmen. Auch Gewerbespeicher können deshalb noch nicht vollautomatisch Arbitrage betreiben.
Umlagensaldierung nach § 21 EnFG und Arbitrage hinter dem Zähler
Für Strom, der zuvor aus dem Netz bezogen und wieder eingespeist wird, gilt eine Saldierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Nach dem im August 2026 veröffentlichten Arbeitsstand der Bundesnetzagentur wird monatlich statt jährlich saldiert. Die rückgespeiste Menge ist damit von den EnFG-Umlagen freigestellt; 2025 betrugen KWK- und Offshore-Umlage zusammen 1,093 ct/kWh und die StromNEV-Umlage nach § 19 StromNEV 1,558 ct/kWh; für 2026 gelten die von den Übertragungsnetzbetreibern neu veröffentlichten Sätze.
Das ermöglicht Arbitrage hinter dem Zähler: Der Speicher lädt günstigen Netzstrom bei niedrigen Spotpreisen und speist ihn zu Spitzenlastzeiten wieder ein. Ein von Minimum Energy durchgerechnetes Beispiel, zitiert im pv+-Artikel von Cornelia Lichner (Sep. 2026), zeigt, dass ein Gewerbespeicher die Einsparungen bei den Strombeschaffungskosten um 64 % steigern kann, wenn er Solarspitzen kappt, Eigenverbrauch deckt und zugleich nachts oder in den frühen Morgenstunden günstig am Spotmarkt lädt.
Wichtige Kennzahlen und Fördergrenzen
| Kennzahl | Wert | Jahr |
|---|---|---|
| Fördergrenze Pauschaloption | 500 kWh/kWp | 2025 |
| Maximale Anlagenleistung Pauschaloption | 30 kWp | 2025 |
| Erhöhtes Ausschreibungsvolumen Solar 2026 | 2 300 MW | 2026 |
Risiken und Gegenargumente
Obwohl MiSpeL große Chancen bietet, gibt es noch offene Punkte:
- Zukünftige Speicherentgelte: Ab 2029 plant die BNetzA ein neues Modell nach AgNes, das die aktuelle Netzentgeltbefreiung beenden könnte.
- Mess- und Zählerkonzepte: Die Abgrenzungsoption braucht in der Regel zwei Zähler, in bestimmten Fällen genügt einer. Wie schnell sie sich nutzen lässt, hängt vom Reifegrad der Messinfrastruktur und von den IT-Fähigkeiten des jeweiligen Verteilnetzbetreibers ab; bei vielen kann es zu Verzögerungen kommen. Für kleinere Speicher bedeuten Smart Meter und Direktvermarktungsvertrag zusätzliche Fixkosten.
- Indifferente Netzeinspeisung: Strommengen in messtechnischen Graubereichen erhalten weder EEG-Marktprämie noch Umlagenreduzierung.
Investoren sollten diese Unsicherheiten berücksichtigen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Aussage des BNetzA-Präsidenten Klaus Müller
Klaus Müller betont, dass MiSpeL den Grundstein für die Flexibilisierung von Speichern lege, die künftig Eigenverbrauch und Marktpartizipation kombinieren können. Besonders das bidirektionale Laden werde dadurch zu einem Meilenstein für die Energiewende.
Fazit
Die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur verknüpft die EEG-Novelle 2025 und die EnWG-Novelle zu einem einheitlichen Rahmen für die Doppelnutzung von PV-Stromspeichern und bidirektionalen E-Auto-Ladepunkten. Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 30 kWp erhalten mit der Pauschaloption eine einfache, messwertbasierte Möglichkeit, förderfähige und saldierungsfähige Strommengen zu bestimmen. Offen bleiben der beihilferechtliche Vorbehalt und die Speicherentgelte ab 2029. Dennoch bietet MiSpeL einen klaren regulatorischen Pfad, der die Flexibilität des Stromsystems stärkt und die Energiewende beschleunigt.

