Die zunehmende Nachfrage nach Netzanschlüssen für Großbatteriespeicher blockiert Kapazitäten, obwohl nicht alle Anträge eine gesicherte Umsetzung aufweisen. Dieses Problem gefährdet den raschen Ausbau der Energiewende-Infrastruktur. Norddeutsche Verteilnetzbetreiber (VNEW) fordern deshalb ein Reifegradverfahren kombiniert mit einem Realisierungsnachweis, um das bisherige Windhundprinzip – bei dem der zuerst einreichende Antrag die Kapazität reserviert – abzuschaffen.
Rechtlicher Rahmen: Kraftwerks-Netzanschlussverordnung und BNetzA-Beschlüsse
Die Novellierung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) sowie die BNetzA-Entscheidungen BK6-25-287 und BK6-25-325 aus dem ersten Halbjahr 2026 haben klar gestellt, dass Großbatteriespeicher unter § 17 EnWG fallen. Damit erhalten Verteilnetzbetreiber die rechtliche Grundlage, diskriminierungsfreie Reifegrad- und Punktesysteme einzuführen, anstatt Anträge rein chronologisch zu bearbeiten.
- Gesetzlicher Anwendungsbereich: § 17 Abs. 1 und Abs. 2b EnWG (Jahr 2026).
- Rechtlicher Rahmen ermöglicht diskriminierungsfreie Vergabeverfahren und flexible Anschlussvereinbarungen (FCA).
- Die Entscheidungen stärken die Möglichkeit, das Reifegradverfahren, das bereits seit April 2026 auf Übertragungsnetzebene existiert, auf die Verteilnetzebene zu übertragen.
Erfahrungen der Übertragungsnetzbetreiber: Modell ab 01.04.2026
Alle vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber – 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW – haben ihr stichtagsbezogenes Reifegradverfahren am 1. April 2026 in Betrieb genommen. Dieses Verfahren bewertet Anträge anhand von definierten Kriterien und weist Punkte zu, um die Reihenfolge der Netzkapazitätszuweisung zu bestimmen.
- Startdatum: 01.04.2026 (Quelle S2).
- Verfahren basiert auf einem Punktesystem, das technische Reife, Flächensicherung und Genehmigungsfortschritt berücksichtigt.
- Über 200 GW beantragte Speicher-Netzanschlussleistung im Jahr 2025/2026 überstieg die verfügbare Netzkapazität deutlich.
Umsetzung bei Netze BW: Schwellenwert 950 kW und 50-Punkte-System
Netze BW adaptierte das Übertragungsnetz-Modell im August 2026 für Anlagen ab 950 kW. Der Betreiber definiert feste Bewerbungsfenster – erstmals im November/Dezember 2026 – und nutzt ein 50-Punkte-Verfahren, das folgende Kriterien umfasst:
- Verbindliche Flächennutzungsverträge.
- Stand-und-Planungsstand der Bauleitplanung.
- Netzverträglichkeitsprüfungen.
- Bereitschaft zur Unterzeichnung einer flexiblen Anschlussvereinbarung (FCA).
Die Leistungsgrenze von 950 kW (Quelle S1) definiert, ab wann ein Großbatteriespeicher dem Reifegradverfahren unterliegt. Das Punktesystem dient als Blaupause für die Argumentation der VNEW.
Argumentation des VNEW: Forderung nach Realisierungsnachweis und FCA
Der Verband der Norddeutschen Energie- und Wasserwirtschaft (VNEW) verweist auf lange Wartezeiten beim Netzanschluss von Batteriespeichern und fordert die Anwendung eines Reifegradverfahrens auch in den norddeutschen Verteilnetzen. Projektierer sollen einen „Realisierungsnachweis“ zu Fläche, Finanzierung und Genehmigungsstand erbringen, um die Kapazität zu erhalten.
„Ein Speicherprojekt ohne gesicherte Fläche oder Finanzierung blockiert daher dieselbe Kapazität wie ein fertig geplantes Projekt. Das kostet uns Zeit, die wir für die Energiewende nicht haben“, begründet VNEW-Geschäftsführer Roman Kaak den Vorstoß des Verbands.
Der VNEW unterscheidet zudem zwischen steuerbaren und rein marktpreisgetriebenen Speicheranlagen. Steuerbare Anlagen, die sich im Engpassfall drosseln lassen, können Netze entlasten, während ausschließlich preisgesteuerte Vorgänge Lastspitzen sogar verstärken können.
- Erforderlicher Realisierungsnachweis: Flächensicherung, gesicherte Finanzierung, aktueller Genehmigungsstand.
- Flexibles Anschlussverfahren (FCA) nach § 17 Abs. 2b EnWG erlaubt Drosselungen bei Netzengpässen.
- VNEW-Vorsitzender Andreas Wulff betont die gemeinsame Zielerreichung von Versorgern, Netzbetreibern und Speicherbetreibern.
Risiken und Gegenmaßnahmen: Flickenteppichgefahr und Wirtschaftlichkeitsrisiko
Ein einheitliches Verfahren ist entscheidend, um folgende Risiken zu minimieren:
- Uneinheitlicher Flickenteppich an Verteilnetz-Kriterien: Unterschiedliche regionale Bewertungsmaßstäbe würden Planungs- und Transaktionskosten für bundesweit aktive Speicherentwickler stark erhöhen.
- Wirtschaftlichkeitsrisiko bei FCAs: Flexible Anschlussvereinbarungen ermöglichen schnellen Anschluss, enthalten jedoch im Gegensatz zum regulären Redispatch meist keine finanzielle Entschädigung bei leistungsbegrenzenden Drosselungen.
Die BNetzA-FAQ (2025) nennt einen Realisierungskautions-Orientierungswert von 1.500 EUR/MW, der als Sicherheit für die Netzkapazität dient.
FAQ zu flexiblen Anschlussvereinbarungen (FCA)
Frage: Was beinhaltet eine flexible Anschlussvereinbarung (FCA) für Speicher?
Antwort: Eine FCA nach § 17 Abs. 2b EnWG erlaubt den Netzanschluss bei bestehenden Netzengpässen unter der Bedingung, dass der Netzbetreiber die Einspeisung oder Entnahme in kritischen Stunden vertraglich drosseln darf.
Fazit
Die Einführung eines Reifegradverfahrens und die Forderung nach einem Realisierungsnachweis durch den VNEW stellen einen entscheidenden Schritt dar, um Kapazitätsblockaden im Netz zu reduzieren und die Energiewende zu beschleunigen. Durch die rechtliche Absicherung seit 2026, die bereits von den Übertragungsnetzbetreibern umgesetzt wurde, und die konkrete Umsetzung bei Netze BW mit einem 950-kW-Schwellenwert und einem 50-Punkte-System, entsteht ein klarer Rahmen für faire und transparente Netzkapazitätszuweisungen. Gleichzeitig müssen einheitliche Kriterien und angemessene Ausgleichsmechanismen für FCAs entwickelt werden, um Risiken wie Flickenteppich-Effekte und fehlende Entschädigungen zu vermeiden. Nur so können Großbatteriespeicher effizient in das Stromsystem integriert und ihr volles Potenzial für die Stabilisierung des Netzes und die Erreichung der Klimaziele ausgeschöpft werden.

