Der aktuelle Stillstand im parlamentarischen Verfahren für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2027 sowie das begleitende Netzpaket gefährdet das rechtzeitige Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlagen. Ohne einen beschlossenen Beschluss im Bundestag und im Bundesrat sowie die anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission droht ab dem 1. Januar 2027 ein unionsrechtliches Durchführungsverbot für neue EEG-Förderzusagen. Dies würde die Investitionssicherheit in der Erneuerbaren-Branche massiv beeinträchtigen.
Juristischer Hintergrund: Beihilferechtliches Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV
Die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen Fördersystems nach dem EEG 2023 endet formell am 31. Dezember 2026. Ein Rechtsgutachten der Kanzlei Raue im Auftrag des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) weist darauf hin, dass bei einer verspäteten Notifizierung ein unionsrechtliches Durchführungsverbot gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) greift. Die Konsequenz: Ohne neue Genehmigung dürfen ab dem 1. Januar 2027 keine neuen staatlichen Förderzusagen oder Vergütungen für in Betrieb genommene Neuanlagen erteilt werden.
Bestandsanlagen sowie bereits vor dem 31. Dezember 2026 zugelassene Projekte unterliegen einem verfassungs- und unionsrechtlichen Bestandsschutz. Nur die Förderung neuer Anlagen bleibt von einer verzögerten EU-Genehmigung betroffen (Raue/BEE 2026).
- Letzter Tag der Gültigkeit des beihilferechtlichen Genehmigungsrahmens: 31. Dezember 2026
- Artikel 108 Abs. 3 AEUV verbietet neue Förderzusagen bei fehlender EU-Notifizierung
- Bestandsanlagen behalten ihre Ansprüche – neue Anlagen würden ohne EU-Freigabe im Rechtsunsicherheitsbereich liegen
Zentrale Streitpunkte im Wirtschaftsausschuss: CfD-Abschöpfung und Redispatch-Vorbehalt
Die Verzögerung des Gesetzgebungsprozesses beruht vor allem auf zwei umstrittenen Leverage-Punkten:
- Contracts for Difference (CfD) mit vollständiger Abschöpfung – Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Mehrerlöse über einem festgelegten Wert vollständig abgeschöpft werden, ohne einen Preistoleranz-Korridor (§ 21d EEG 2027). Dies beeinflusst die Wirtschaftlichkeit von Projekten und schränkt private Power-Purchase-Agreements (PPAs) ein.
- Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket – Netzbetreiber dürfen Gebiete mit Engpässen als kapazitätslimitiert kennzeichnen und bei Abregelungen auf Entschädigungen verzichten. Damit würde die Finanzierung neuer Erneuerbaren-Anlagen durch Banken stark verteuert oder vereitelt.
Ein weiterer kritischer Aspekt ist die geplante maximale Dauer, in der Netzbetreiber netzengpässige Gebiete ausweisen können: bis zu 6 Jahre (Stand 2026). Während dieses Zeitraums könnten Betreiber von Neuanlagen bei Netzengpässen ohne Entschädigung abgegolten werden.
Finanzierungsdebatte: Tatsächlicher Förderbedarf von Neuanlagen
Entgegen der politischen Debatte über eine explodierende Kostenexplosion zeigen aktuelle Analysen, dass die Förderlast nahezu ausschließlich auf Altanlagen liegt. Das Analysehaus Enervis im Auftrag des Landesverbands Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW) hat die folgenden Zahlen ermittelt:
- Jährlicher Förderbedarf des Neuanlagenportfolios (37,8 GW seit 2025): ca. 400 Millionen Euro (2026)
- Spezifische EEG-Förderkosten neuer Wind- und Solaranlagen: 0,72 Cent/kWh
- Freiflächen-PV: 0,43 Cent/kWh
- Wind an Land: 0,61 Cent/kWh
- Bestandsportfolio (zur Vergleich): 6,58 Cent/kWh
- Förderkosten im Vergleich zum Bestand: -89 % (2026)
Die Zahlen belegen, dass die jährlichen EEG-Zahlungen für neue Anlagen bei etwa 400 Millionen Euro liegen – ein Bruchteil der Ausgaben für das historische Bestandsportfolio.
Politischer Zeitplan und aktueller Verhandlungsstand
Laut internen Zeitplätzen des Bundeswirtschaftsministeriums sollten die Gesetzentwürfe zu EEG 2027 und Netzpaket bereits in der laufenden Sitzungswoche des Bundestags in zweiter und dritter Lesung verabschiedet und anschließend vom Bundesrat beraten werden. In der Praxis sind die Entwürfe jedoch nicht auf die Tagesordnung gekommen.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) rechnet nun mit einer Verlegung der Lesungen in die Woche vom 9. bis 13. November 2026. Der Bundesrat könne demnach am 20. November 2026 beraten. BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser betonte, dass unklar sei, ob die Europäische Kommission die nachfolgende Notifizierung bis zum Jahreswechsel abschließen könne.
- Ursprünglicher Zeitplan: 2./3. Lesung in der laufenden Sitzungswoche (nicht erreicht)
- Neuer geplanter Zeitraum für Bundestag: 9.-13. November 2026
- Bundesrat-Beratung: 20. November 2026
- Risiko: EU-Kommission hat nur etwa fünf Wochen für Prüfung und Freigabe
Gleichzeitig demonstrierten rund 8 000 Personen in Berlin gegen die geplanten Änderungen im EEG und Netzpaket, was den öffentlichen Druck auf die Gesetzgeber verdeutlicht.
Risiken und Konsequenzen bei einer Verzögerung
- Temporäre Förderlücke: Sollte der Bundesrat erst am 20. November beschließen, verbleiben der EU-Kommission lediglich rund fünf Wochen für die beihilferechtliche Genehmigung. Ohne formelle Freigabe droht ein rechtlicher Förderstopp für ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehende Anlagen.
- Verdrängung von PPAs durch CfD-Design: Die lückenlose Erlösabschöpfung oberhalb des festgelegten Werts behindert privatwirtschaftliche Stromlieferverträge und erschwert bankfähige Mischfinanzierungen.
- Überforderung bei kleiner Dach-Photovoltaik: Die geplante Pflicht zur Direktvermarktung auch für kleine Aufdachanlagen stößt auf infrastrukturelle Hürden – insbesondere beim Rollout von Smart-Meter-Systemen und der Kapazität von Vermarktern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert mit bestehenden Solar- und Windparks, wenn das EEG 2027 nicht rechtzeitig notifiziert wird?
Bestehende Anlagen sowie Projekte, die vor dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen wurden oder einen wirksamen Zuschlag erhalten haben, genießen Vertrauensschutz. Ihre Förder- und Vergütungsansprüche bleiben von einer beihilferechtlichen Verzögerung unberührt.
Warum ist der sogenannte Redispatch-Vorbehalt im Netzpaket so umstritten?
Der Vorbehalt erlaubt Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern, Gebiete mit Engpässen als kapazitätslimitiert auszuweisen. Betreiber neuer Erneuerbaren-Anlagen müssten bei Abregelungen auf Entschädigungen verzichten, was Projektfinanzierungen durch Banken stark verteuert oder verhindert.
Fazit
Die Verzögerung des EEG-2027 und des begleitenden Netzpakets birgt nicht nur juristische Risiken durch das beihilferechtliche Durchführungsverbot, sondern auch wirtschaftliche Folgen für die Förderfinanzierung neuer Erneuerbaren-Anlagen. Während die Kosten für Neuanlagen im Vergleich zum Bestandsportfolio gering sind (0,72 Cent/kWh, -89 % gegenüber dem Bestand), gefährden die offenen Streitpunkte zu CfD-Abschöpfung und Redispatch-Vorbehalt sowohl Investorenvertrauen als auch die Umsetzung geplanter Ausbauziele. Ein rechtzeitiger Beschluss im Bundestag und Bundesrat sowie eine zügige EU-Notifizierung sind deshalb entscheidend, um eine Förderlücke ab Januar 2027 zu verhindern und die Planungssicherheit für die deutsche Energiewende zu erhalten.

