Bei Netzengpässen kann eine Photovoltaikanlage mit Eigenverbrauch pauschal am Wechselrichter statt am Netzverknüpfungspunkt (NVP) abgeregelt werden. Dadurch entfällt der Eigenverbrauch, Betreiber müssen teuren Netzstrom beziehen und verlieren die Möglichkeit, lokale Batteriespeicher zu laden. Die korrekte Meldung von Nichtbeanspruchbarkeiten und die passende Steuertechnik entscheiden daher über die Wirtschaftlichkeit der Anlage.
Unterschied zwischen Abregelung am Netzverknüpfungspunkt und am Wechselrichter
Wird das Signal des Verteilnetzbetreibers direkt auf den Wechselrichter übertragen, wird die Stromproduktion komplett gestoppt. Bei einer Regelung am NVP hingegen wird lediglich die Netzeinspeisung auf null gedrosselt, während die Versorgung interner Verbraucher und das Laden von Batteriespeichern unberührt bleiben.
- Abregelung am Wechselrichter: Vollständiger Produktionsstopp, Eigenverbrauch fällt weg.
- Abregelung am NVP: Einspeisung wird auf null reduziert, Eigenverbrauch und Batteriespeicher bleiben aktiv.
Technische und administrative Uneinheitlichkeit bei Netzbetreibern
Netzbetreiber handhaben die Abregelung von PV-Anlagen mit Eigenverbrauch technisch und administrativ sehr unterschiedlich. Diese Uneinheitlichkeit entsteht durch:
- Unbefriedigende Regulierung, die keine einheitlichen Vorgaben für die Steuerung definiert.
- Verschiedene technische Gegebenheiten, insbesondere die Nutzung veralteter Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE), die nur ein Alles-oder-Nichts-Signal an den Wechselrichter senden können.
Betreiber, die ausschließlich TRE einsetzen, sehen sich häufig mit einer kompletten Abschaltung ihrer Anlage konfrontiert, obwohl nur die Netzeinspeisung reduziert werden müsste.
Schwellenwert und Anwendungsbereich des Redispatch-2.0
Nach § 13a EnWG gilt das Redispatch-Regime für Anlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW oder für jederzeit fernsteuerbare Anlagen. Diese Schwelle ist im Jahr 2026 festgelegt (Metric: Schwellenwert für Redispatch-2.0-Pflicht, value: 100, year: 2026).
Meldung von Nichtbeanspruchbarkeiten gemäß BNetzA-Vorgaben
Um den Eigenverbrauch bei Redispatch-Eingriffen rechtlich und bilanziell zu schützen, können Einsatzverantwortliche (EIV) für PV-Gewerbeanlagen sogenannte Nichtbeanspruchbarkeiten an den Netzbetreiber übermitteln. Die maßgebliche Verfahrensreferenz ist BK6-20-061 (2020), festgelegt von der Beschlusskammer 6, Ziffer 3.2.1.3.3. Ohne diese Meldung oder bei Nutzung veralteter Rundsteuertechnik behandeln viele Netzbetreiber die Anlage wie einen Volleinspeiser und schalten sie komplett ab.
- Verfahren: Meldung über den EIV an den Netzbetreiber.
- Referenz: BNetzA-Verfahrensreferenz BK6-20-061 (2020).
- Ergebnis bei fehlender Meldung: Vollständige Abschaltung der Anlage.
Finanzielle Entschädigung nach der EnWG-Novelle 2025
Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zum 23. Dezember 2025 wurde die finanzielle Entschädigung für Ausfallarbeit neu geregelt. Betreiber erhalten Ausgleichsansprüche direkt über den Anschlussnetzbetreiber auf Basis definierter Abrechnungsverfahren. Der gesetzliche Anspruch ist in § 13a Abs. 2 und § 14 EnWG verankert (Jahr: 2026).
- Anspruch: § 13a Abs. 2 / § 14 EnWG.
- Auszahlung: Direkt durch den Anschlussnetzbetreiber.
- Voraussetzung: Saubere Lastgang- und Anlagendaten.
Praxisbeispiel: Redispatch-Eingriffe bei der EWE Netz GmbH
Die EWE Netz GmbH verzeichnete im Jahr 2025 rund 115.000 Redispatch-Eingriffe, überwiegend veranlasst durch übergeordnete Netze (Avacon, Tennet). Diese Zahl belegt die hohe Belastung von Verteilnetzen und die Notwendigkeit klarer Regelungen für PV-Anlagen mit Eigenverbrauch.
- Jahr: 2025
- Eingriffe: 115.000 (Quelle S1)
- Auslöser: Vorgelagerte Netzbetreiber Avacon und Tennet.
Handlungsempfehlungen für Betreiber und Installateure
Um wirtschaftliche Verluste zu vermeiden und den Eigenverbrauch zu sichern, sollten Betreiber und Installateure folgende Schritte beachten:
- Prüfen, ob die Anlage die Schwelle von 100 kW überschreitet oder jederzeit fernsteuerbar ist.
- Bei Bedarf über den EIV Nichtbeanspruchbarkeiten gemäß BK6-20-061 an den Netzbetreiber melden.
- Veraltete Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE) durch moderne Fernwirkanlagen oder Smart-Meter-Gateways ersetzen, um eine differenzierte NVP-Steuerung zu ermöglichen.
- Lastgang- und Ertragsdaten lückenlos dokumentieren, um Ansprüche nach § 13a EnWG geltend zu machen.
- Regelmäßige Abstimmung mit dem Netzbetreiber über die eingesetzte Steuertechnik und mögliche Redispatch-Signalwege.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum schalten manche Netzbetreiber die gesamte Anlage ab, anstatt nur die Netzeinspeisung zu drosseln?
Dies liegt meist an veralteter Steuerungsinfrastruktur: Rundsteuerempfänger (TRE) trennen oder drosseln häufig die Wechselrichter direkt, da sie den Lastfluss am Hausanschluss nicht in Echtzeit auswerten können.
Wie können Betreiber ihren Eigenverbrauch während einer Redispatch-Maßnahme absichern?
Betreiber von Anlagen ab 100 kW müssen über ihren Einsatzverantwortlichen (EIV) Nichtbeanspruchbarkeiten für den Eigenverbrauchsanteil an den Netzbetreiber melden und eine Regelung über ein intelligentes Messsystem oder eine Fernwirkanlage anstreben.
Wer haftet für die Mehrkosten, wenn während der Abregelung Netzstrom zugekauft werden muss?
Nach § 13a EnWG besteht ein Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen und Mehraufwendungen, dessen genaue Geltendmachung jedoch saubere Lastgang- und Anlagendaten erfordert.
Fazit
Der Redispatch 2.0 stellt Betreiber von Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch vor technische und rechtliche Herausforderungen. Die Unterscheidung zwischen Abregelung am Netzverknüpfungspunkt und am Wechselrichter ist zentral für den Erhalt des Eigenverbrauchs. Durch die Meldung von Nichtbeanspruchbarkeiten nach BK6-20-061, den Einsatz moderner Fernwirktechnik und die Inanspruchnahme der finanziellen Entschädigung nach § 13a EnWG können Betreiber wirtschaftliche Nachteile minimieren. Angesichts der hohen Zahl von Redispatch-Eingriffen – 115 000 im Jahr 2025 bei der EWE Netz GmbH – ist ein proaktives Handeln unerlässlich, um die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen mit Eigenverbrauch langfristig zu sichern.

