Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist ein zentrales Element der deutschen Energiepolitik. Das aktuelle EEG 2023 verliert am 31. Dezember 2026 seine beihilferechtliche Genehmigung. Ohne eine fristgerechte Nachfolgeregelung droht eine Förderlücke, die sowohl den Ausbau erneuerbarer Energien als auch die Erreichung der deutschen Klimaziele gefährden könnte. Das Rechtsgutachten der Kanzlei Raue analysiert die rechtlichen Implikationen und stellt drei Szenarien für das EEG 2027 vor.
Seiteninhalte
- Hintergrund der EEG-Novelle und beihilferechtliche Genehmigung
- Szenarien für das EEG 2027 laut Kanzlei Raue
- EU-Vorgaben und ihre Bedeutung für die EEG-Novelle
- Rechtliche Risiken und Durchführungsverbot
- Kritik und Standpunkt des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE)
- FAQ – Was bedeutet Bestandsschutz für Erneuerbare-Anlagen?
- Fazit
Hintergrund der EEG-Novelle und beihilferechtliche Genehmigung
Das EEG 2023 ist derzeit beihilferechtlich von der EU-Kommission genehmigt. Diese Genehmigung läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Für alle erneuerbaren Anlagen, die bis Ende des Jahres ans Netz gehen oder bereits einen Zuschlag aus einer Ausschreibung erhalten haben, gilt jedoch ein Bestandsschutz.
- Bestandsschutz sichert die Einspeisevergütung oder den anzulegenden Wert für 20 Jahre, selbst wenn das EEG 2023 nicht rechtzeitig erneuert wird.
- Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, erhalten zunächst keine Förderung, solange keine neue beihilferechtliche Genehmigung vorliegt.
Szenarien für das EEG 2027 laut Kanzlei Raue
Das 25-seitige Gutachten der Kanzlei Raue beschreibt drei mögliche Entwicklungen, falls bis Jahresende keine EEG-Novelle von Bundestag, Bundesrat und EU-Kommission verabschiedet wird.
Szenario 1 – EEG 2027 in Kraft, Genehmigung erst später
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, aber die beihilferechtliche Genehmigung wird erst im Laufe des Jahres erteilt. Ergebnis: Eine Förderlücke entsteht, weil das Gesetz zwar gilt, aber nicht vollumfänglich umgesetzt werden kann.
Szenario 2 – Verzögerter Inkrafttreten und spätere Genehmigung
Das EEG 2027 tritt erst nach dem 1. Januar 2027 in Kraft, während die EU-Kommission die Genehmigung noch später erteilt. Zwischen dem 1. Januar 2027 und dem Inkrafttreten des Gesetzes sowie dessen Genehmigung dürfen keine neuen Beihilfen gewährt werden. Das EEG 2023 bleibt formal gültig, jedoch ohne Fördermittel.
- Metric: Jahre ohne Förderung – 1 Jahr (2027)
- Note: Ab 1. Januar 2027 können keine neuen Beihilfen gewährt werden.
Szenario 3 – Kleine EEG-Novelle mit EU-Vorgaben
Eine kompakte Novelle implementiert zwingende EU-Vorgaben, darunter Contracts for Difference als Claw-Back-Mechanismen und NZIA-Resilienzauktionen (Net Zero Industry Act). Diese Maßnahmen könnten die beihilferechtliche Genehmigung beschleunigen, sodass die Bundesregierung nachträglich weitere Anpassungen verhandeln kann.
- Metric: EU-Vorgaben zur EEG-Novelle – 2 (Jahr 2026)
- Note: Einführung von Claw-Back-Mechanismen und NZIA-Resilienzauktionen.
EU-Vorgaben und ihre Bedeutung für die EEG-Novelle
Die Europäische Union verlangt die Umsetzung bestimmter Vorgaben, um die Genehmigungsprozesse zu beschleunigen und die Förderfähigkeit zu sichern.
- Contracts for Difference (CfD) als Claw-Back-Mechanismus.
- NZIA-Resilienzauktionen gemäß dem Net Zero Industry Act.
- Diese Vorgaben sind wesentlich, um die EU-Genehmigung (1 Einheit, Jahr 2026, Quelle S1) zu erhalten.
Rechtliche Risiken und Durchführungsverbot
Ein zentrales Element der bevorstehenden EEG-Novelle ist die rechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. Laut einem aktuellen Rechtsgutachten der Kanzlei Raue könnte es zu erheblichen Förderlücken kommen, falls die EU bis Ende des Jahres nicht die erforderliche Genehmigung erteilt. Das Gutachten skizziert drei Szenarien, die die möglichen Folgen eines verzögerten Gesetzgebungsprozesses aufzeigen.
Besonders relevant sind die Vorgaben der EU, welche Bedingungen für die Genehmigung der EEG-Novelle festlegen. Dazu gehören die Einführung von Contracts for Difference als Claw-Back-Mechanismen sowie die Durchführung von NZIA-Resilienzauktionen. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Genehmigungsprozesse zu beschleunigen und sicherzustellen, dass das EEG 2027 ohne störende Unterbrechungen implementiert werden kann.
Angesichts der aktuellen Herausforderungen und der Kritik des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE) an der Verzögerung ist ein schnelles Handeln unerlässlich. Ohne die rechtzeitige Erlassung einer neuen EEG-Novelle könnte Deutschland seine Klimaziele gefährden und die Marktbedingungen für erneuerbare Energien destabilisieren.
- Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gilt ab 1. Januar 2027.
- Verletzung kann Rückforderungsansprüche mit Zinsen auslösen.
- Wettbewerber können Klagen einreichen; die Kommission kann ein Prüfverfahren mit Rückforderungsbeschluss einleiten.
Kritik und Standpunkt des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE)
Der BEE äußert Enttäuschung über die aktuelle Situation. BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser betont, dass seit dem Monitoringbericht des BMWE im September 2025 die Branche auf Fortschritte wartet. Der fehlende Informationsgehalt des Kurzberichts wird kritisiert, und der BEE fordert ein geordnetes Verfahren, das Bundestag, Verbände und Länder angemessen einbezieht.
FAQ – Was bedeutet Bestandsschutz für Erneuerbare-Anlagen?
Frage: Was bedeutet Bestandsschutz für Erneuerbare-Anlagen?
Antwort: Bestandsschutz sichert die Einspeisevergütung oder den anzulegenden Wert für 20 Jahre, auch wenn das EEG 2023 nicht rechtzeitig erneuert wird.
Fazit
Das Rechtsgutachten der Kanzlei Raue verdeutlicht, dass das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2023 am 31. Dezember 2026 erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken birgt. Ohne eine neue, EU-genehmigte EEG-Novelle droht ab 2027 eine Förderlücke, die den Zubau erneuerbarer Energien bremsen und die Erreichung der Klimaziele gefährden kann. Der Bestandsschutz bietet kurzfristige Sicherheit für bereits betriebene Anlagen, schützt jedoch Neuanlagen nicht. Die EU-Vorgaben, insbesondere Contracts for Difference und NZIA-Resilienzauktionen, stellen einen möglichen Hebel dar, um die Genehmigung zu beschleunigen. Angesichts kritischer Stimmen des BEE und der drohenden Rechtsfolgen ist ein zügiges, koordiniertes Vorgehen von Bundesregierung, EU-Kommission und allen relevanten Akteuren unabdingbar.

