Die Entscheidungen der Landgerichte Bochum und Osnabrück aus dem Mai 2026 haben die Vermarktung von Steckersolarspeichern nachhaltig verändert. Sie verbieten die Bewerbung von Geräten als „Plug & Play“ oder „ohne Elektriker“, wenn die einschlägigen VDE-Normen nicht erfüllt werden. Für Hersteller, Händler und Verbraucher bedeutet das klare Vorgaben für Sicherheit, technische Leistungsgrenzen und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
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Rechtlicher Hintergrund und Gerichtsentscheidungen
Beide Landgerichte erließen einstweilige Verfügungen, die den Vertrieb bestimmter Steckersolarspeicher mit irreführenden Werbeaussagen untersagen. Die Urteile vom 20. Mai 2026 (Bochum) und 27. Mai 2026 (Osnabrück) beziehen sich auf die im Dezember 2025 veröffentlichte Produktnorm DIN VDE V 0126-95. Kernpunkte der Entscheidungen:
- Geräte dürfen nicht als „Plug & Play“ oder „einfach zu installieren, ohne Elektriker“ beworben werden, wenn sie die VDE-Anforderungen nicht erfüllen.
- Werbeaussagen wie „100 % Plug & Play – kein Elektriker nötig“ oder „Plug & Play Garantie“ sind untersagt, solange die technischen Vorgaben nicht eingehalten werden.
- Die Gerichte sehen die VDE-Normen in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz als Marktverhaltensregeln an; Verstöße gelten als wettbewerbswidrig.
- Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (maximales Ordnungsgeld, Jahr 2026).
Technische Normen und Sicherheitsgrenzen
Die zentrale Norm DIN VDE V 0126-95 legt zwei wesentliche Leistungsgrenzen fest:
- Maximale Modulleistung: 960 Watt-Peak (Jahr 2025, Quelle S1).
- Maximale Einspeiseleistung über eine Schuko-Steckdose: 800 Voltampere (Jahr 2025, Quelle S2).
Diese Grenzen schützen die Hausinstallation vor Überlastungen und Brandschutzproblemen. Herkömmliche Leitungsschutzschalter erfassen den Stromfluss nur aus Richtung des Sicherungskastens, sodass zusätzliche Einspeisungen aus einem Steckersolar-Gerät nicht vollständig berücksichtigt werden. Das kann zu einer temporären Überlastung führen, die die thermische Belastung von Leitungen erhöht und das Risiko elektrischer Defekte steigert.
Streit um die 960-Wattpeak-Grenze
Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Begrenzung der Modulleistung auf 960 Watt bei einer Einspeisung über eine gewöhnliche Schuko-Steckdose. Zusätzlich ist die Einspeiseleistung auf 800 Voltampere begrenzt. Die Normungsgremien betonen, dass diese Beschränkungen den Schutz der Hausinstallation vor Überlastung sicherstellen.
Die 960-Watt-Peak-Grenze ist kein bürokratisches Detail, sondern ein Brandschutz für die Hausinstallation. Oberhalb dieser Grenze gibt es keine Sicherheitsuntersuchungen, obwohl viele Hersteller Geräte ohne ausreichenden Überlastungsschutz verkaufen.
Die Gerichte haben die Notwendigkeit eines zusätzlichen Überlastungsschutzes betont, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises begrenzt und ein Überschreiten der Normgrenze vermeidet.
Die Einhaltung der DIN VDE V 0126-95 ist für Steckersolargeräte von zentraler Bedeutung. Diese Normen legen nicht nur die maximal zulässige Einspeiseleistung von 800 Voltampere fest, sondern schützen auch die elektrische Infrastruktur in den Haushalten vor Überlastungen und möglichen Brandschäden. Die Normen gelten als grundlegende Sicherheitsvoraussetzung, insbesondere wenn Geräte an herkömmliche Schuko-Steckdosen angeschlossen werden (Vietzke, 2026).
Ein weiterer Aspekt, der in der aktuellen rechtlichen Auseinandersetzung zur Sprache kam, betrifft die wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen. Die Gerichte sehen die Nichteinhaltung der VDE-Normen als wettbewerbswidrig an und haben bereits Unterlassungsverfügungen erlassen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen formen nicht nur den Markt für Steckersolargeräte, sondern schützen auch die Verbraucher vor unseriösen Angeboten und potenziellen Gefahren (Landgericht Bochum, 2026).
Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen und Marktverhalten
Verstöße gegen die VDE-Normen können nicht nur zu Geldstrafen führen, sondern auch die Marktordnung beeinträchtigen. Die Gerichte behandeln die Normen als Teil der Marktverhaltensregeln. Konsequenzen im Überblick:
- Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro für falsche Werbung.
- Unterlassungsverfügungen, die weitere irreführende Vermarktung verhindern.
- Beeinträchtigung der Marktposition von Unternehmen, die gegen die Normen verstoßen.
Praktische Auswirkungen für Hersteller und Händler
Die gerichtlichen Vorgaben haben konkrete Handlungsanforderungen:
- Keine Bewerbung als „Plug & Play“ oder „ohne Elektriker“, solange die VDE-Grenzwerte überschritten werden.
- Nachweis der Einhaltung von DIN VDE V 0126-95 bei Produktbeschreibungen, insbesondere hinsichtlich Modulleistung (≤ 960 W) und Einspeiseleistung (≤ 800 VA).
- Implementierung eines Überlastungsschutzes, der die zulässige Belastung des Endstromkreises sicherstellt.
- Dokumentation und ggf. Zertifizierung nach VDE/IEC, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu minimieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn Geräte als „Plug & Play“ beworben werden, aber nicht den Normen entsprechen?
Händler können mit empfindlichen Geldstrafen von bis zu 250.000 Euro rechnen.
Fazit
Die Urteile der Landgerichte Bochum und Osnabrück machen deutlich, dass die Einhaltung der VDE-Normen DIN VDE V 0126-95 nicht nur eine Frage der Produktsicherheit, sondern auch eine Voraussetzung für rechtmäßige Werbung ist. Die festgelegten Grenzen von 960 Watt-Peak und 800 Voltampere schützen die Hausinstallation vor Überlastungen und Brandschäden. Gleichzeitig stellen Verstöße gegen diese Normen wettbewerbsrechtliche Risiken dar, die zu hohen Ordnungsgeldern und Unterlassungsverfügungen führen können. Hersteller und Händler sollten daher ihre Produkte und Marketingstrategien strikt an den Normen ausrichten, um sowohl die Sicherheit der Verbraucher als auch die Marktintegrität zu gewährleisten.

