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Förderungen von Batteriespeichern in Schleswig-Holstein

Die Förderung von Batteriespeichern in Schleswig-Holstein dient dem Ausbau der erneuerbaren Energien und der Energieeinsparung. Förderfähig ist die Anschaffung und Installation von stationären Batteriespeichersystemen mit einer Kapazität von mindestens 2 kWh, die mit erneuerbaren Energiequellen gekoppelt sind. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen und Unternehmen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Anträge sind vor Beginn der Investition zu stellen, nach Abschluss ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Verstöße können zur Rückforderung der Zuwendung führen. Die Richtlinie gilt bis auf weiteres mit möglichen Anpassungen bei sich ändernden Rahmenbedingungen.
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    Aktuelle Förderungen
    Aufgrund der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts am 15. November 2023 und der nachfolgenden landesweiten Entscheidung am 16. November 2023 wurde das Förderprogramm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ vorläufig ausgesetzt (hier mehr Informationen). Die nachfolgenden Informationen könnten daher nicht mehr aktuell sein.

    Diese Zusammenfassung enthält aus unserer Sicht die wichtigsten Punkte der Richtlinie zur Förderung von Batteriespeichern in Schleswig-Holstein. Wir empfehlen, die vollständige Richtlinie für detaillierte Informationen und Anforderungen ab Seite 26 hier zu lesen.

    Die Richtlinie zur Förderung von Batteriespeichern im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ findet sich hier.

    Förderziel und Zuwendungszweck

    Ziel ist die Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeinsparung. Insbesondere sollen neu installierte Batteriespeichersysteme gefördert werden, um die Abhängigkeit von fossilen Energien zu verringern und die dezentrale Stromerzeugung zu stärken. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung.

    Gegenstand der Förderung

    Gefördert wird die Anschaffung und Installation von stationären Batteriespeichersystemen. Batteriespeicher im Sinne dieser Richtlinie sind technische Einrichtungen, die das Speichern und Entladen von elektrischer Energie ermöglichen.

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, freiberuflich Tätige und gewerbliche Unternehmen sowie Klein- und Kleinstunternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Pro Person und Unternehmen ist nur ein Antrag für einen Batteriespeicher möglich.

    Zuwendungsvoraussetzungen

    Förderfähig sind Investitionen in ein stationäres Batteriespeichersystem mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 2 kWh. Eine Kopplung mit einer Stromerzeugungsanlage auf Basis Erneuerbarer Energien ist erforderlich. Die Installation und Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems muss durch ein Fachunternehmen erfolgen. Die Maßnahme muss in Schleswig-Holstein durchgeführt werden und darf sich nicht um eine Reparatur, einen Eigenbau, einen Prototypen oder eine Ersatzbeschaffung handeln. Es werden ausschließlich Neuanschaffungen gefördert.

    Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung

    Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses mit Höchstbetrag gewährt. Die genaue Höhe der Zuwendungen ist in der Richtlinie nicht spezifiziert.

    Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung die wichtigsten Punkte der Richtlinie zur Förderung von Batteriespeichern im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ enthält. Es wird empfohlen, die vollständige Richtlinie für detaillierte Informationen und Anforderungen zu konsultieren.

    Antragsverfahren

    Der Förderantrag muss vor Beginn der Investition schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Nachträgliche Anträge können nicht berücksichtigt werden.

    Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein positiver Förderbescheid vorliegt. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages.

    Der Antrag muss eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie Nachweise über die technischen Daten des Batteriespeichersystems und die Fachfirma, die die Installation durchführt, enthalten.

    Nach Abschluss der Maßnahme muss ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden, der bestätigt, dass die Fördermittel entsprechend der Richtlinie und dem Förderbescheid verwendet wurden.

    Verfahren bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen

    Bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen kann die Förderung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere, wenn falsche Angaben gemacht wurden, der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder die Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde.

    Die Bewilligungsstelle behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen. Bei Bedarf können zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte verlangt werden.

    Geltungsdauer der Richtlinie

    Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Änderungen der Richtlinie werden durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bekanntgegeben.

    Bei Änderungen der gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen kann die Richtlinie angepasst werden. Dies kann auch Auswirkungen auf laufende oder bereits bewilligte Förderungen haben.

    Carsten Steffen
    Autor: Carsten Steffen
    Carsten Steffen, Gründer von photovoltaik.sh, bringt sein tiefes Verständnis für Photovoltaik und seine Begeisterung für erneuerbare Energien ein, um Kunden in Schleswig-Holstein seit 2021 schneller und kostengünstiger zu ihrer eigenen Photovoltaikanlage zu verhelfen. Ermöglicht wird das Dank der Zusammenarbeit mit lokalen Solarteuren. Regelmäßige Schulungen runden unsere Expertise ab. Mit der Gründung von photovoltaik.sh sind wir Ihr vertrauenswürdigen Partner für alle, die ihren Stromverbrauch nachhaltig gestalten möchten.
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