Die Einspeisevergütung, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt ist, endete für die ersten Photovoltaikanlagen am 31.12.2020. Damit ist die feste, 20 Jahre garantierte Vergütung für Anlagen, die bis zum 31.12.2000 in Betrieb genommen wurden, ausgelaufen. Seitdem fallen jedes Jahr weitere Anlagen aus der Förderung. Wichtig zur Einordnung: Ausgelaufen ist die Einspeisevergütung, nicht die EEG-Umlage. Die EEG-Umlage war der Aufschlag auf den Strompreis, mit dem Stromkunden die Förderung früher finanziert haben. Sie wurde zum 01.07.2022 auf null gesenkt und ist seit 2023 abgeschafft (Stand: Oktober 2026).
EEG-Novelle 2021 und heutige Rechtslage
Mit der EEG-Novelle 2021, die am 01. Januar 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber erstmals eine Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen geschaffen. Heute gilt das EEG 2023. Danach sind ausgeförderte Anlagen solche bis 100 kW, die vor dem 01.01.2021 in Betrieb gingen und deren ursprünglicher Vergütungsanspruch beendet ist.
Für diese Anlagen bestehen weiterhin die üblichen Nutzungsarten, die sich jedoch in ihrem Inhalt deutlich von der früheren Förderung unterscheiden.
Volleinspeisung
Weiterhin ist es möglich, den kompletten erzeugten Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Der Netzbetreiber nimmt den Strom weiter ab, zahlt aber keine feste Vergütung mehr, sondern den „Jahresmarktwert Solar“, also den durchschnittlichen Börsenwert von Solarstrom im jeweiligen Jahr. Seit 2023 ist dieser Wert auf höchstens 10 Cent pro kWh begrenzt (§ 23b EEG). Davon wird ein Betrag für die Vermarktung abgezogen, den die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen, mit intelligentem Messsystem nur die Hälfte (§ 53 Abs. 4 EEG). Diese Anschlussvergütung gibt es nach § 25 Abs. 2 EEG bis zum 31.12.2032.
Verglichen mit der festen Einspeisevergütung, die Anlagen aus dem Jahr 2000 erhielten und die ein Vielfaches des heutigen Marktwerts betrug, ist das ein erheblicher Rückgang. Für eine kleine Hausanlage bleibt die reine Einspeisung deshalb oft nur eine Übergangslösung.
Umrüstung auf Eigenverbrauchsnutzung in Kombination mit Überschusseinspeisung
Durch die Umrüstung auf Eigenverbrauch ist es möglich, einen Teil des sonst eingespeisten Stroms direkt im eigenen Haus zu verbrauchen. Der ungenutzte Strom wird weiter in das öffentliche Netz eingespeist und mit dem Marktwert vergütet.
Die Umrüstung übernimmt ein Elektrofachbetrieb, meist ist dafür auch ein neuer Zähler nötig. Weil Haushaltsstrom 2026 im Schnitt rund 37 Cent pro kWh kostet (BDEW), spart jede selbst genutzte Kilowattstunde deutlich mehr, als die Einspeisung zum Marktwert bringt. Für die meisten Betreiber ist das deshalb die wirtschaftlichste Lösung. Wie viel Sie sparen, hängt davon ab, wie viel Solarstrom Sie tagsüber selbst nutzen können.
Zusätzliche Nutzung von Stromspeichern
Reicht der Eigenverbrauch während der Sonnenstunden nicht aus, kann ein Stromspeicher den Eigenverbrauchsanteil deutlich erhöhen. Laut Verbraucherzentrale Hamburg sind mit Speicher bis zu 70 % Eigenverbrauch möglich, völlige Unabhängigkeit vom Netz erreichen Hausanlagen in der Regel aber nicht.
Selbst erzeugter Solarstrom ist deutlich günstiger als Netzstrom. Allerdings ist eine ausgeförderte Anlage mindestens 20 Jahre alt. Bevor ein Speicher sich bezahlt gemacht hat, stehen womöglich neue Module oder ein neuer Wechselrichter an. Wer die Anlage noch lange weiter betreiben oder sie modernisieren will, sollte Speicher und Erneuerung gemeinsam planen. Für neue Anlagenteile gilt beim Kauf 0 % Umsatzsteuer, finanzieren lassen sie sich über den Förderkredit KfW 270.
Fazit
Für ausgeförderte Anlagen gibt es eine verlässliche Anschlussregelung: Der Netzbetreiber nimmt den Strom bis Ende 2032 weiter ab und zahlt den Marktwert abzüglich Vermarktungskosten. Wirtschaftlich lohnt sich meist der Umbau auf Eigenverbrauch, eventuell mit Speicher. Daneben steht Betreibern die Direktvermarktung offen. Hinweise zu Optionen und Beratung finden Sie im Beitrag zum Weiterbetrieb von Ü20-Solaranlagen.

