Für Personen, welche eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung größer 100 Kilowatt betreiben, müssen den erzeugten Strom direkt an Stromabnehmer vermarkten. Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiterhin zu fördern, wird zusätzlich zu dem Börsenmarktwert eine Marktprämie ausgezahlt. Durch diese Marktprämie soll die finanzielle Lücke zur Energieerzeugung anhand von herkömmlichen Stromträgern geschlossen, sowie die entfallende Einspeisevergütung gemäß dem EEG kompensiert werden.
Die Marktprämie wird von der Bundesrepublik Deutschland aus finanziert und über den jeweiligen Netzbetreiber ausgezahlt. Die Höhe der Marktprämie richtet sich nach dem Börsenmarktwert und dem anzulegenden Wert, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gesetzlich festgelegt oder in einer Ausschreibung ermittelt wird. Sinkt der Börsenmarktwert, steigt dementsprechend die Marktprämie und man gelangt so zu einer konstanten Auszahlung für die Menge produzierten Stroms. Dieser anzulegende Wert gilt für die Dauer des Förderzeitraums.
Als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer installierten Leistung kleiner 100 Kilowatt wird die Höhe der Einspeisevergütung zu Beginn des Förderzeitraums festgelegt und ändert sich über die Zeit nicht mehr. Weiterhin besteht hierbei eine Abnahmegarantie. Im Gegenzug dazu muss man sich als Betreiber größerer Anlagen jederzeit über die jeweils, stets wechselnden Börsenmarktwerte bewusst sein und den richtigen Abnehmer finden, welcher einem möglichst lange Garantien geben kann.
| Anwendungsbereich | Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung größer 100 Kilowatt. |
| Zweck | Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und Kompensation der entfallenden Einspeisevergütung gemäß dem EEG. |
| Finanzierung | Finanziert durch die Bundesrepublik Deutschland und ausgezahlt über den jeweiligen Netzbetreiber. |
| Berechnung | Marktprämie = anzulegender Wert nach EEG – Monatsmarktwert Solar |
| Börsenmarktwert | Abhängig von Angebot und Nachfrage; saisonale Schwankungen (höher im Winter, niedriger im Sommer). |
| Anpassung der Marktprämie | Monatliche Anpassung an den gemittelten Monatsbörsenmarktwert. |
| Anlagen < 100 Kilowatt Leistung | Feste Einspeisevergütung über den Förderzeitraum; freiwillige Direktvermarktung mit Marktprämie ebenfalls möglich. |
| Erneuerbare-Energien Gesetz (EEG) | Nach Ablauf des 20-jährigen Förderzeitraums entfällt die gesetzliche Vergütung; dann sind die Börsenmarktwerte entscheidend. |
| Anlagen > 350 Kilowatt Peak (Gebäude) | Nach Stand 2023 Marktprämie nur für maximal 50 % der erzeugten Strommenge, im Einzelfall prüfen; Umstellung auf Eigenverbrauch kann lukrativer sein. |
Börsenmarktwert
Der Börsenmarktwert für Strom aus erneuerbaren Energien verfolgt im Grunde dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage. Wenn das Angebot steigt und die Nachfrage gleich bleibt, sinkt der Marktwert und die Marktprämie muss ansteigen. Dies ist beispielsweise im Sommer der Fall, wenn die Sonneneinstrahlung höher und länger ist und der Stromverbrauch aufgrund von fehlendem Heizen geringer ist. Im Winter dagegen ist der allgemeine Energiebedarf höher und durch kürzere Tage der erzeugte Strom geringer. Somit ist hier der Börsenmarktwert sehr viel höher. Durch diese Gegebenheiten kommt es zu einer Saisonalität der Börsenmarktwerte.
Die Besonderheit an der Marktprämie ist, dass sie jeweils an den gemittelten Monatsbörsenmarktwert angeglichen wird. So verringert sich die Marktprämie bei Erlösen oberhalb des Monatsmittels nicht und es können zeitweise höhere Einnahmen als vorgesehen erzielt werden.
Erneuerbaren-Energien Gesetz
Nach Wegfall der festen Einspeisevergütungssätze über 20 Jahre gemäß dem EEG, sind Börsenmarktwerte ganz genau zu beobachten, da hier keine gesetzliche Vergütung mehr existiert. Hier stellt sich nun die Frage, ob die erzeugte Energie aus erneuerbaren Energien weiterhin verkauft wird oder etwa im Eigenverbrauch genutzt wird.
Durch immer weiter sinkende Investitions- und Betriebskosten für die gleiche Menge an installierten Leistung werden die Kosten je eingespeister Kilowattstunde immer günstiger. So wird zwangsläufig die Marge erhöht.
Nach dem Stand von 2023 bekamen Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 350 Kilowatt Peak, welche an Gebäuden montiert sind, lediglich für maximal 50 % der erzeugten Strommenge die sogenannte Marktprämie; ob diese Grenze für eine konkrete Anlage greift, sollte vorab geprüft werden. Daher kann die Umstellung auf einen Eigenverbrauch lukrativer sein. Seit dem 25. Februar 2025 entfällt für neue Anlagen zudem die Förderung in Zeiten negativer Börsenstrompreise (§ 51 EEG). Mit dem EEG 2027 plant die Bundesregierung außerdem, die Direktvermarktung auch für kleine Neuanlagen zum Regelfall zu machen; beschlossen ist das Stand Oktober 2026 noch nicht.

