Die Clearingstelle EEG/KWKG hat in einem wegweisenden Votum (Az. 2023/16-IX) entschieden, dass ein separater Erzeugungszähler bei Photovoltaikanlagen nicht zwingend erforderlich ist, wenn die erzeugte und selbstverbrauchte Strommenge mathematisch exakt aus vorhandenen, geeichten Zählern ermittelt werden kann. Diese Legitimierung der sogenannten „umgekehrten Messung“ eröffnet Betreibern kosteneffizientere und flexiblere Messkonzepte und reduziert bürokratische Hürden erheblich.
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Entscheidung der Clearingstelle EEG/KWKG zur umgekehrten Messung
Im Kern besagt das Votum, dass die Strommenge, die dezentral verbraucht wird, gemessen und davon die aus dem Netz bezogene Menge abgezogen werden darf – anstatt die erzeugte Menge minus die eingespeiste Menge zu ermitteln. Der Fall, der zu dieser Entscheidung führte, betraf einen privaten Betreiber, der 2012 eine Bestands-PV-Anlage (ca. 9 kWp) und 2021 eine Neuanlage (ca. 5 kWp) betreibt. Der Betreiber konnte den Eigenverbrauch der Bestandsanlage ohne zusätzlichen Erzeugungszähler ermitteln, während der Netzbetreiber zunächst auf einen physischen Zähler bestand. Die Clearingstelle widersprach diesem Anspruch und bestätigte, dass die umgekehrte Messung mit den Vorgaben des EEG und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) vereinbar ist.
Wesentliche Punkte des Votums:
- Ein Erzeugungszähler ist kein gesetzlicher Selbstzweck; er entfällt, wenn die Messung anderweitig exakt möglich ist.
- Die umgekehrte Messung nutzt die Differenzbildung von Messwerten geeichter Geräte und ist nach § 25 Satz 1 Nr. 7 Mess-EV zulässig.
- Die Regelung gilt auch für ältere Anlagen, da § 58 Abs. 7 Mess-EV eine Übergangs- und Praxisregelung für historisch etablierte Verrechnungspraktiken enthält.
Wie funktioniert die umgekehrte Messung?
Bei herkömmlichen Kaskadenkonzepten wird der Eigenverbrauch als Differenz zwischen direkt gemessener Erzeugung und gemessener Einspeisung berechnet. Die umgekehrte Messung misst stattdessen die insgesamt dezentral verbrauchte Strommenge und zieht die aus dem Netz bezogene Strommenge ab. Das Ergebnis ist die tatsächlich selbstgenutzte PV-Strommenge, ohne dass ein separater Erzeugungszähler nötig ist.
Rechtliche Grundlagen und wichtige Regelungen
Die Entscheidung stützt sich auf mehrere gesetzliche Vorgaben:
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) – § 25 Satz 1 Nr. 7: Erlaubt die mathematische Verrechnung von Messwerten, wenn der Eigenverbrauch nachweisbar ist.
- § 58 Abs. 7 MessEV: Schützt historisch geübte Verrechnungspraktiken vor nachträglicher Anfechtung.
- EEG und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Die umgekehrte Messung entspricht den messtechnischen Vorgaben beider Gesetze.
Die Mess-EV nennt ausdrücklich die Ermittlung des Eigenverbrauchs in Einfamilienhäusern mit Photovoltaikanlagen als typischen und geeigneten Verwendungszweck für solche Verrechnungen.
Statistische Entwicklung der Photovoltaik in Deutschland
Die Entscheidung der Clearingstelle trifft in einem Zeitraum, in dem die Photovoltaik in Deutschland stark wächst:
- Anzahl der Photovoltaikanlagen (2022): 2,5 Millionen – die Zahl steigt weiter und verdeutlicht das Wachstum des Sektors.
- Marktanteil an der Stromproduktion (2022): rund 10 % (Quelle S1).
- Wachstumsrate der PV-Kapazität (2022): 25 % (Quelle S2).
- Durchschnittsalter der meisten PV-Anlagen (2020): 8 Jahre – viele Anlagen wurden vor 2014 installiert.
Diese Kennzahlen zeigen, dass die neue Messregelung potenziell tausende von Betreibern betrifft, sowohl bei neuen als auch bei Bestandsanlagen.
Vorteile für Betreiber – Kosteneffizienz und weniger Bürokratie
Durch die Legitimierung der umgekehrten Messung ergeben sich für Anlagenbetreiber konkrete Nutzen:
- Entfall des zusätzlichen Erzeugungszählers senkt Anschaffungs- und Installationskosten.
- Reduzierte laufende Gebühren für Messstellenbetrieb.
- Flexiblere Kaskadenschaltungen und Messkonzepte, die besser an individuelle Anlagensituationen angepasst werden können.
- Vereinfachte Abrechnung, weil die mathematische Verrechnung exakt und gesetzeskonform ist.
- Stärkung der Rechte von Betreibern – insbesondere von Eigentümern älterer Anlagen, die von der Übergangsregelung profitieren.
Mögliche Risiken und Gegenargumente
Obwohl das Votum klare Vorteile bietet, gibt es auch Unsicherheiten:
- Rechtliche Herausforderungen: Das Votum könnte in zukünftigen Gerichtsverfahren angefochten werden, was zu Unsicherheiten für Betreiber führen könnte.
- Nachweis von Vergütungsgrenzen: Bei älteren Anlagen, bei denen ab einer Eigenverbrauchsquote von 30 % eine höhere Vergütung greift, lässt sich die Schwelle ohne Erzeugungszähler nicht exakt nachweisen. Betreiber können jedoch den niedrigeren Vergütungssatz wählen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine umgekehrte Messung?Die umgekehrte Messung ermittelt die dezentral verbrauchte Strommenge und zieht davon die aus dem Netz bezogene Strommenge ab, anstatt die erzeugte Menge minus die eingespeiste Menge zu messen.Wer profitiert von der Entscheidung der Clearingstelle?Vor allem Betreiber älterer und neuer Photovoltaikanlagen, die auf die Installation eines zusätzlichen Erzeugungszählers verzichten können.
Fazit
Die Entscheidung der Clearingstelle EEG/KWKG zur Legitimierung der umgekehrten Messung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu kosteneffizienteren und weniger bürokratischen Messkonzepten für Photovoltaik-Betreiber. Sie verbindet rechtliche Sicherheit – durch klare Verweise auf die Mess-EV, das EEG und das MsbG – mit praktischen Vorteilen, die sowohl neue als auch Bestandsanlagen zugutekommen. Angesichts des anhaltenden Wachstums der PV-Branche in Deutschland (2,5 Millionen Anlagen, 10 % Marktanteil, 25 % Kapazitätszuwachs) wird die neue Regelung voraussichtlich viele Betreiber entlasten und die weitere Verbreitung von Solarenergie unterstützen. Gleichzeitig bleibt ein gewisser Rechtsunsicherheitsfaktor bestehen, der künftig beobachtet werden muss.

