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EEG-Novelle 2027 und Netzpaket: Kernpunkte, Auswirkungen und Kontroversen

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    Ab der ersten Lesung in der Woche ab dem 21. September 2026 berät der Deutsche Bundestag die EEG-Novelle 2027 sowie das begleitende Netzpaket (Drucksache 21/7867). Die Reformen verändern grundlegend die Investitions- und Vergütungsbedingungen für Photovoltaik- und Windkraftanlagen: neue zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs), die Abschaffung fester Einspeisevergütungen für Neuanlagen, ein Redispatch-Vorbehalt mit bis zu sechs Jahren entschädigungsfreier Abregelungen und eine Neuausrichtung der Netzanschlussvergabe. Da die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen EEG durch die EU-Kommission Ende 2026 ausläuft, müssen die neuen Regelungen schnell beschlossen und anschließend von Brüssel genehmigt werden.

    Gesetzgebungsprozess und zeitlicher Rahmen

    • Erste Lesung im Bundestag: ab 21. September 2026 (Drucksache 21/7867).
    • Geplante Verabschiedung im Bundestag bis Ende Oktober 2026, anschließende Zustimmung des Bundesrates.
    • Beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das aktuelle EEG läuft zum 31. Dezember 2026 aus.
    • Inkrafttreten der neuen Gesetze ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

    Differenzverträge (CfDs) – neue Finanzierungsmechanik

    Der Gesetzentwurf führt für Neuanlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW zweiseitige Differenzverträge ein. Bei Börsenpreisen oberhalb des anzulegenden Werts muss der Betreiber einen Refinanzierungsbeitrag (Abschöpfung) an das Netzkonto abführen. Für kleine Dachanlagen unter 25 kW endet die feste Einspeisevergütung schrittweise bis Ende 2028, gefolgt von einer verpflichtenden Direktvermarktung.

    • Leistungsschwelle für CfDs: 100 kW (§ 21d EEG-E).
    • Übergangsregelung für Kleinanlagen: < 25 kW, Restlaufzeit fester Einspeisesätze bis Ende 2028.
    • Bei Börsenpreisen unter dem garantierten Wert greift das CfD als Ausgleich; bei negativen Marktpreisen gelten gesonderte Abregelungs- bzw. Förderunterbrechungsregeln.

    Redispatch-Vorbehalt und kapazitätslimitierte Netzgebiete

    Der Redispatch-Vorbehalt erlaubt den Bau neuer PV- und Windkraftanlagen in überlasteten Netzabschnitten, verzichtet jedoch für maximal sechs Jahre auf Entschädigungszahlungen bei Abregelungen. Die Ausweisung eines Netzabschnitts als kapazitätslimitiert erfolgt nur, wenn im Vorjahr mehr als 5 % der potenziellen Wirkleistung abgeregelt wurden.

    • Abregelungsschwelle zur Gebietsausweisung: > 5 % (Jahr 2026).
    • Maximaler Entschädigungsverzicht: 20 % des Jahresertrags regulär, 18 % in Wind-Vorranggebieten (§ 8 Abs. 4 EEG-E).
    • Geltungsdauer der Ausweisung: bis zu 6 Jahre.

    Umstellung der Netzanschlussvergabe vom Windhundprinzip auf Reifekriterien

    Das Netzpaket ersetzt das bisherige „first-come-first-served“-Prinzip („Windhundprinzip“) durch ein Bewertungsverfahren, das Anschlüsse nach Baufortschritt, Genehmigungsreife und Systemdienlichkeit priorisiert. Zusätzlich wird der Anschluss netzneutraler Großbatteriespeicher (Co-Location) an bestehenden Punkten privilegiert.

    • Altes Prinzip: chronologische Antragsreihenfolge.
    • Neues Prinzip: „first-ready, first-served“ – Priorisierung nach Planungsreife und Netzdienlichkeit (Jahr 2026).
    • Förderung von Co-Location-Speichern an bestehenden Netzanschlusspunkten.

    Statistiken und Kennzahlen im Überblick

    • Ausweisungsschwelle für kapazitätslimitierte Netzgebiete: 5 % abgeregelte Wirkleistung (Quelle S1).
    • Maximaler entschädigungsloser Abregelungsanteil: 20 % (Standard), 18 % in Wind-Vorranggebieten (Quelle S1).
    • Schwellenwert für CfD-Abschöpfung: 100 kW installierte Leistung (Quelle S2).
    • Zusätzliche Ausschreibungsmenge Wind an Land bis 2030: 12 GW (Quelle S2).

    Kritische Stimmen und Risiken

    • Erschwerung der Fremdkapitalfinanzierung: Unkalkulierbare Redispatch-Risiken können Ertragsausfälle von bis zu 20 % verursachen, was Risikoaufschläge bei Bankkrediten treiben und Projektfinanzierungen blockieren kann (BWE, BEE).
    • Fehlender Anreiz zum Netzausbau: Kritiker wie Agora Energiewende und der bne bemängeln, dass die Enthaftung von Netzbetreibern bei Abregelungen den finanziellen Druck zum Ausbau verringert.
    • Vereinbarkeit mit EU-Binnenmarktrecht: Art. 13 der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU 2019/943) verlangt grundsätzlich einen finanziellen Ausgleich bei Redispatch. Der verpflichtende Verzicht auf Entschädigung wird juristisch als beihilfe- und binnenmarktrechtskonform diskutiert.

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Ab wann treten die Neuregelungen voraussichtlich in Kraft?Die Gesetze sollen nach Abschluss der Beratungen im Bundestag und Bundesrat zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, weil die bisherige EU-Beihilfegenehmigung für das EEG am 31. Dezember 2026 ausläuft.Gilt der Redispatch-Vorbehalt auch für bestehende Solaranlagen?Nein, Bestandsanlagen genießen Vertrauensschutz. Der Verzicht auf Abregelungsentschädigung gilt ausschließlich für Neuanlagen in ausgewiesenen kapazitätslimitierten Gebieten.Was passiert bei Differenzverträgen (CfDs), wenn der Strompreis an der Börse ins Minus rutscht?CfDs federn niedrige Börsenpreise ab, indem der Staat die Differenz zum garantierten Anlegewert zahlt; bei negativen Marktpreisen greifen gesonderte Abregelungs- bzw. Förderunterbrechungsregeln, um Marktverzerrungen zu dämpfen.

    Fazit

    Die EEG-Novelle 2027 und das begleitende Netzpaket markieren einen Wendepunkt für den deutschen Ausbau erneuerbarer Energien. Durch die Einführung von CfDs, den Redispatch-Vorbehalt und die Neuausrichtung der Netzanschlussvergabe sollen Planbarkeit, Kosteneffizienz und Netzverträglichkeit verbessert werden. Gleichzeitig erzeugen die Regelungen neue Finanzierungsrisiken, stellen den Netzausbauunternehmer unter geringeren Druck und werfen Fragen zur EU-Rechtskonformität auf. Die bevorstehenden Beratungen im Bundestag und die abschließende Genehmigung durch die EU-Kommission werden entscheiden, inwieweit die geplanten Maßnahmen den Ausbau auf 80 % Erneuerbare bis 2030 tatsächlich unterstützen können.

    Carsten Steffen
    Autor: Carsten Steffen
    Carsten Steffen, Gründer von photovoltaik.sh, bringt sein tiefes Verständnis für Photovoltaik und seine Begeisterung für erneuerbare Energien ein, um Kunden in Schleswig-Holstein seit 2021 schneller und kostengünstiger zu ihrer eigenen Photovoltaikanlage zu verhelfen. Ermöglicht wird das Dank der Zusammenarbeit mit lokalen Solarteuren. Regelmäßige Schulungen runden unsere Expertise ab. Mit der Gründung von photovoltaik.sh sind wir Ihr vertrauenswürdigen Partner für alle, die ihren Stromverbrauch nachhaltig gestalten möchten.
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