Diese Zusammenfassung enthält aus unserer Sicht die wichtigsten Punkte der Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein. Wir empfehlen, die vollständige Richtlinie für detaillierte Informationen und Anforderungen ab Seite 21 hier zu lesen.
Die Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ gibt es hier.
Seiteninhalte
Förderziel und Zuwendungszweck
- Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und Steigerung der Energieeinsparung
- Unterstützung von Bürger*innen bei der Installation von PV-Balkonanlagen
- Kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung, Entscheidung basiert auf Ermessen der Bewilligungsstelle und verfügbaren Haushaltsmitteln.
Gegenstand der Förderung
- Anschaffung und Installation von Photovoltaik-(PV)-Balkonanlagen mit Wechselrichter
- Mindestleistung 250 W, Höchstleistung 600 W (Wechselrichterleistung).
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein und gemeinnützige Organisationen mit Sitz im selben Bundesland
- Keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den geförderten Gegenständen.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Geräte müssen CE-Kennzeichnung und VDE-AR-N 4105 Konformität aufweisen
- Anmeldung bei Netzbetreiber und Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlich
- Keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen
- Einhaltung der Installations- und Betriebsanforderungen gemäß DIN-Normen
- Standort der Maßnahme in Schleswig-Holstein und keine vorherige Förderung desselben Geräts
- Keine Förderung von Reparaturen, Eigenbauten, Prototypen, Ersatzbeschaffungen, gebrauchten Gegenständen oder Zubehör
- Kaufvertrag oder verbindliche Bestellung nach dem 16.01.2023 und vor dem Antragsdatum.
Art und Umfang der Zuwendung
- Projektförderung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses
- Förderhöhe bis zu 200 EUR, erhöht sich um bis zu 150 EUR für Antragstellende mit Sozialleistungsbezug
- Förderung darf 50% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen
- Förderfähige Kosten: Anschaffungs- und Installationskosten
- Keine Förderung für Genehmigungsprozesse und Betriebskosten
- Kumulierung mit anderen Förderprogrammen möglich, wenn diese es zulassen und keine anderen Fördermittel ersetzt werden.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Datenspeicherung und -nutzung für Zwecke der Erfolgskontrolle und Öffentlichkeitsarbeit
- Erforderliche Nachweise und Verpflichtungen zur Einhaltung.
Verfahren zur Antragstellung und Bewilligung
- Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen
- Antragsunterlagen müssen bestimmte Informationen enthalten (u.a. vollständige Angaben zu Antragsteller*in, Bankverbindung, Projektbeschreibung, detaillierte Kostenaufstellung)
- Nachweis des Erwerbs (z.B. durch Rechnung) und der Installation erforderlich
- Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Verwendungsnachweis
- Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen
- Beinhaltet Bestätigung der korrekten Durchführung, Nachweis der Ausgaben und gegebenenfalls Fotos der Anlage
- Falschangaben können zur Rückforderung der Zuwendung führen.
Inkrafttreten und Befristung
- Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft
- Gültig bis 31.12.2026, Bewilligung der Zuwendung bis spätestens 31.12.2024.