Diese Zusammenfassung enthält aus unserer Sicht die wichtigsten Punkte der Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen in Schleswig-Holstein. Wir empfehlen, die vollständige Richtlinie für detaillierte Informationen und Anforderungen ab Seite 21 hier zu lesen.
Die Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ gibt es hier.
Seiteninhalte
- Förderziel und Zuwendungszweck
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Art und Umfang der Zuwendung
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Verfahren zur Antragstellung und Bewilligung
- Verwendungsnachweis
- Inkrafttreten und Befristung
- Die Bundesnetzagentur warnt vor mangelhaften Solarwechselrichtern für Balkonanlagen
Förderziel und Zuwendungszweck
- Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien und Steigerung der Energieeinsparung
- Unterstützung von Bürger*innen bei der Installation von PV-Balkonanlagen
- Kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung, Entscheidung basiert auf Ermessen der Bewilligungsstelle und verfügbaren Haushaltsmitteln.
Gegenstand der Förderung
- Anschaffung und Installation von Photovoltaik-(PV)-Balkonanlagen mit Wechselrichter
- Mindestleistung 250 W, Höchstleistung 600 W (Wechselrichterleistung).
Zuwendungsempfänger
- Natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein und gemeinnützige Organisationen mit Sitz im selben Bundesland
- Keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den geförderten Gegenständen.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Geräte müssen CE-Kennzeichnung und VDE-AR-N 4105 Konformität aufweisen
- Anmeldung bei Netzbetreiber und Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlich
- Keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen
- Einhaltung der Installations- und Betriebsanforderungen gemäß DIN-Normen
- Standort der Maßnahme in Schleswig-Holstein und keine vorherige Förderung desselben Geräts
- Keine Förderung von Reparaturen, Eigenbauten, Prototypen, Ersatzbeschaffungen, gebrauchten Gegenständen oder Zubehör
- Kaufvertrag oder verbindliche Bestellung nach dem 16.01.2023 und vor dem Antragsdatum.
Art und Umfang der Zuwendung
- Projektförderung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses
- Förderhöhe bis zu 200 EUR, erhöht sich um bis zu 150 EUR für Antragstellende mit Sozialleistungsbezug
- Förderung darf 50% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen
- Förderfähige Kosten: Anschaffungs- und Installationskosten
- Keine Förderung für Genehmigungsprozesse und Betriebskosten
- Kumulierung mit anderen Förderprogrammen möglich, wenn diese es zulassen und keine anderen Fördermittel ersetzt werden.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Datenspeicherung und -nutzung für Zwecke der Erfolgskontrolle und Öffentlichkeitsarbeit
- Erforderliche Nachweise und Verpflichtungen zur Einhaltung.
Verfahren zur Antragstellung und Bewilligung
- Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen
- Antragsunterlagen müssen bestimmte Informationen enthalten (u.a. vollständige Angaben zu Antragsteller*in, Bankverbindung, Projektbeschreibung, detaillierte Kostenaufstellung)
- Nachweis des Erwerbs (z.B. durch Rechnung) und der Installation erforderlich
- Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Verwendungsnachweis
- Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen
- Beinhaltet Bestätigung der korrekten Durchführung, Nachweis der Ausgaben und gegebenenfalls Fotos der Anlage
- Falschangaben können zur Rückforderung der Zuwendung führen.
Inkrafttreten und Befristung
- Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft
- Gültig bis 31.12.2026, Bewilligung der Zuwendung bis spätestens 31.12.2024.
Die Bundesnetzagentur warnt vor mangelhaften Solarwechselrichtern für Balkonanlagen
Die Bundesnetzagentur hat in einer Mitteilung vom 09. Juni 2023 auf mögliche Risiken bei der Verwendung nicht konformer Solarwechselrichter für Photovoltaik-Balkonanlagen hingewiesen. Nach eingehender Prüfung verschiedener Wechselrichter durch die Agentur wurden zahlreiche Mängel identifiziert.
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, äußerte sich positiv über das wachsende Interesse an Photovoltaik-Anlagen, wies jedoch gleichzeitig auf die Gefahren hin, die von einigen auf dem Markt erhältlichen Wechselrichtern ausgehen. Die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur zielt darauf ab, die Sicherheit von Photovoltaik-Anlagen für die Verbraucher zu gewährleisten.
Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, müssen Solarwechselrichter sowohl formale als auch technische Anforderungen erfüllen. Bereits im Vorjahr wurden Wechselrichter identifiziert, die kein CE-Kennzeichen aufwiesen, keine deutsche Bedienungsanleitung oder keine Adresse eines deutschen Händlers hatten. Die Einhaltung dieser formalen Anforderungen ist entscheidend, da sie den Verbrauchern Sicherheit beim Kauf bieten.
Zusätzlich zu den formalen Anforderungen müssen technische Standards eingehalten werden, die von den Verbrauchern nicht ohne Weiteres überprüft werden können. Daher führt die Bundesnetzagentur messtechnische Untersuchungen durch. Gegenwärtig laufen Verfahren gegen Hersteller von Solarwechselrichtern, die formale Kriterien erfüllen, jedoch technische Mängel aufweisen, beispielsweise die Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte für elektromagnetische Verträglichkeit. Die Agentur kann in solchen Fällen europaweite Vertriebsverbote und Geldbußen bis zu 100.000 Euro gegen Hersteller sowie bis zu 10.000 Euro gegen Einführer und Händler verhängen.