Seit dem 3. Oktober 2024 haben Mieter in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation von Steckersolaranlagen – auch mit Batteriespeicher – als privilegierte bauliche Veränderung. Die Novelle des § 554 BGB stärkt damit die Mieterrechte, unterstützt die Energiewende und macht unzulässige Klauseln, die Speicher verbieten, rechtlich unwirksam. Der nachfolgende Artikel fasst die wichtigsten Fakten, die zulässigen und unzulässigen Vorgaben von Vermietern sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen für Mieter zusammen.
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Gesetzliche Grundlage: Neuer § 554 BGB
Der Bundestag beschloss am 4. Juli 2024 die Novelle des § 554 BGB, der Bundesrat stimmte am 27. September 2024 zu. Mit dem Inkrafttreten am 3. Oktober 2024 wird das Anbringen von Steckersolaranlagen zu einer privilegierten baulichen Veränderung. Vermieter dürfen die Zustimmung nur verweigern, wenn ihnen nachweislich erhebliche Nachteile entstehen. Ästhetische Bedenken allein reichen nicht aus.
Anspruch des Mieters
- Recht auf Installation einer Steckersolaranlage inklusive Batteriespeicher.
- Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter auf einen Speicher verzichtet.
- Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen; frühzeitige Information wird empfohlen.
Ablehnungsgründe für Vermieter
- Nur bei nachweislich unzumutbaren Nachteilen, die konkret zu belegen sind.
- Beispiele können erhebliche statische Belastungen oder technische Gefahren sein.
- Reine ästhetische Einwände gelten nicht mehr als zulässiger Grund.
Rechte der Mieter bei Steckersolaranlagen und Speicher
Das Rechtsgutachten von Dr. David Greiner (Tübinger Fachanwalt für Mietrecht) für den Verein Balkon.Solar e.V. bestätigt, dass ein Batteriespeicher kein Veränderungsakt der Mietsache, sondern ein zulässiger Gebrauch ist. Deshalb dürfen Vermieter keine Klauseln verlangen, die den Betrieb eines Steckerspeichers ausschließen.
Anspruch auf Zustimmung ohne Speicherverzicht
- „Mieter haben Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zur Anbringung und zum Betrieb eines Steckersolargeräts, ohne dass diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden darf, dass der Mieter sich verpflichtet, keinen Batteriespeicher aufzustellen und zu betreiben.“ – Greiner-Gutachten 2025.
- Verträge, die eine solche Abhängigkeit festlegen, sind nach § 554 BGB unwirksam.
Speicher als zulässiger Gebrauch
- Der Speicher dient der Eigenstromnutzung und Notstromversorgung – beides gehört zum normalen Gebrauch der Wohnung.
- Verbote schränken die Selbsthilfefähigkeit der Mieter bei Stromausfällen ein und widersprechen der Gesetzesintention.
Unzulässige Klauseln in Musterformularen
Der Stuttgarter Verlag für Hausbesitzer GmbH hat ein Musterformular „Vereinbarung über die Anbringung eines Steckersolargeräts“ (Version 05/2025) veröffentlicht. Unter Punkt 1.c. steht wörtlich: „Das Aufstellen eines dazugehörigen Batterie-Speichers ist nicht gestattet.“ Dieses Muster widerspricht dem neuen § 554 BGB und dem Greiner-Gutachten.
Rechtliche Bewertung
- Die Ausschlussklausel ist unwirksam, weil sie den Mieter zwingt, auf einen zulässigen Gebrauch zu verzichten.
- Der Verein Balkon.Solar warnt ausdrücklich davor, solche Formulierungen zu unterzeichnen.
- Vorstandsmitglied Sebastian Müller betont: „Vereinbarungen, die den Betrieb eines Steckersolargerätes vom Verzicht auf einen Steckerspeicher abhängig machen, sind unzulässig.“
Zulässige Auflagen durch Vermieter
Vermieter dürfen weiterhin technische und sicherheitsrelevante Vorgaben machen, solange sie nicht in das Verbot von Speicherklauseln eingreifen.
Beispielhafte zulässige Auflagen
- Größe und Anzahl der Module – dürfen nicht zu einer Überlastung der Statik führen.
- Farbe der Module – kann aus gestalterischen Gründen verlangt werden, darf jedoch nicht als Deckungsgrund für ein generelles Verbot dienen.
- Statische Sicherheit – Vermieter können ein Fachgutachten (z. B. von Charlotte Peitsmeier, photovoltaik.org) verlangen, um die Tragfähigkeit des Balkons zu prüfen.
Nachweis erheblicher Nachteile
- Der Vermieter muss den konkreten Nachteil schriftlich darlegen.
- Eine bloße Aussage wie „es sieht unschön aus“ reicht nicht.
- Im Streitfall können Gerichte die Angemessenheit der Auflage prüfen.
Praktische Tipps für Mieter
Damit die Installation reibungslos verläuft, sollten Mieter folgende Schritte beachten:
- Information einholen: Vor der Installation den Vermieter schriftlich über Vorhaben, technische Daten und geplante Speicher informieren.
- Rechtsgrundlage anführen: Im Schreiben auf § 554 BGB (seit 3.10.2024) und das Greiner-Gutachten 2025 verweisen.
- Auf unzulässige Klauseln achten: Musterverträge prüfen und Klauseln, die Speicher verbieten, ablehnen.
- Fachgutachten bereitstellen: Bei Fragen zur Statik ein Gutachten von einem anerkannten Experten (z. B. Peitsmeier) beilegen.
- Schriftliche Bestätigung sichern: Die Zustimmung des Vermieters schriftlich festhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Fazit
Die Novelle des § 554 BGB hat das Mieterrecht für Steckersolaranlagen und zugehörige Batteriespeicher grundlegend gestärkt. Vermieter dürfen die Zustimmung nur bei nachweislich erheblichen Nachteilen verweigern und dürfen keine Klauseln einsetzen, die den Betrieb eines Speichers ausschließen. Das Gutachten von Dr. David Greiner liefert die juristische Untermauerung, während aktuelle Musterformulare des Haus-und-Grund-Verbandsnetzwerks bereits an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen. Mieter sollten ihre Rechte kennen, unzulässige Vertragsklauseln ablehnen und im Zweifelsfall auf die gesetzliche Basis und das Greiner-Gutachten verweisen. So wird nicht nur die persönliche Stromversorgung gesichert, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Energiewende geleistet.

