04343 4 33 94 21 info@photovoltaik.sh
Beratung. Planung. Projektierung. Aufbau.

MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur: Zwei Säulen der Reform und ihre Auswirkungen auf den Arbitragehandel hinter dem Zähler

[formidable id=2]

In 1 Minute die Ersparnisse mit einer PV-Anlage berechnen (klicken)

    kWh
    Wir empfehlen: kWp Anlage sowie einen kWp Speicher.
    €/kWh
    Hinweis: Dies ist eine Beispielrechnung die bis 5000 kWh optimiert ist.
    Jetzt unverbindliches Angebot erhalten


    Mit dem Absenden erklären Sie sich mit der Datenverarbeitung einverstanden. Wir geben Ihre Daten nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung an Dritte weiter. Wir verwenden Ihre Daten nicht zu Werbezwecken in Form von Newslettern oder sonstigen Werbeformaten.

    REGIONAL. PERSÖNLICH. TYPISCH NORDDEUTSCH.

    Sie erhalten einen Anruf von uns innerhalb von 48 Stunden. Getreu unser Markenpersönlichkeit behandeln wir Ihr Anliegen von der ersten Minute an mit den altbewährten norddeutschen kaufmännischen Tugenden.

    Aus der Region, für die Region. Daher arbeiten wir nur mit regionalen Partnern und exklusiv für unsere Kunden in Schleswig-Holstein.

    Ihre Daten in guten Händen:

    • keine Weitergabe an Dritte

    • sichere Datenübertragung

    • Datenlöschung nach Art. 17 DSGVO

    • Keine Newsletter oder Spam

    Am 1. Oktober 2026 tritt die MiSpeL-Festlegung (Az. 618-25-02) der Bundesnetzagentur in Kraft. Sie beendet das bislang starre Ausschließlichkeitsprinzip, das PV-Batteriespeicher ihre EEG-Förderung verlieren ließ, sobald Netzstrom geladen wurde. Durch die neue Systematik können Speicher künftig sowohl Eigenverbrauch optimieren als auch Day-Ahead- und Intraday-Arbitrage betreiben, ohne die Marktprämie zu gefährden. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Regelungen, die beiden Optionen der Reform und die praktischen Konsequenzen für Gewerbebetriebe zusammen.

    Das Kernproblem vor der MiSpeL-Festlegung

    Bislang galt das strenge Ausschließlichkeitsprinzip: Wurde ein PV-Heim- oder Gewerbespeicher auch nur mit einer Kilowattstunde Netzstrom geladen, verlor der gesamte eingespeiste Solarstrom dauerhaft seinen Anspruch auf die gesetzliche EEG-Einspeisevergütung bzw. Marktprämie. Dieser Umstand führte zu einer wirtschaftlichen Zwickmühle, weil Betreiber zwischen Eigenverbrauch und Förderanspruch wählen mussten.

    Die MiSpeL-Festlegung – Ziel und zentrale Elemente

    Die Festlegung basiert auf den Ermächtigungen in § 85d EEG und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG. Sie schafft eine rechnerische Trennung von EE- und Netzstromanteilen und ermöglicht damit die Kombination von Mehrfachnutzungen (Multi-Use). Dabei werden zwei Optionen unterschieden: die detaillierte Abgrenzungsoption und die vereinfachte Pauschaloption.

    Abgrenzungsoption – viertelstündliche Bilanzierung für größere Anlagen

    • Rechnerische Trennung von Solar- und Netzstrom anhand viertelstündlicher Messwerte (RLM/15-Minuten-Profil).
    • Erfordert intelligente Messsysteme (iMSys) und abgestimmte Kaskadenschaltungen.
    • Geeignet für komplexe bzw. größere Anlagen, bei denen die Mess- und Zählerkonzepte besonders anspruchsvoll sind.

    Pauschaloption – vereinfachtes Verfahren für Kleinanlagen bis 30 kWp

    • Leistungsgrenze: 30 kWp (Jahr 2026, beihilferechtlicher Vorbehalt).
    • Monatliche Saldierungsperiode statt Jahres-Saldierung (ab August 2026).
    • Unterliegt einem beihilferechtlichen Vorbehalt der EU-Kommission.

    Bidirektionales Laden – Gleichstellung von Fahrzeugen und stationären Speichern

    • Regulatorische Einstufung: Äquivalent zu stationären Batteriespeichern (Jahr 2026).
    • Ermöglicht Vehicle-to-Grid (V2G) und Vehicle-to-Home (V2H) für Umlagensaldierung nach § 21 EnFG.
    • Öffnet den Markt für Flotten und E-Autos, die über Home Energy Management Systeme (HEMS) an Flexibilitäts- und Arbitragemärkten teilnehmen können.

    Wirtschaftliche Hebelwirkung – Multi-Use-Betrieb und Arbitrage hinter dem Zähler

    Durch die Trennung von EE- und Netzstromanteilen können Betreiber nun Arbitrage hinter dem Zähler betreiben, also günstigen Netzstrom zu Zeiten niedriger Spot-Preise laden und zu Spitzenlastzeiten wieder einspeisen. Die begleitende Umlagensaldierung nach § 21 EnFG sorgt dafür, dass die rückgespeiste Arbitragemenge von EnFG-Umlagen (z. B. KWKG- und Offshore-Umlage) freigestellt wird. Das schafft eine direkte wirtschaftliche Hebelwirkung, weil die Doppelbelastung mit Abgaben und Umlagen entfällt.

    Arbitragehandel – Beispielrechnung von Minimum Energy

    Ein von Minimum Energy durchgerechnetes Beispiel zeigt, dass ein Gewerbespeicher die Einsparungen bei den Strombeschaffungskosten um 64 % steigern kann, sobald die MiSpeL-Regelung im Oktober 2026 wirksam wird. Der Speicher kann Solarspitzen kappen, Eigenverbrauch decken und gleichzeitig in den frühen Morgenstunden oder nachts günstigen Strom aus dem Spot-Markt laden, um zu Spitzenlastzeiten profitabel einzuspeisen.

    Umlagensaldierung – Befreiung von EnFG-Umlagen

    • Zwischengespeicherter Netzstrom, der später ins öffentliche Netz rückgespeist wird, wird von den üblichen EnFG-Umlagen befreit.
    • Der Saldierungsmechanismus erfolgt monatlich (statt jährlich), was eine schnellere KostenNeutralisierung ermöglicht.

    Übergangsregelung und Implementierungsfrist bis Herbst 2027

    Im ersten Jahr nach Inkrafttreten besteht noch kein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch auf automatisierte Marktkommunikation nach MiSpeL. Gemäß Tenorziffer 9 gilt bis zum 30. September 2027 eine Übergangsregelung, nach der die Zuordnung im Einvernehmen mit dem Verteilnetz- und Messstellenbetreiber bilateral umgesetzt werden muss. Die Dauer der Übergangsphase beträgt 12 Monate (Jahr 2026, Quelle S3). Diese Regelung dämpft überzogene Erwartungen hinsichtlich einer sofortigen, vollautomatisierten Verfügbarkeit bei allen Netzbetreibern.

    Praktische Auswirkungen für Gewerbebetriebe

    Gewerbebetriebe erhalten durch die MiSpeL-Festlegung signifikante Mehrwerte:

    • Erhalt der EEG-Förderung trotz gleichzeitiger Nutzung von Netzstrom.
    • Flexibler Betrieb von Speicher- und Ladeeinrichtungen, inkl. V2G-Lösungen.
    • Monatliche Saldierung reduziert den Verwaltungsaufwand.
    • Optionale Nutzung der Pauschaloption für Anlagen bis 30 kWp ermöglicht eine schnelle, vereinfachte Bilanzierung.

    Beispielhafte Wirtschaftlichkeitssteigerung

    Die im pv+-Artikel von Cornelia Lichner (Sep. 2026) zitierte Analyse von Minimum Energy belegt, dass die Einsparungen bei den Strombeschaffungskosten um 64 % steigen können, wenn die neue Regelung genutzt wird. Dieser Wert resultiert aus der Kombination von Eigenverbrauchsoptimierung, günstiger Spot-Markt-Ladung und profitabler Einspeisung zu Spitzenpreisen.

    Risiken und Herausforderungen

    • Hohe Komplexität bei Mess- und Zählerkonzepten: Die Abgrenzungsoption erfordert intelligente Messsysteme und kann bei vielen Verteilnetzbetreibern zu bürokratischen Verzögerungen führen.
    • Indifferente Netzeinspeisung: Strommengen in messtechnischen Graubereichen erhalten weder EEG-Marktprämie noch Umlagenreduzierung, was die Wirtschaftlichkeit bei unpräzisen Messaufbauten schmälert.
    • Beihilferechtlicher Vorbehalt: Die Pauschaloption für PV-Anlagen bis 30 kWp bedarf noch der finalen Genehmigung der EU-Kommission.

    FAQ – Häufig gestellte Fragen zur MiSpeL-Festlegung

    • Was war das Kernproblem vor der MiSpeL-Festlegung? Das strenge Ausschließlichkeitsprinzip führte zum Verlust der EEG-Förderung, sobald Netzstrom in den Speicher geladen wurde.
    • Wie verhindert MiSpeL die doppelte Belastung mit Abgaben und Umlagen? Über einen Saldierungsmechanismus gemäß § 21 EnFG wird zwischengespeicherter Netzstrom, der später wieder ins öffentliche Netz rückgespeist wird, von den sonst fälligen EnFG-Umlagen freigestellt.
    • Können bestehende Gewerbespeicher sofort ab Oktober 2026 vollautomatisch Arbitrage betreiben? Nein. Bis Ende September 2027 gilt eine Übergangsfrist, in der das Mess- und Abrechnungskonzept bilateral mit dem jeweiligen Verteilnetz- und Messstellenbetreiber abgestimmt werden muss.

    Fazit

    Die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur stellt einen entscheidenden Schritt zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten dar. Durch die Einführung einer Abgrenzungs- und einer Pauschaloption wird die bisherige Zwickmühle zwischen EEG-Förderung und Netzstromnutzung aufgehoben. Gewerbebetriebe können nun Multi-Use-Betriebsweisen realisieren, Arbitrage hinter dem Zähler profitabel betreiben und von einer monatlichen Umlagensaldierung profitieren. Gleichzeitig bleibt die Übergangsphase bis zum 30. September 2027 ein kritischer Zeitraum, in dem technische und regulatorische Hürden gemeistert werden müssen. Wer die neuen Optionen frühzeitig nutzt, kann erhebliche Kosteneinsparungen realisieren – wie die 64 %-Steigerung der Einsparungen bei den Strombeschaffungskosten zeigt – und gleichzeitig die Flexibilitäts- und Marktpotenziale von Batteriespeichern und bidirektionalen Fahrzeugen voll ausschöpfen.

    Carsten Steffen
    Autor: Carsten Steffen
    Carsten Steffen, Gründer von photovoltaik.sh, bringt sein tiefes Verständnis für Photovoltaik und seine Begeisterung für erneuerbare Energien ein, um Kunden in Schleswig-Holstein seit 2021 schneller und kostengünstiger zu ihrer eigenen Photovoltaikanlage zu verhelfen. Ermöglicht wird das Dank der Zusammenarbeit mit lokalen Solarteuren. Regelmäßige Schulungen runden unsere Expertise ab. Mit der Gründung von photovoltaik.sh sind wir Ihr vertrauenswürdigen Partner für alle, die ihren Stromverbrauch nachhaltig gestalten möchten.
    Beratung
    Anrufen