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Umsatzsteuerliche Neuregelung des Direktverbrauchs von Solar- und KWK-Strom – Was Betreiber jetzt wissen müssen

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    Am 31. März 2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben eine grundlegende Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung von selbst verbrauchtem Solar- und KWK-Strom vollzogen. Die bislang geltende Verwaltungsfiktion von Hin- und Rücklieferung wird damit aufgehoben, der Eigenverbrauchs-Bonus wird als nicht steuerbarer echter Zuschuss eingestuft und die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ändert sich. Für Betreiber von Photovoltaik-Altanlagen (Inbetriebnahme 2009 bis März 2012) und für KWK-Anlagen ergeben sich damit Rückforderungs- und Korrekturmöglichkeiten, gleichzeitig müssen Übergangsfristen und Vorsteuerfolgen beachtet werden.

    Rechtliche Grundlagen und BFH-Entscheidungen

    Das BMF-Schreiben beruht auf zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH):

    • Urteil vom 29. November 2022 (Az. XI R 18/21)
    • Urteil vom 11. Mai 2023 (Az. V R 22/21)

    Beide Urteile stellen klar, dass dezentral verbrauchter Strom weder zivil- noch steuerrechtlich als Lieferung an den Netzbetreiber gilt und dass Zahlungen hierfür reine Vergütungsflüsse ohne Leistungsaustausch darstellen. Damit entfällt die rechtliche Basis für die über anderthalb Jahrzehnte praktizierte Fiktion einer „Rücklieferung“. Das BMF-Schreiben (BStBl I S. 977) überträgt diese Rechtsprechung in Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) und definiert den Eigenverbrauchs-Bonus als nicht steuerbaren echten Zuschuss.

    Konsequenzen für Betreiber von Altanlagen

    Betreiber, die zwischen Januar 2009 und März 2012 eine PV-Anlage (bis 30 kW) bzw. ab Juli 2010 bis 500 kW in Betrieb genommen haben, erhalten für den selbst verbrauchten Strom eine Eigenverbrauchs-Vergütung. Bisher führte die Verwaltungsfiktion zu einer fiktiven Rücklieferung, bei der Umsatzsteuer anfiel – insbesondere für Betreiber ohne Vorsteuerabzug (Kleinunternehmer, Kommunen, Vereine). Durch die Neuregelung entsteht ein klarer Erstattungsanspruch:

    • Zu viel gezahlte Umsatzsteuer kann zurückgefordert werden.
    • Abrechnungs- und Gutschriftkorrekturen von Netzbetreibern können eingeklagt werden.
    • Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe richtet sich nun ausschließlich nach dem Netto-Arbeitspreis (ohne anteiligen Grundpreis).

    Übergangsfrist und Stichtag

    Eine einvernehmliche Fortführung der alten Praxis war bis zum 31. Dezember 2025 möglich. Ab dem 1. Januar 2026 ist die Neuregelung zwingend umzusetzen. Der verbindliche Stichtag für die Anwendung im UStAE ist der 01.01.2026 (Quelle S1).

    Probleme bei den Netzbetreibern

    Branchenverbände wie der BDEW haben Anfang 2026 auf erhebliche IT- und Abrechnungsprobleme hingewiesen. Die Umstellung von der virtuellen Volleinspeisung auf nicht steuerbare Zuschüsse und reine Überschussabrechnung erfordert umfangreiche Systemanpassungen. Zudem müssen unberechtigt ausgewiesene Steuern nach § 14c UStG in Gutschriften bereinigt werden. Die „Ende-der-steuerlichen-Nichtbeanstandungsfrist“ war der 31.12.2025 (Quelle S4); bis dahin durften Netzbetreiber und Betreiber einvernehmlich nach alter Rechtslage abrechnen.

    Steuerliche Haftungsrisiken für Betreiber

    Wird im Abrechnungspapier weiterhin fälschlich Umsatzsteuer auf die Eigenverbrauchs-Vergütung ausgewiesen und widerspricht der Betreiber nicht, kann er nach § 14c Abs. 1 UStG die Steuer dem Finanzamt schulden, obwohl der Vorsteuerabzug beim Netzbetreiber nicht rechtens ist. Für regelbesteuerte Betreiber, deren Anlage im Betriebsvermögen verbleibt, fällt zwar keine Umsatzsteuer mehr auf die fiktive Rücklieferung, jedoch wird Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) fällig – ein Netto-Vorteil entsteht vor allem für Kleinunternehmer und Hoheitsträger.

    Vorsteuerkorrekturrisiko nach § 15a UStG

    Bevor eine pauschale Rückabwicklung alter Abrechnungen erfolgt, muss geprüft werden, ob die Anlage zum Zeitpunkt der Anschaffung zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet und die Vorsteuer gezogen wurde. Ein rückwirkender Wegfall des unternehmerischen Nutzungsanteils kann innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums (§ 15a UStG) zu anteiligen Vorsteuerrückzahlungen an das Finanzamt führen. Der Berichtigungszeitraum beträgt für wesentliche Gebäudebestandteile 10 Jahre (2025) und für bewegliche Wirtschaftsgüter 5 Jahre.

    Prüfungspunkte für Betreiber

    • Wurde die Anlage beim Kauf vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet?
    • Wurde die Vorsteuer in voller Höhe geltend gemacht?
    • Liegt ein möglicher Wegfall des Unternehmensanteils im zulässigen Berichtigungszeitraum?

    Eine fehlerhafte Rückforderung kann dazu führen, dass die zurückgeforderte Vorsteuer die ersparte Umsatzsteuer übersteigt – das Risiko wird durch die Analyse von Rödl & Partner (2025) deutlich gemacht.

    Praktische Schritte zur Geltendmachung von Nachzahlungen

    Betreiber sollten zunächst die Abrechnungen der Jahre 2023 bis 2025 prüfen und für die jeweiligen zurückliegenden Jahre (bis 2022) beim Netzbetreiber eine Korrektur anmahnen. Zivilrechtliche Nachforderungsansprüche verjähren nach § 195 BGB regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende. Ältere Jahre als 2022 sind zivilrechtlich meist verjährt, es sei denn, der Netzbetreiber korrigiert freiwillig nach § 17 UStG.

    • Dokumentation der bisherigen Vergütungsabrechnungen.
    • Schriftliche Aufforderung an den Netzbetreiber zur Korrektur.
    • Prüfung möglicher Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG.
    • Gegebenenfalls Einschaltung eines Steuerberaters.

    FAQs zur Neuregelung

    Auf welche Urteile stützt sich die Neuregelung im BMF-Schreiben vom 31. März 2025?Die BFH-Urteile vom 29. November 2022 (XI R 18/21) und vom 11. Mai 2023 (V R 22/21).Warum profitierten vor allem Kleinunternehmer und Kommunen von der Korrektur?Sie waren nicht vorsteuerabzugsberechtigt und zahlten die Umsatzsteuer auf die fiktive Rücklieferung aus eigener Tasche.Müssen Altabrechnungen vor 2022 noch vom Netzbetreiber geändert werden?Zivilrechtliche Nachforderungsansprüche verjähren nach drei Jahren zum Jahresende; ältere Jahre sind meist verjährt, außer bei freiwilliger Korrektur nach § 17 UStG.

    Finanzielle Auswirkungen – Zahlen und Fakten

    • Geschätzte Senkung der Bemessungsgrundlage durch Wegfall des Grundpreis-Anteils: 1 bis 3 Cent/kWh (2025, Quelle S5).
    • Stichtag der verbindlichen Neuanwendung: 01.01.2026.
    • Regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche: 3 Jahre (§ 195 BGB).
    • Inbetriebnahme-Zeitfenster für den EEG-Eigenverbrauchs-Bonus: 01.01.2009 bis 31.03.2012.

    Fazit

    Das BMF-Schreiben vom 31. März 2025 beendet die langjährige Verwaltungsfiktion von Hin- und Rücklieferung und klassifiziert den Eigenverbrauchs-Bonus als nicht steuerbaren echten Zuschuss. Für Betreiber von PV-Altanlagen und KWK-Anlagen eröffnet dies konkrete Rückforderungs- und Korrekturmöglichkeiten, insbesondere für Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte wie Kleinunternehmer, Kommunen und Vereine. Gleichzeitig müssen Betreiber die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 beachten, die neue Bemessungsgrundlage (Netto-Arbeitspreis) berücksichtigen und mögliche Vorsteuerkorrekturen innerhalb des § 15a-Berichtigungszeitraums prüfen. Netzbetreiber stehen vor erheblichen IT- und Abrechnungsherausforderungen; fehlerhafte Gutschriften können zu Haftungsrisiken nach § 14c UStG führen. Durch eine frühzeitige Prüfung der vergangenen Abrechnungen und eine strukturierte Geltendmachung von Nachzahlungen können Betreiber erhebliche finanzielle Entlastungen realisieren und gleichzeitig steuerliche Risiken minimieren.

    Carsten Steffen
    Autor: Carsten Steffen
    Carsten Steffen, Gründer von photovoltaik.sh, bringt sein tiefes Verständnis für Photovoltaik und seine Begeisterung für erneuerbare Energien ein, um Kunden in Schleswig-Holstein seit 2021 schneller und kostengünstiger zu ihrer eigenen Photovoltaikanlage zu verhelfen. Ermöglicht wird das Dank der Zusammenarbeit mit lokalen Solarteuren. Regelmäßige Schulungen runden unsere Expertise ab. Mit der Gründung von photovoltaik.sh sind wir Ihr vertrauenswürdigen Partner für alle, die ihren Stromverbrauch nachhaltig gestalten möchten.
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