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Baugenehmigung für Solaranlagen

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Neuigkeit: Die deutsche Regierung hat die Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen gesenkt, um Anreize für Haushalte zu schaffen, Solaranlagen zu installieren und ihren eigenen Strom zu erzeugen. Diese Senkung erhöhte die Kosteneffizienz von Solarenergiesystemen und ermöglichte es den Haushalten, langfristig Geld zu sparen. Dadurch wird mehr Menschen der Zugang zu sauberen, erneuerbaren Energiequellen ermöglicht. Jetzt Angebot anfordern!
Wo soll die Photovoltaikanlage installiert werden?(erforderlich)

Grundsätzlich besteht für den Bau einer Photovoltaik oder Solarthermieanlage keine Baugenehmigungspflicht, jedoch gibt es vereinzelte Situationen oder bestimmte Voraussetzungen welche einer Genehmigung der Gesetzgeber benötigt.

Baugenehmigungen werden durch das Baugesetz geregelt und zusammen mit der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes definiert. Festgeschrieben ist dies unter anderem im Baugesetzbuch, welches besagt, dass bei dem Bau einer üblichen kleineren Photovoltaikanlage auf Dächern von Privatleuten grundsätzlich genehmigungsfrei ist.

Ob eine Baugenehmigung zwingend notwendig ist, ist für den etwaigen Antragssteller enorm wichtig, da ein Genehmigungsverfahren circa 1000 € in Anspruch nimmt.

Denkmalschutz

Der Denkmalschutz ist in vielen Fällen der limitierende Faktor bei der Planung einer eigenen Photovoltaikanlage, in der mehrere Regelungen greifen können, welche dann einer Genehmigung im Wege stehen. So kann die Gemeinde oder Kommune einen Antrag auf Baugenehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes ablehnen, obwohl weder das eigene Gebäude noch umliegende bauliche Anlagen unter Denkmalschutz stehen. Wenn die Gemeinde oder die Kommune den Dorfcharakter gefährdet sehen, ist dies ohne Probleme rechtens.
Durch technologische Fortschritte und die Entwicklung neuer Modularten sind nebst einem kompletten Verbot, Bauauflagen die Regel geworden. Hier können beispielsweise Solarmodule nützlich sein, welche in die Dachhaut eingearbeitet sind oder es erfolgt eine Genehmigung nur für die Dachfläche, welche dem Besucherzentrum abgewandt sind.

Erste Erkenntnisse über etwaige Verbote oder Schwierigkeiten bei der Bebauung eines denkmalgeschützten Gebäudes geben ortskundige Installateure oder eine Einsicht in örtliche Bebauungspläne.

Bauanzeige

Meist sind die Landesbauordnungen und Gesetzgebungen nicht direkt intuitiv zu verstehen. Bei etwaigen Unsicherheiten, wie etwa, dass die Fläche der Photovoltaikanlage größer als die bereitstehende Dachfläche ist, oder das Gebäude in öffentlicher Hand ist, ist es sinnvoll eine Bauanzeige zu stellen. Sollte eine Fassadenanlage geplant und auch diese größer als Gebäudehülle ist, lohnt sich eine Bauanzeige.

Eine Bauanzeige ist bauordnungsrechtliches Verfahren, welches von dem Bauherren der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich mit allen nötigen Unterlagen eingereicht wird. Bei diesem Verfahren zeigt der Bauherr ein nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben an. Die Bauaufsicht kann das Vorhaben dann bauaufsichtlich prüfen und gegebenenfalls den Bau verbieten.
Sollte keine Prüfung vor Ort geschehen und eine bestimmte Karenzzeit verstrichen ist, kann die geplante Photovoltaikanlage ohne jegliche Bedenken gebaut werden.

Gesetzliche Vorschriften

Da bei der Baugenehmigung jeweils das Bundesland mit ihren Baubehörden hierfür zuständig ist, variieren die Regelungen. Vor jedem Bau sollte die jeweilige zuständige Landesbauvorschrift studiert werden, um etwaige Ideen direkt ausschließen zu können oder einzelne Besonderheiten mitzubeziehen.

Nachstehend ist eine Kurzfassung der einzelnen Kernregeln der unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften. Dabei ist anzumerken, dass große Photovoltaikanlage wie etwa Freiflächenanlagen und sonstige gebäudeunabhängige Solaranlagen zu jederzeit einer Baugenehmigung bedürfen, dies ist obgleich dem Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend gleich.

  • Baden-Württemberg

Genehmigungsfrei sind Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden, sowie seit 2015 auch Anlagen auf fremden baulichen Anlagen. Gebäudeunabhängige Anlagen mit einer größeren Höhe von 3 Metern sowie einer Breite von 9 Metern sind genehmigungspflichtig.

  • Bayern

In Bayern dürfen ohne weiteres Solaranlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden sowie auf Freiflächen gebaut werden. Weiterhin sind auch hier Gebäudeunabhängige Solaranlagen welche Maße von 3 Metern Breit und einer Höhe vom 9 Metern übersteigen genehmigungspflichtig.

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  • Berlin

In Berlin gelten dieselben Regelungen für Dachanlagen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen wie in Baden-Württemberg und Bayern.

  • Brandenburg

In Brandenburg dürfen Solaranlagen ohne weitere Prüfung auf Dächern sowie Außenwandflächen errichtet werden. Ausnahme stellen hier Hochhäuser dar, da hier die Veränderung der äußeren Gestalt zu hoch wäre. Weiterhin genehmigungspflichtig sind gebäudeunabhängige Anlagen sowie Flachdachanlagen mit einer Höhe über 60 cm sowie einer Gesamtfläche größer 10 Quadratmetern.

  • Bremen

In Bremen greifen dieselben gängigen Regelungen wie in Berlin oder Bayern auch.

  • Hamburg

In Hamburg gelten eine der lockersten Regelungen. Hier sind neben den üblichen Dachanlagen auch gebäudeunabhängige Anlagen mit einer Höhe größer 3 Metern sowie einer Ausdehnung über 9 Meter nicht genehmigungspflichtig.

  • Hessen

Hessen beschränkt sich auf die Fläche und nicht die Bauart der Anlage. Dementsprechend können Solarthermie und Photovoltaikanlagen ohne Probleme bis zu einer Quadratmeterzahl von 10 ohne Probleme aufgebaut werden. Darüber hinaus ist eine bauaufsichtliche Zulassung einzuholen.

  • Mecklenburg-Vorpommern & Niedersachsen

In Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen können jegliche Dach-, Fassaden- und Flachdachanlagen ohne weiteres installiert werden. Gebäudeunabhängige Anlagen bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung, wenn sie höher 3 Meter und breiter 9 Meter sind.

  • Nordrhein-Westfalen

Solange die Nutzungsart der baulichen Anlagen durch die Photovoltaikanlage an Fassaden oder Dächern nicht geändert wird, besteht keine Pflicht einer Genehmigung.

  • Rheinland-Pfalz

Neben gebäudeunabhängige Anlagen sind nur Anlagen, welche im Konflikt mit dem Denkmalschutz in Nöten einer bauaufsichtlichen Zulassung.

  • Saarland

Im Saarland gelten weitestgehend die gängigen Regeln wie in den großen Bundesländern auch, jedoch sind gebäudeunabhängige Anlagen erst ab einer Höhe über 3 Metern und einer Länge über 12 Metern genehmigungspflichtig.

  • Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Genehmigungsfrei sind Photovoltaikanlagen sowie Solarthermiekollektoren auf Dächern und Flachdächern sowie Fassaden. Gebäudeunabhängige Anlagen sind ab einer Höhe von 3 Metern und einer Länge von 9 Metern gebührenpflichtig.

  • Schleswig-Holstein

Gebäudegebundene sowie gebäudeunabhängige Anlagen sind bis zu einer Höhe von 2,75 Metern und einer Gesamtlänge bis zu 9 Metern nicht genehmigungspflichtig. Genehmigungspflichtig sind Freiflächenanlagen und Anlagen auf denkmalgeschützten Häusern oder im Bereich von Kulturdenkmälern.

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