Die Bundesnetzagentur hat im Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Damit können Speicher künftig Solar- und Netzstrom gemeinsam aufnehmen und wieder einspeisen, ohne dass die EEG-Förderung für den zwischengespeicherten erneuerbaren Strom verloren geht. Die neue Regelung eröffnet sowohl privaten Haushalten als auch Unternehmen wirtschaftliche Spielräume durch Arbitrage-Möglichkeiten und stärkt die Flexibilität des Stromnetzes.
Hintergrund und Zielsetzung von MiSpeL
Bislang mussten geförderter Grün-Strom und Netzstrom in Speichern strikt getrennt werden. MiSpeL hebt diese Trennungspflicht auf und ermöglicht eine Mischladung, bei der Netzstrom aufgenommen und später wieder eingespeist werden kann, ohne den Anspruch auf die EEG-Förderung zu gefährden. Ziel ist es, Speicher flexibler am Strommarkt zu nutzen und damit die Netzstabilität zu erhöhen.
Marktintegration von Stromspeichern
Durch MiSpeL können Stromspeicher sowohl auf der Verbrauchs- als auch auf der Einspeiseseite auf Marktpreise reagieren. Beispiele:
- Bei niedrigen Strompreisen Netzstrom aufnehmen.
- Bei höheren Preisen den gespeicherten Strom wieder ins Netz einspeisen.
Dies gilt gleichermaßen für bidirektionale Ladepunkte von Elektrofahrzeugen, die nun ähnlich wie Stromspeicher behandelt werden.
Abrechnungsmodelle – Abgrenzungsoption und Pauschaloption
MiSpeL sieht zwei Verfahren zur Trennung von förderfähigem Erneuerbare-Strom und saldierungsfähigem Netzstrom vor:
- Abgrenzungsoption: Viertelstundengenaue Bestimmung der Strommengen. In der Regel sind zwei Zähler erforderlich, in bestimmten Fällen genügt ein Zähler.
- Pauschaloption: Für Photovoltaikanlagen bis 30 kW (maximale Erzeugungsleistung) wird ein vereinfachtes Verfahren angeboten, bei dem grundsätzlich ein Zähler ausreicht. Die Pauschaloption bleibt jedoch bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission blockiert.
Die beiden Optionen ermöglichen es Speicherbetreibern, je nach technischer Ausstattung und administrativem Aufwand die für sie passende Methode zu wählen.
Finanzielle Hebel der Umlagensaldierung nach § 21 EnFG
Für zuvor aus dem Netz bezogenen und wieder eingespeisten Strom gilt eine Saldierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Durch diesen Mechanismus entfallen die folgenden Umlagen für die saldierte Arbitragemenge:
- KWK-Umlage und Offshore-Umlage zusammen 1,093 ct/kWh (Stand 2026, Quelle S2).
- StromNEV-Umlage nach § 19 StromNEV 1,558 ct/kWh (Stand 2026, Quelle S2).
Die Entlastung reduziert die Kosten pro Kilowattstunde eingespeisten Arbitragestroms erheblich und verbessert die Wirtschaftlichkeit von Speicher- und Ladepunkt-Geschäften.
Verknüpfung mit Direktvermarktung und Marktprämie
Ein zentrales rechtliches Detail ist die Kopplung der MiSpeL-Regeln an die Veräußerungsform der Direktvermarktung (§§ 21b, 21c EEG). Speicherbetreiber, die bislang die feste Einspeisevergütung nutzten, müssen für die Nutzung von MiSpeL in das Marktprämienmodell wechseln. Dies ist die Voraussetzung für die flexible Teilnahme nach MiSpeL (§ 19 i. V. m. § 85d EEG) und schützt das Fördersystem vor Fehlallokationen.
- Erforderliche Veräußerungsform: Direktvermarktung (Marktprämie) – Jahr 2026.
Der Wechsel zur Direktvermarktung ist insbesondere für private Haushalte relevant, da ein Verbleib in der fixen EEG-Vergütung den Mischbetrieb im MiSpeL-Rahmen ausschließt.
Entschärfung der Zähleranforderungen für bidirektionale Ladepunkte
Nach intensiven Einwänden der Automobilindustrie hat die Bundesnetzagentur die messtechnischen Vorgaben für Vehicle-to-Grid (V2H/V2G) pragmatisch abgesenkt. In vielen Standardkonstellationen reicht nun der vorhandene Hauptzähler (Smart Meter Gateway) aus, anstelle zusätzlicher Unterzähler an der Wallbox.
- Messtechnische Mindestanforderung Pauschaloption: 1 intelligentes Messsystem (iMSys) am Netzanschlusspunkt ohne zusätzlichen Unterzähler – Jahr 2026.
Damit wird eine zuvor kritisierte bürokratische Hürde für Autobauer und Energieversorger konkret abgebaut.
Umsetzung und Fristen für Netz- und Messstellenbetreiber
Die Bundesnetzagentur hat eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2027 für die verpflichtende operative Systemumsetzung festgelegt. Während dieser Zeit kann MiSpeL bereits angewendet werden, sofern Netz- und Messstellenbetreiber zustimmen.
Die praktische Umsetzung hängt von zwei Faktoren ab:
- Technischer Reifegrad der Messinfrastruktur (Smart Meter, iMSys).
- Freiwilliges Einverständnis und IT-Fähigkeiten der jeweiligen Verteilnetz- und Messstellenbetreiber.
Risiken und Gegenmaßnahmen
Obwohl MiSpeL neue Chancen eröffnet, bestehen noch einige Unsicherheiten:
- Beihilferechtliche Genehmigung: Die Pauschaloption für kleine PV-Anlagen bleibt bis zur Freigabe durch die EU-Kommission blockiert.
- Zweijährige Übergangsphase: Verzögerungen bei der Freischaltung können durch fehlende standardisierte Prozesse entstehen.
- Erfordernis von Smart Meter und Direktvermarktungsvertrag: Für die Viertelstundengenau-Abgrenzung sind ein iMSys und ein Aggregator nötig, was bei kleineren Speichern zusätzliche Fixkosten bedeutet.
Diese Punkte sollten von Speicher- und Ladepunkt-Betreibern frühzeitig adressiert werden, um die geplanten wirtschaftlichen Vorteile voll auszuschöpfen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt MiSpeL auch für Bestandsanlagen mit klassischer fester EEG-Einspeisevergütung?Nein, nicht unmittelbar. Die MiSpeL-Regelungen setzen zwingend die Veräußerungsform der Direktvermarktung voraus. Betreiber mit fester Einspeisevergütung müssen zunächst in die Direktvermarktung wechseln, um ihren Speicher flexibel mit Netzstrom beladen zu können.Welche konkreten finanziellen Abgaben entfallen durch die Saldierung?Bei der Rückspeisung von zuvor bezogenem Netzstrom entfallen die KWK- und Offshore-Umlage (zusammen 1,093 ct/kWh) sowie die §-19-StromNEV-Umlage (1,558 ct/kWh). Dies verbessert den wirtschaftlichen Spielraum für Arbitragegeschäfte deutlich.Benötige ich für mein bidirektional ladendes E-Auto einen zweiten Stromzähler?In der vereinfachten Pauschaloption (für PV-Anlagen bis 30 kW) reicht künftig in der Regel der Hauptzähler am Netzanschlusspunkt aus. Die Bundesnetzagentur hat die Auflagen für separate Zwischenzähler an der Wallbox gestrichen.
Fazit
MiSpeL stellt einen regulatorischen Schlüssel dar, der die gleichzeitige Nutzung von Grün- und Netzstrom in Speichern ermöglicht, ohne den EEG-Förderanspruch zu gefährden. Durch die Einführung zweier Abrechnungsmodelle, die finanzielle Entlastung via Umlagensaldierung und die Entlastung der Zählerpflichten für bidirektionale Ladepunkte entstehen neue wirtschaftliche Chancen für private Haushalte und Unternehmen. Gleichzeitig bleiben kritische Punkte – insbesondere die EU-Beihilfefreiheit für die Pauschaloption und die zweijährige Übergangsfrist – zu beachten. Wer frühzeitig die erforderlichen Smart-Meter-Systeme installiert, in die Direktvermarktung wechselt und die Zusammenarbeit mit Netz- und Messstellenbetreibern aktiv gestaltet, kann die Vorteile von MiSpeL optimal nutzen und zur flexibleren Gestaltung des deutschen Stromsystems beitragen.

