Diese Zusammenfassung enthält aus unserer Sicht die wichtigsten Punkte der Richtlinie zur Förderung von Batteriespeichern in Schleswig-Holstein. Wir empfehlen, die vollständige Richtlinie für detaillierte Informationen und Anforderungen ab Seite 26 hier zu lesen.
Die Richtlinie zur Förderung von Batteriespeichern im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ findet sich hier.
Seiteninhalte
Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel ist die Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeinsparung. Insbesondere sollen neu installierte Batteriespeichersysteme gefördert werden, um die Abhängigkeit von fossilen Energien zu verringern und die dezentrale Stromerzeugung zu stärken. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung und Installation von stationären Batteriespeichersystemen. Batteriespeicher im Sinne dieser Richtlinie sind technische Einrichtungen, die das Speichern und Entladen von elektrischer Energie ermöglichen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, freiberuflich Tätige und gewerbliche Unternehmen sowie Klein- und Kleinstunternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Pro Person und Unternehmen ist nur ein Antrag für einen Batteriespeicher möglich.
Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind Investitionen in ein stationäres Batteriespeichersystem mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 2 kWh. Eine Kopplung mit einer Stromerzeugungsanlage auf Basis Erneuerbarer Energien ist erforderlich. Die Installation und Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems muss durch ein Fachunternehmen erfolgen. Die Maßnahme muss in Schleswig-Holstein durchgeführt werden und darf sich nicht um eine Reparatur, einen Eigenbau, einen Prototypen oder eine Ersatzbeschaffung handeln. Es werden ausschließlich Neuanschaffungen gefördert.
Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses mit Höchstbetrag gewährt. Die genaue Höhe der Zuwendungen ist in der Richtlinie nicht spezifiziert.
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung die wichtigsten Punkte der Richtlinie zur Förderung von Batteriespeichern im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ enthält. Es wird empfohlen, die vollständige Richtlinie für detaillierte Informationen und Anforderungen zu konsultieren.
Antragsverfahren
Der Förderantrag muss vor Beginn der Investition schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Nachträgliche Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein positiver Förderbescheid vorliegt. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages.
Der Antrag muss eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie Nachweise über die technischen Daten des Batteriespeichersystems und die Fachfirma, die die Installation durchführt, enthalten.
Nach Abschluss der Maßnahme muss ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden, der bestätigt, dass die Fördermittel entsprechend der Richtlinie und dem Förderbescheid verwendet wurden.
Verfahren bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen
Bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen kann die Förderung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere, wenn falsche Angaben gemacht wurden, der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird oder die Maßnahme nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde.
Die Bewilligungsstelle behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen. Bei Bedarf können zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte verlangt werden.
Geltungsdauer der Richtlinie
Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Änderungen der Richtlinie werden durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bekanntgegeben.
Bei Änderungen der gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen kann die Richtlinie angepasst werden. Dies kann auch Auswirkungen auf laufende oder bereits bewilligte Förderungen haben.