Seit dem Inkrafttreten von § 42c EnWG am 1. Juni 2026 ist das sogenannte Energy Sharing – das dezentrale Teilen von selbst erzeugtem Solarstrom – rechtlich möglich. In der Praxis jedoch hemmen unklare Marktprozesse, die verpflichtende Ausstattung mit intelligenten Messsystemen (iMSys) und das Fehlen von Netzentgelt-Anreizen die Entstehung von Bürgerenergie-Projekten. Die aktuelle parlamentarische Debatte und die Haltung der Bundesregierung bestimmen das Tempo, mit dem dezentrale Solarstrom-Modelle in Deutschland umgesetzt werden können.
Hintergrund: Gesetzliche Grundlagen und erste Umsetzungsschritte
Der Paragraf 42c EnWG definiert Energy Sharing als gemeinschaftliche Nutzung von elektrischer Energie innerhalb eines Verteilnetzgebiets. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden im Juni 2026 aktiviert, doch die praktische Anwendung steht noch am Anfang. Wesentliche Vorgaben sind:
- Begrenzung auf das Versorgungsgebiet eines einzigen Verteilnetzbetreibers (VNB).
- Pflicht zur Ausstattung aller Erzeugungsanlagen und Verbraucher mit einem intelligenten Messsystem, das viertelstündliche Werte (15-Minuten-Intervall) liefert.
- Abrechnung über bestehende Bilanzkreis- und Lieferantenstrukturen (GPKE).
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 7. Juli 2026 (Mitteilung Nr. 73, Beschlusskammer 6, Az. BK6-06-009) klargestellt, dass die Bilanzkreis-Einbindung zwingend ist. Diese Entscheidung löste kritische Reaktionen seitens Bürgerenergie-Verbänden aus.
Parlamentarische Debatte: Die Kleine Anfrage der Grünen
Im September 2026 stellte das Bündnis Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag 22 Einzelfragen zur massentauglichen Umsetzung von Energy Sharing. Die Bundesregierung verwies mehrfach auf ihre Antwort vom Juni 2026 und betonte, zunächst abzuwarten, welche Modelle sich in der Praxis entwickeln. Kernpunkte der Anfrage waren:
- Wie lange soll weiter abgewartet werden, bevor gesetzliche Nachbesserungen geplant werden?
- Ob die Begrenzung auf eine Anlage pro Energy-Sharing-Gemeinschaft aufgehoben werden soll.
- Welche Rolle sollen Smart-Meter-Varianten, insbesondere ein „Smart Meter light“, spielen.
Die Antwort der Bundesregierung blieb vage: Es werde die Umsetzung weiter verfolgt, und die Bundesnetzagentur habe bereits eine „funktionierende Umsetzungsvariante“ vorgestellt – ein Urteil, das von vielen Marktakteuren stark bestritten wird.
BNetzA-Mitteilung Nr. 73 und das umstrittene Dienstleistermodell
Die BNetzA-Mitteilung vom 07.07.2026 fordert, dass Energy Sharing über die klassischen Bilanzkreise und das Lieferantenmodell abgewickelt werden muss. Dadurch werden Netzbetreiber aus der organisatorischen Pflicht entlassen, während Initiativen gezwungen werden, teure externe Energiedienstleister einzubinden. Das Bündnis Bürgerenergie kritisierte diesen Schritt scharf und warnte vor zusätzlichen Transaktionskosten, die kleine Nachbarschaftsprojekte unwirtschaftlich machen könnten.
Kerndefinition des Streitpunkts
- Verpflichtende Einbindung in Bilanzkreise (GPKE).
- Erforderliche Nutzung spezialisierter Marktdienstleister.
- Fehlende finanzielle Anreize für lokale Stromgemeinschaften.
Smart-Meter-Pflicht und die Diskussion um „Smart Meter light“
Für die Teilnahme am Energy Sharing verlangt die Bundesnetzagentur, dass sowohl Erzeugungsanlage als auch alle Verbraucher mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet sind, das viertelstündliche Werte liefert. Die Realisierung ist jedoch durch Liefer- und Einbauengpässe sowie hohe Kosten erschwert. Deshalb fordern zahlreiche Akteure eine vereinfachte Variante – das sogenannte „Smart Meter light„.
Warum ein „Smart Meter light“ gefordert wird
- Kostengünstigere Geräte im Vergleich zu vollwertigen iMSys.
- Reduzierte Lieferengpässe und schnellere Installation.
- Erleichterter Markteintritt für kleine Solarstromgemeinschaften.
Die Bundesregierung verweist auf die geplante Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes, betont jedoch, dass bislang kein einheitliches Verständnis über die Ausgestaltung von „Smart Meter light“ besteht und das Thema derzeit geprüft wird.
Räumliche Begrenzung und Ausweitung bis 2028
Nach § 42c EnWG dürfen Erzeuger und Verbraucher zunächst nur im selben Netzgebiet eines einzelnen VNB zusammenarbeiten. Eine gesetzlich vorgesehene Öffnung für angrenzende Verteilnetze ist erst zum 1. Juni 2028 terminiert. Diese räumliche Beschränkung limitiert besonders im ländlichen Raum mit vielen kleinen Stadtwerken den potenziellen Teilnehmerkreis.
Wichtige Kennzahlen
- Stichtag für die Ausweitung: 01.06.2028 (§ 42c EnWG).
- Inkrafttreten des Energy-Sharing-Instruments: 01.06.2026.
- Erforderliches Messintervall: 15 Minuten (iMSys).
Struktureller Vergleich mit Österreich
In Österreich regelt das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) seit 2021 die sogenannten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG). Dort existieren:
- Eine zentrale, staatlich geförderte Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften.
- Reduzierte Ortstarife bei den Netzentgelten.
- Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags.
Diese finanziellen Hebel fehlen bislang im deutschen Modell, wodurch deutsche Projekte keine vergleichbaren Netzentgelt-Vorteile genießen.
Zentrale Herausforderungen und Gegenrisiken
Die Diskussion um Energy Sharing wird von mehreren technischen und regulatorischen Risiken begleitet:
- Netzstabilität und Bilanzkreistreue: Netzbetreiber und BNetzA argumentieren, dass ohne strikte Zuteilung zu bestehenden Bilanzkreisen Fehlanreize und ungedeckte Ausgleichsenergiekosten entstehen könnten.
- Verzögerter Rollout zertifizierter iMSys: Solange Messstellenbetreiber die viertelstündliche Messinfrastruktur nicht flächendeckend bereitstellen, scheitern Energy-Sharing-Vorhaben bereits an der Hardware.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Was verlangt die Bundesnetzagentur aktuell konkret für die Teilnahme am Energy Sharing?Sowohl die Erzeugungsanlage als auch alle Verbraucher müssen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet sein, das viertelstündliche Werte liefert. Zudem müssen die Strommengen bilanziell über einen Bilanzkreis abgerechnet werden, wofür zumeist ein spezialisierter Dienstleister erforderlich ist.Warum fordern Akteure einen „Smart Meter light“?Vollwertige intelligente Messsysteme mit Smart-Meter-Gateway sind vergleichsweise teuer und leiden unter Liefer- bzw. Einbauengpässen. Ein vereinfachter digitaler Zähler könnte die Einstiegshürden für kleine Solarstromgemeinschaften senken.
Fazit
Energy Sharing bietet ein vielversprechendes Instrument, um dezentrale Solarstrom-Modelle in Deutschland zu stärken. Doch die aktuelle parlamentarische Debatte, die restriktive Haltung der Bundesregierung und die umstrittene Umsetzung durch die Bundesnetzagentur schaffen erhebliche Hürden. Die verpflichtende Smart-Meter-Pflicht, das fehlende „Smart Meter light“-Konzept und die räumliche Beschränkung auf ein einzelnes Netzgebiet verlangsamen die Realisierung von Bürgerenergie-Projekte. Im Vergleich zu Österreich, wo zentrale Koordinationsstellen und Netzentgelt-Vorteile bereits etabliert sind, fehlt Deutschland bislang ein entsprechendes Förder- und Beratungsnetz. Bis die geplante Ausweitung im Juni 2028 wirksam wird und klare regulatorische Nachbesserungen erfolgen, bleibt Energy Sharing ein bürokratischer Hürdenlauf für Pioniere, statt eines massentauglichen Modells.

