Der Ausbau von Photovoltaik (PV) auf Balkonen und Fassaden steht derzeit in vielen Bruchteilsgemeinschaften still. Während Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) seit der Reform vom 17.10.2024 einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation von Steckersolargeräten haben, fehlt für Miteigentümer:innen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine vergleichbare Regelung. Diese Diskrepanz wird von Betroffenen wie Kai Günther aus Bad Hindelang als Ungleichbehandlung bezeichnet und bildet den Kern einer laufenden Petition, die einen Gestattungsanspruch im BGB fordern soll.
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Rechtslage für Balkonsolaranlagen in Bruchteilsgemeinschaften (BGB)
Bruchteilsgemeinschaften entstehen, wenn mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam Eigentümer eines Gebäudes oder einer Wohnung sind. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 741 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften ist für bauliche Änderungen am gemeinschaftlichen Eigentum die Zustimmung aller Miteigentümer:innen erforderlich. Das bedeutet, dass ein einzelner Eigentümer nur dann eine Balkonsolaranlage installieren kann, wenn die übrigen Miteigentümer:innen zustimmen – ein Verfahren, das häufig zu Blockaden führt.
WEG-Reform 2024: Privilegierung von Steckersolargeräten
Am 17.10.2024 trat die WEG-Novelle in Kraft, die in § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG einen neuen Anspruch für Wohnungseigentümer:innen einführt. Seitdem können Eigentümer:innen „angemessene bauliche Veränderungen“ für Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke, verlangen. Der Beschluss wird mit einer einfachen Mehrheit gefasst; die WEG darf nur aus triftigen Gründen (z. B. Sicherheitsrisiken) ablehnen. Gleichzeitig bleibt ein Mitspracherecht für die Gemeinschaft bestehen, um das äußere Erscheinungsbild und die Gebäudesicherheit zu schützen.
Vergleich: WEG vs. BGB
- WEG: Anspruch auf Steckersolargeräte seit 17.10.2024, Mehrheitsbeschluss, Ablehnung nur aus triftigen Gründen, Schutz von Optik und Sicherheit.
- BGB: §§ 741 ff. BGB verlangen Einstimmigkeit für bauliche Maßnahmen, kein spezieller Gestattungsanspruch für PV-Anlagen, Gefahr von Blockaden durch Minderheitsgegner.
Problem der Ungleichbehandlung
Der Initiator der Petition, Kai Günther, ist selbst von der Regelungslücke betroffen. Er erklärt: „Ich war sehr erstaunt, dass diesbezüglich noch nichts unternommen wurde, da es prinzipiell enorm viele Eigentümer gibt, die einer Bruchteilsgemeinschaft angehören.“ In Bruchteilsgemeinschaften können einzelne Miteigentümer:innen die Umsetzung von PV-Anlagen blockieren, weil für jede bauliche Veränderung die Zustimmung aller erforderlich ist. Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Eigentümer:innen, deren Rechtsverhältnis nach BGB organisiert ist, faktisch schlechter gestellt werden als Wohnungseigentümer:innen, obwohl der sachliche Regelungsbedarf – die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für PV – vergleichbar ist.
Ziele und Kernforderungen der Petition
- Einführung eines gesetzlichen Gestattungsanspruchs für Miteigentümer:innen in Bruchteilsgemeinschaften, angelehnt an § 20 Abs. 2 WEG.
- Privilegierung von Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) und weitere kleinere PV-Anlagen.
- Voraussetzung: Keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer:innen.
- Ersetzung der Einstimmigkeit durch eine gesetzlich geregelte Mehrheits- oder Gestattungsentscheidung.
- Schaffung einer Rechtsgrundlage, die den PV-Ausbau im Gebäudebestand fördert und gleichzeitig berechtigte Interessen schützt.
Unterstützende Argumente und Daten
Die Petition stützt sich auf mehrere aktuelle Fakten:
- Die WEG-Reform trat am 17.10.2024 in Kraft.
- Seit diesem Datum haben Wohnungseigentümer:innen einen Anspruch auf Genehmigung von Steckersolargeräten per Mehrheitsbeschluss.
- Die fehlende analoge Regelung im BGB wird als Hindernis für den PV-Ausbau in Bruchteilsgemeinschaften benannt.
Mögliche Gegenargumente und deren Relevanz
- Gemeinschaftsordnungen in WEG können das äußere Erscheinungsbild schützen und Installationen einschränken, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Dieses Argument verdeutlicht, dass auch im WEG Schutzmechanismen existieren, die im BGB-Modell berücksichtigt werden müssen.
- Die WEG behält ein Mitspracherecht bei der Anbringung, um Sicherheit und Optik zu wahren. Die Petition fordert daher, dass ein vergleichbarer Schutz im BGB vorgesehen wird, um einseitige Belastungen zu verhindern.
FAQ
Was ändert § 20 Abs. 2 WEG genau für Balkonkraftwerke?
Seit dem 17.10.2024 können Wohnungseigentümer:innen angemessene bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte verlangen; die WEG beschließt mit Mehrheit und kann nur aus triftigen Gründen ablehnen.
Gilt die WEG-Regelung auch für Bruchteilsgemeinschaften?
Nein, Bruchteilsgemeinschaften unterliegen §§ 741 ff. BGB und benötigen Einstimmigkeit; ein Gestattungsanspruch fehlt bislang.
Fazit
Die aktuelle Rechtslage schafft für Eigentümer:innen von Bruchteilsgemeinschaften ein erhebliches Hindernis beim Ausbau von Balkonsolaranlagen. Während die WEG-Reform von 2024 einen klaren Gestattungsanspruch für Wohnungseigentümer:innen etabliert hat, bleibt das BGB-Regelwerk unverändert und verlangt Einstimmigkeit. Die Petition von Kai Günther zielt darauf ab, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, indem ein analoges Gestattungsrecht in die §§ 741 ff. BGB aufgenommen wird. Ein solcher Schritt würde nicht nur die Energiewende im Gebäudebestand unterstützen, sondern auch die Rechte von Minderheitseigentümer:innen stärken, ohne die berechtigten Interessen der übrigen Miteigentümer:innen zu gefährden.

