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Steuerfreiheit für kleine PV-Anlagen: Voraussetzungen, Praxisfälle und Checkliste

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    Eine kleine PV-Anlage auf dem Dach klingt herrlich simpel: Sonne rein, Strom raus, Rechnung runter. Und dann steht das Wort im Raum, das vielen die Laune verdirbt: Steuer. Die gute Nachricht: Für die meisten Hausanlagen ist die Frage seit 2022 klar geregelt. Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind einkommensteuerfrei, wenn die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und alle Anlagen des Steuerpflichtigen zusammen höchstens 100 kWp erreichen (§ 3 Nr. 72 EStG).

    Das gilt automatisch, ohne Antrag, und unabhängig davon, wie viel Gewinn die Anlage abwirft, ob Sie den Strom selbst verbrauchen, voll einspeisen oder an Mieter liefern. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen genau gelten, wie typische Praxisfälle aussehen und wann es doch steuerpflichtig wird (Stand: Oktober 2026). Plus: eine kurze Checkliste. Der Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Steuerfrei per Gesetz: Einnahmen aus PV-Anlagen auf Gebäuden sind einkommensteuerfrei, wenn jede Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und Ihre Anlagen zusammen höchstens 100 kWp erreichen. Das gilt seit 2022 automatisch, auch bei Volleinspeisung oder Vermietung.
    • Übergangsregel: Für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Inbetriebnahme bis Ende 2024 gilt eine Grenze von 15 kWp je Einheit, ab 2025 einheitlich 30 kWp.
    • Typische Stolperfallen: mehrere Anlagen, die zusammen über 100 kWp kommen, Erweiterungen über die 30-kWp-Grenze und Freiflächenanlagen, die nicht erfasst sind.

    Was bedeutet Steuerfreiheit bei kleinen PV-Anlagen überhaupt?

    Gemeint ist die Einkommensteuer. Sind alle Einnahmen einer Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, müssen Sie für sie keinen Gewinn ermitteln und sie nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Steuerfrei sind dabei nicht nur die Einspeisevergütung, sondern auch Erlöse aus Stromlieferungen und der Wert des selbst verbrauchten Stroms.

    Früher war das anders: Das Finanzamt prüfte, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand, und ab 2021 konnten Betreiber von Anlagen bis 10 kW beantragen, als Liebhaberei behandelt zu werden. Beides ist für Anlagen innerhalb der heutigen Grenzen überholt.

    Unabhängig davon gelten die Regeln der Umsatzsteuer: Die Anlage kaufen Sie seit 2023 mit 0 % Umsatzsteuer, wenn sie auf oder nahe einem Wohngebäude installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG), und mit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) führen die meisten Hausbesitzer keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung ab.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen: Wann ist eine PV-Anlage steuerfrei?

    Die Voraussetzungen stehen in § 3 Nr. 72 EStG:

    • Standort: Die Anlage ist auf, an oder in einem Gebäude installiert, Nebengebäude wie Garage oder Carport eingeschlossen. Freiflächenanlagen sind nicht erfasst.
    • Leistung je Einheit: höchstens 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Inbetriebnahme bis Ende 2024: 15 kWp je Einheit.
    • Leistung insgesamt: höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Diese Grenze ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, sind die Einnahmen insgesamt steuerpflichtig.

    Merksatz: Steuerfreiheit ist bei Anlagen innerhalb dieser Grenzen „automatisch“. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage privat oder renditeorientiert wirkt.

    „Keine nennenswerten Gewinne“: Was heißt das in der Praxis?

    Nichts mehr. Die Formel „keine nennenswerten Gewinne“ stammt aus der Zeit vor 2022, als das Finanzamt bei kleinen Anlagen die Gewinnerzielungsabsicht prüfte. Die heutige Steuerbefreiung knüpft allein an Standort und Leistung an. Auch eine Anlage, die jedes Jahr einen deutlichen Überschuss erwirtschaftet, bleibt innerhalb der Grenzen steuerfrei.

    Worauf das Finanzamt (typisch) schaut

    • Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister: Sie ist für die Grenzen maßgeblich.
    • Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten im Gebäude.
    • Summe aller Ihrer Anlagen: höchstens 100 kWp.
    • Inbetriebnahmedatum bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden (15 kWp je Einheit bis Ende 2024).

    Eigenverbrauchsquote, Einspeisemodell oder Höhe des Überschusses spielen für die Befreiung keine Rolle.

    Typische Praxisfälle: So sieht „steuerfrei“ (und „doch steuerpflichtig“) aus

    Praxisfall 1: Einfamilienhaus, Eigenverbrauch, kleine Einspeisung

    Sie haben eine Anlage auf dem eigenen Dach, nutzen den Strom überwiegend selbst, der Rest geht ins Netz. Liegt die Anlage bei höchstens 30 kWp: steuerfrei. Das gilt für die typische Hausanlage auf einem Einfamilienhaus praktisch immer.

    Praxisfall 2: Volleinspeisung mit klarer Rendite-Logik

    Sie speisen den gesamten Strom ein und rechnen mit Rendite. Auch das ist steuerfrei, solange die Anlage auf einem Gebäude steht und die Grenzen von 30 kWp je Einheit und 100 kWp insgesamt einhält. Das Einspeisemodell ist für die Befreiung unerheblich.

    Praxisfall 3: Zwei Häuser, zwei Anlagen, „eigentlich privat“ – aber in Summe groß

    An Haus A hängt eine Anlage, an Haus B auch. Jede Anlage muss für sich die Grenze von 30 kWp je Einheit einhalten, und alle Anlagen zusammen dürfen höchstens 100 kWp haben. Zwei Anlagen mit je 20 kWp auf zwei Einfamilienhäusern sind steuerfrei. Kommen Ihre Anlagen zusammen auf mehr als 100 kWp, sind die Einnahmen aller Anlagen steuerpflichtig. Auch Erweiterungen in mehreren Schritten zählen mit.

    Praxisfall 4: Vermietete Immobilie, Mieter profitieren, Sie rechnen Überschüsse

    Die Anlage steht auf einem vermieteten Mehrfamilienhaus, die Mieter beziehen Strom von Ihnen. Steuerfrei, solange die Anlage höchstens 30 kWp je Wohneinheit hat (bei Inbetriebnahme bis Ende 2024: 15 kWp je Einheit) und Ihre Anlagen zusammen höchstens 100 kWp erreichen. Vermietung und Stromlieferung an Mieter sind ausdrücklich kein Hindernis. Bei der Umsatzsteuer sollten Sie die Lieferungen an Mieter allerdings sauber einordnen, mehr dazu im Beitrag Mieterstrom und Steuern.

    Grenzen und Abgrenzungen: Wann wird es doch steuerpflichtig?

    • Die Anlage hat mehr als 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, zum Beispiel eine große Anlage auf einer Scheune oder Halle.
    • Ihre Anlagen haben zusammen mehr als 100 kWp.
    • Die Anlage ist eine Freiflächenanlage und nicht auf, an oder in einem Gebäude installiert.
    • Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden mit Inbetriebnahme bis Ende 2024: mehr als 15 kWp je Einheit.

    In diesen Fällen ist der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern. Holen Sie dafür steuerlichen Rat ein.

    So schätzen Sie Ihre Gewinne realistisch ein (ohne sich selbst auszutricksen)

    Bei einer steuerfreien Anlage brauchen Sie keine Gewinnschätzung. Für die Wirtschaftlichkeit ist ein realistischer Überblick trotzdem nützlich, und bei steuerpflichtigen Anlagen ist er Grundlage der Gewinnermittlung.

    Einnahmen: Was zählt typischerweise?

    • Einspeisevergütung vom Netzbetreiber
    • Erlöse aus Direktvermarktung
    • Stromlieferungen an Mieter oder Dritte
    • bei steuerpflichtigen Anlagen auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms

    Kosten: Was wird oft vergessen?

    • Zähler und Messstellenbetrieb
    • Versicherung und Wartung
    • Reparaturen und Austausch von Komponenten
    • Zinsen bei Finanzierung
    • bei steuerpflichtigen Anlagen die Abschreibung der Anschaffungskosten

    Einen Überblick über typische Kosten finden Sie in unserem Beitrag zu den laufenden Kosten. Beachten Sie: Kosten und Verluste einer steuerfreien Anlage können Sie steuerlich nicht geltend machen.

    Die Kleinanlage-Steuerregelung: Warum die Konstellation wichtiger ist als Perfektion im Detail

    Entscheidend sind wenige Zahlen: die Bruttoleistung je Einheit, die Summe aller Anlagen und bei Mehrfamilienhäusern das Inbetriebnahmedatum. Wenn diese stimmen, ist die Steuerfreiheit gesichert. Halten Sie deshalb den Eintrag im Marktstammdatenregister aktuell und prüfen Sie vor jeder Erweiterung oder weiteren Anlage, ob Sie die Grenzen einhalten.

    Checkliste zur Selbsteinschätzung: Bin ich mit meiner PV-Anlage voraussichtlich einkommensteuerfrei?

    1) Anlage & Nutzung

    • Ist die Anlage auf, an oder in einem Gebäude oder Nebengebäude installiert?
    • Hat sie höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Inbetriebnahme bis Ende 2024: 15 kWp je Einheit)?

    2) Einnahmen & „nennenswerte Gewinne“

    • Die Höhe Ihrer Einnahmen und Gewinne spielt keine Rolle. Sie müssen hier nichts prüfen.
    • Eigenverbrauch, Volleinspeisung und Mieterstrom sind gleich behandelt.

    3) Besonderheiten, die oft zu Nachfragen führen

    • Haben alle Ihre Anlagen zusammen höchstens 100 kWp?
    • Wurde die Anlage erweitert, und ist der Eintrag im Marktstammdatenregister aktuell?
    • Gehört die Anlage zu einem Betrieb oder einer Gemeinschaft? Dann klären Sie die Zurechnung mit Steuerberatung.

    Alle Fragen mit Ja beantwortet (und die letzte Frage trifft nicht zu)? Dann sind Ihre PV-Einnahmen voraussichtlich einkommensteuerfrei.

    Praktische Tipps: So bleiben Sie auf der sicheren Seite (ohne den Spaß an der Anlage zu verlieren)

    • Registrieren Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister und aktualisieren Sie den Eintrag nach Erweiterungen.
    • Bewahren Sie Rechnung, Inbetriebnahmeprotokoll und Netzbetreiberabrechnungen auf.
    • Planen Sie Erweiterungen und weitere Anlagen mit Blick auf die Grenzen von 30 kWp je Einheit und 100 kWp insgesamt.
    • Klären Sie die Umsatzsteuer separat: Für die meisten Hausbesitzer passt die Kleinunternehmerregelung.

    Fazit: Weniger Steuerstress, mehr Klarheit – so treffen Sie die richtige Entscheidung

    Einnahmen aus PV-Anlagen auf Wohn- und Gewerbegebäuden sind seit 2022 einkommensteuerfrei, wenn jede Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und Ihre Anlagen zusammen höchstens 100 kWp erreichen. Das gilt automatisch, ohne Antrag, auch bei Volleinspeisung oder Vermietung, und unabhängig vom Gewinn. Eine Prüfung von Eigenverbrauch oder „nennenswerten Gewinnen“ gibt es nicht mehr. Steuerpflichtig wird es nur bei größeren Anlagen, bei mehr als 100 kWp insgesamt oder bei Freiflächenanlagen. Dann sollten Sie steuerliche Beratung einbinden.

    FAQ zum Thema Steuerfreiheit für kleine PV-Anlagen

    Wann ist eine kleine PV-Anlage einkommensteuerfrei?

    Wenn sie auf, an oder in einem Gebäude installiert ist, höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit hat und alle Ihre Anlagen zusammen höchstens 100 kWp erreichen (§ 3 Nr. 72 EStG). Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Inbetriebnahme bis Ende 2024 gelten 15 kWp je Einheit.

    Was meint „keine nennenswerten Gewinne“ konkret?

    Diese Formel stammt aus der früheren Liebhaberei-Prüfung und spielt heute keine Rolle mehr. Die gesetzliche Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns.

    Muss ich Einspeisevergütung immer versteuern?

    Nein. Bei Anlagen innerhalb der Grenzen ist die Einspeisevergütung einkommensteuerfrei. Steuerpflichtig ist sie nur bei Anlagen über den Grenzen oder bei Freiflächenanlagen.

    Welche Fälle kippen am häufigsten in die Steuerpflicht?

    Mehrere Anlagen, die zusammen über 100 kWp kommen, Erweiterungen über 30 kWp je Einheit und ältere Anlagen auf Mehrfamilienhäusern mit mehr als 15 kWp je Einheit. Volleinspeisung, Vermietung oder ein hoher Überschuss führen dagegen nicht zur Steuerpflicht.

    Was sollte ich für mich als Erstes prüfen?

    Die Bruttoleistung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister, die Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten im Gebäude und die Summe aller Ihrer Anlagen. Damit wissen Sie in wenigen Minuten, ob Sie innerhalb der Grenzen liegen.

    Carsten Steffen
    Autor: Carsten Steffen
    Carsten Steffen, Gründer von photovoltaik.sh, bringt sein tiefes Verständnis für Photovoltaik und seine Begeisterung für erneuerbare Energien ein, um Kunden in Schleswig-Holstein seit 2021 schneller und kostengünstiger zu ihrer eigenen Photovoltaikanlage zu verhelfen. Ermöglicht wird das dank der Zusammenarbeit mit lokalen Solarteuren. Regelmäßige Schulungen runden unsere Expertise ab. Mit der Gründung von photovoltaik.sh sind wir Ihr vertrauenswürdiger Partner für alle, die ihren Stromverbrauch nachhaltig gestalten möchten.

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