Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit der Festlegung „Marktintegration Speicher und Ladepunkte“ (MiSpeL) neue Spielregeln für die Nutzung von Photovoltaik-Stromspeichern und von bidirektionalen Elektro-Auto-Ladepunkten geschaffen. Die Regelungen ermöglichen eine Doppelnutzung von PV-Stromspeichern und E-Auto-Akkus, vereinfachen die Förderungszuordnung und stärken damit die Flexibilität kleiner PV-Anlagen bis 30 kWp. Gleichzeitig wird das bidirektionale Laden (Vehicle-to-Grid, V2G) wirtschaftlich attraktiv, weil ab dem 01.01.2026 die doppelte Netzentgeltbelastung für rückgespeisten Speicherstrom entfällt.
Seiteninhalte
- Was ist die MiSpeL-Festlegung?
- Pauschaloption für kleine PV-Anlagen bis 30 kWp
- Bidirektionale Ladepunkte werden wie Speicher behandelt
- Zusammenhang mit der EEG-Novelle 2025 und der EnWG-Novelle
- Zeitplan und rechtlicher Status
- Wichtige Kennzahlen und Fördergrenzen
- Risiken und Gegenargumente
- FAQ
- Aussage der BNetzA-Präsidentin Klaus Müller
- Fazit
Was ist die MiSpeL-Festlegung?
MiSpeL steht für „Marktintegration Speicher und Ladepunkte“ und definiert, wie Betreiber von PV-Anlagen ihre Speicher und Ladepunkte am Strommarkt nutzen können. Kernpunkt ist die Möglichkeit, sowohl erneuerbaren Strom als auch Netzstrom in Speicher zu laden und wieder ins Netz einzuspeisen, ohne dass dafür komplexe Zähleranlagen nötig sind. Die Abgrenzung von förderfähigem (grünem) und saldierungsfähigem (grauem) Strom erfolgt auf Basis viertelstündlicher Messwerte an der Einspeisestelle.
Pauschaloption für kleine PV-Anlagen bis 30 kWp
Für Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp bietet die MiSpeL-Festlegung eine Pauschaloption. Sie erlaubt eine besonders einfache Zuordnung von Strommengen zu „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Grenze für förderfähige Netzeinspeisung: 500 kWh pro kWp installierter PV-Leistung im Kalenderjahr.
- Beispiel: Bei einer 10-kWp-Anlage sind maximal 5.000 kWh pro Jahr förderfähig.
- Alle PV-Anlagen hinter einer gemeinsamen Einspeisestelle (inkl. Steckersolar) werden zusammengezählt.
- Keine zusätzlichen Zähler nötig – viertelstündliche Messwerte reichen aus.
- Die Pauschaloption kann alternativ zur bisherigen Ausschließlichkeits- und Abgrenzungsoption gewählt werden, sobald die MiSpeL-Festlegung wirksam ist.
Durch die Pauschaloption entfällt die Notwendigkeit, Speicherverluste exakt zu bestimmen. Die Zuordnung erfolgt im Rückblick für das abgelaufene Abrechnungsjahr.
Bidirektionale Ladepunkte werden wie Speicher behandelt
Ein weiterer Meilenstein der MiSpeL-Festlegung ist die Gleichstellung von bidirektionalen E-Auto-Ladepunkten mit stationären Stromspeichern. Das bedeutet:
- Ladepunkte können sowohl Solarstrom als auch Netzstrom zwischenspeichern.
- Sie profitieren von den gleichen Förder- und Saldierungsregeln wie PV- Stromspeicher (§ 19 Abs. 3 S. 5 EEG, § 21 Abs. 4a EnFG).
- Die Zuordnung erfolgt auf Ebene des Ladepunkts, nicht einzelner Fahrzeuge – ein Wechsel der angeschlossenen Elektro-Autos hat keinen Einfluss auf die Berechnung.
- Damit wird Vehicle-to-Grid (V2G) wirtschaftlich machbar.
Zusammenhang mit der EEG-Novelle 2025 und der EnWG-Novelle
EEG -Novelle 2025 (oft als Solarspitzengesetz bezeichnet) erweitert § 19 Abs. 3a-3c EEG und erlaubt das Zwischenspeichern von Netzstrom in PV-Speichern. Damit können Betreiber von kleinen PV-Anlagen nicht mehr nur Eigenverbrauch, sondern auch Marktpartizipation realisieren. Gleichzeitig sorgt die EnWG-Novelle dafür, dass ab dem 01.01.2026 die doppelte Netzentgeltbelastung für rückgespeisten Strom aus Speichern und E-Auto-Akkus (§ 118 Abs. 6 EnWG) entfällt. MiSpeL ergänzt diese Änderungen durch eine klare Abgrenzungs- und Pauschaloption für die EEG-Förderung.
Zeitplan und rechtlicher Status
Die BNetzA hat die Entwürfe zur MiSpeL-Festlegung am 19.09.2025 veröffentlicht. Die finale Version wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026 veröffentlicht, vorausgesetzt, die EU-Beihilfegenehmigung liegt vor. Damit erhalten Marktteilnehmer rechtliche Klarheit für die aktive Nutzung von Speichern.
- Veröffentlichung Entwürfe: 19.09.2025.
- Finalisierung erwartet: 1. Halbjahr 2026 (Konsultationsstadium).
- EU-Beihilfegenehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten.
Wichtige Kennzahlen und Fördergrenzen
| Kennzahl | Wert | Jahr |
|---|---|---|
| Fördergrenze Pauschaloption | 500 kWh/kWp | 2025 |
| Maximale Anlagenleistung Pauschaloption | 30 kWp | 2025 |
| Erhöhtes Ausschreibungsvolumen Solar 2026 | 2 300 MW | 2026 |
Risiken und Gegenargumente
Obwohl MiSpeL große Chancen bietet, gibt es noch offene Punkte:
- Entwurfsstadium: Die endgültigen Regelungen können noch angepasst werden, etwa hinsichtlich Zählerpflichten.
- Zukünftige Speicherentgelte: Ab 2029 plant die BNetzA ein neues Modell nach AgNes, das die aktuelle Netzentgeltbefreiung beenden könnte.
Investoren sollten diese Unsicherheiten berücksichtigen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
FAQ
Wann tritt die MiSpeL-Festlegung in Kraft?
Entwürfe liegen seit dem 19.09.2025 vor. Die finale Version wird im 1. Halbjahr 2026 erwartet, nach EU-Beihilfegenehmigung.
Gilt die Pauschaloption auch für mehrere PV-Anlagen?
Ja. Die installierte Leistung aller Anlagen hinter der Einspeisestelle (inkl. Steckersolar) wird zur Berechnung der 500 kWh/kWp-Grenze herangezogen.
Braucht man extra Zähler für die Doppelnutzung?
Nein. Viertelstündliche Messwerte an der Einspeisestelle reichen; extra Zähler sind nach aktuellem Entwurf nicht vorgesehen.
Aussage der BNetzA-Präsidentin Klaus Müller
Klaus Müller betont, dass MiSpeL den Grundstein für die Flexibilisierung von Speichern lege, die künftig Eigenverbrauch und Marktpartizipation kombinieren können. Besonders das bidirektionale Laden werde dadurch zu einem Meilenstein für die Energiewende.
Fazit
Die MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur verknüpft die EEG-Novelle 2025 und die EnWG-Novelle zu einem einheitlichen Rahmen für die Doppelnutzung von PV-Stromspeichern und bidirektionalen E-Auto-Ladepunkten. Durch die Pauschaloption erhalten Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 30 kWp eine einfache, messwertbasierte Möglichkeit, förderfähige und saldierungsfähige Strommengen zu bestimmen. Gleichzeitig wird das bidirektionale Laden wirtschaftlich attraktiv, weil die doppelte Netzentgeltbelastung ab 01.01.2026 entfällt. Der aktuelle Zeitplan zeigt, dass die finalen Regelungen im ersten Halbjahr 2026 erwartet werden, vorausgesetzt, die EU-Beihilfegenehmigung wird erteilt. Trotz offener Fragen – etwa mögliche Anpassungen im Entwurfsstadium und zukünftige Speicherentgelte ab 2029 – bietet MiSpeL einen klaren regulatorischen Pfad, der die Flexibilität des Stromsystems stärkt und die Energiewende beschleunigt.

